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IM GESCHÄFT-EINBRUCHDIEBSTAHLVERSICHERUNG (IG-ED-03.2) (IG-ED-03.2)
Montagearbeiten auf dem Versicherungs-
grundstück von den bauausführenden Handwerkern, deren Angestellten oder Arbeitern wider
besseres Wissen und Willen des Versicherungsnehmers die
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Elementarkasko (EKB1993) (EKB1993)
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE FAHRZEUG-ELEMENTARKASKO-
VERSICHERUNG (EKB1993)
Es gelten auch die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeugin-
sassen
Besondere Bedingung BB5.3 (BB5.3)
Montagearbeiten auf dem Versicherungs-
grundstück von den bauausführenden Handwerkern, deren Angestellten oder Arbeitern wider
besseres Wissen und Willen des Versicherungsnehmers die [...] en Schadenereignisses an Freiwillige Feuerwehren und andere Betriebs-
feuerwehren für deren Löscheinsätze zu leisten sind bzw. geleistet werden (gemäß jeweils
gültiger Feuerwehrt [...] und/oder Montagearbeiten auf dem Versicherungsgrundstück
von den ausführenden Handwerkern, deren Angestellten oder Arbeitern die Sicherheitsvorschriften
wider Wissen und Willen des Versi
Besondere Bedingung BB5.2 (BB5.2)
Montagearbeiten auf dem Versicherungs-
grundstück von den bauausführenden Handwerkern, deren Angestellten oder Arbeitern wider
besseres Wissen und Willen des Versicherungsnehmers die [...] en Schadenereignisses an Freiwillige Feuerwehren und andere Betriebs-
feuerwehren für deren Löscheinsätze zu leisten sind bzw. geleistet werden (gemäß jeweils
gültiger Feuerwehrt [...] und/oder Montagearbeiten auf dem Versicherungsgrundstück
von den ausführenden Handwerkern, deren Angestellten oder Arbeitern die Sicherheitsvorschriften
wider Wissen und Willen des Versi
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung AKKB 2007 (AKKB2007)
nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ?
(Obliegenheiten)
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung [...] Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung
der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung [...] diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden
nicht erkennbar war.
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung