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Besondere Bedingungen für die Versicherung von Messe- und gewerblichen Ausstellungsgütern MA9 (MA9)
Beförderung zur Messe oder
Ausstellung verlassen und gilt während der Dauer der Messe und/oder Ausstellung einschließlich er-
forderlicher Vor- und Nachlagerung am Ausstellungsort sowie während des Rück [...] Beraubung mitversichert, soferne die Aus-
stellungsgüter während der Besuchszeit ausreichend beaufsichtigt und die Ausstellungsräume
außerhalb der Besuchszeit in geeigneter Weise gegen [...] MA9
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON
MESSE- UND GEWERBLICHEN AUSSTELLUNGSGÜTERN (MA)
§ 1 Vesicherungsgrundlage und Umfang der Haftung
Die Versicherung gilt
Einschränkung der persönlichen Schadenersatzpflicht der (AH342) angestellten Ärzte (AH342)
BEDINGUNG AH342
KRANKENANSTALTEN; EINSCHRÄNKUNG DER PERSÖNLICHEN SCHADENERSATZ-
PFLICHT DER ANGESTELLTEN ÄRZTE AUS TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DES
VERSICHERTEN BETRIEBES
1. Abweichend von Abschnitt B, [...] sich der Versicherungsschutz ausschließ-
lich auf die persönliche Schadenersatzpflicht der angestellten Ärzte aus ärztlichen Tätigkeiten
im Rahmen des versicherten Betriebes. Schadenersatzverpf [...] Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2. Die Bestimmungen gemäß Pkt. 1. gelten für
o sämtliche angestellten Ärzte;
o folgende namentlich angeführten Ärzte:
Hinweis:
Pkt. 2.: Zutreffendes
Eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern und Besuchern (AH319) (AH319)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH319
EINGESTELLTE FAHRZEUGE VON ARBEITNEHMERN UND BESUCHERN
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge [...] s oder der für ihn handelnden Personen ausschließlich zum
Zweck des Haltens oder Parkens abgestellt sind,
jedoch unter der Voraussetzung, daß diese Plätze oder zumindest die Zugänge zum B
Eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern und Besuchern (AH419) (AH419)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH419
EINGESTELLTE FAHRZEUGE VON ARBEITNEHMERN UND BESUCHERN
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge [...] s oder der für ihn handelnden Personen ausschließlich zum
Zweck des Haltens oder Parkens abgestellt sind,
jedoch unter der Voraussetzung, daß diese Plätze oder zumindest die Zugänge zum B
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kunstausstellungen KA9-03 (KA9-03)
VERSICHERUNG VON
KUNSTAUSSTELLUNGEN (1990)
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung sind Kunstgegenstände und Antiquitäten auf Kunstausstellungen und
während der [...] sonders wertvolle Ausstellungsstücke, welche in erhöhtem Maße der Diebstahlgefahr ausgesetzt
sind, während ihres Aufenthaltes in den Ausstellungsräumlichkeiten in Vitrinen unter Ver- [...] herzustellen.
§ 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherer ist von jedem Schadenfall unverzüglich zu verständigen.
b) Die Feststellung des Schadens