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Ausschluß der persönlichen Schadenersatzpflicht sämtlicher (AH441) angestellten Ärzte (AH441)
SCHADENERSATZ-
PFLICHT SÄMTLICHER ANGESTELLTEN ÄRZTE
Abweichend von Abschnitt A, Z. 1, Pkt. 3. EHVB ist die persönliche Schadenersatzpflicht sämtlicher
angestellten Ärzte vom Versicherungsschutz au
Schäden an zur Verfügung gestellten Sachen (AH453.3) (AH453.3)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - FEUER- UND WASSERWEHREN, RETTUNGSKORPS;
SCHÄDEN AN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN SACHEN - AH453.3
Die besondere Vereinbarung gemäß B 15.5 EHVB ist getroffen.
Der Versicherungsschutz [...] nicht, auch
auf Schäden an fremden dem Versicherungsnehmer für Einsätze und Übungen zur Verfügung
gestellten Sachen, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz
besteht.
Oberö
GLASBRUCH - Verglasungen von Buswartehäuschen und -haltestellen - Gl3015.21 (Gl3015.21)
chen und -haltestellen - Gl3015.21
1. Versicherte Sachen
Versichert gelten sämtliche Außenverglasungen von fix mit dem Gebäude oder dem Boden
verbundenen Buswartehäuschen und -haltestellen im Gemeindegebiet [...] mme für
Buswartehäuschen und -haltestellen sind mitversichert:
BEWEGUNGS- und SCHUTZKOSTEN, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum
Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter [...] der tatsächlich Anzahl an Buswartehäuschen und -
haltestellen zu den versicherten und auf der Polizze angeführten Buswartehäuschen und -
haltestellen gekürzt.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26
Eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern und Besuchern (AH419.3) (AH419.3)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH419.3
EINGESTELLTE FAHRZEUGE VON ARBEITNEHMERN UND BESUCHERN
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge,
1.1 [...] oder der für ihn handelnden Personen ausschließlich zum
Zweck des Haltens oder Parkens abgestellt sind, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese
Plätze oder zumindest die Zugänge zum
Eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern und Besuchern (AH3419.12) (AH3419.19)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern und
Besuchern - AH3419.19
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge,
1.1. die Arbeitnehmern oder Besuchern [...] oder der für ihn handelnden Personen ausschließ-
lich zum Zweck des Haltens oder Parkens abgestellt sind. Sie gelten nicht für Luftfahrzeuge.
2. Versicherungsschutz für Fahrzeuge gemäß Pkt