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Besondere Bedingung für denKeine-Sorgen-Schutzengel Alltagshilfe (KSSA2016) (KSSA2016)
häuslicher
Gemeinschaft lebende Ehepartner oder eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte als auch deren
minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn [...] Obliegenheiten
In Ergänzung zu Art.6 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABKSS werden als Obliegenheiten,
deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
Verpflichtung
Familienunfallversicherung 100-100-50 (UN1003.24)
Ehepartner oder
eingetragener Partner bzw. Lebensgefährte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles sowie deren
Kinder.
Der Ehepartner oder eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte gilt mit 100 % und die Kinder
OÖV-Familienunfallversicherung 100-100-100 (UN1005.21)
Ehepartner oder
eingetragener Partner bzw. Lebensgefährte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles sowie deren
Kinder.
Der Ehepartner oder eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte und die Kinder gelten mit je
Familienunfallversicherung 100-100-50 (UN1003.21)
Ehepartner oder
eingetragener Partner bzw. Lebensgefährte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles sowie deren
Kinder.
Der Ehepartner oder eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte gilt mit 100 % und die Kinder
Familienunfallversicherung - 100/100/100 (UN1002.21)
Ehepartner oder
eingetragener Partner bzw. Lebensgefährte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles sowie deren
Kinder.
Der Ehepartner oder eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte und die Kinder gelten mit je