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Versicherungsvermittlerhaftpflicht (VHVA2010) (VHVA2010)
exemplary
damages).
8. Obliegenheit
Als besondere, zusätzliche Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß § 6 Abs. 1 VersVG bewirkt, wird [...] Die Versicherungssummen gemäß den Punkten 6.1 und 6.2 sind nach Maßgabe des § 137 c
Abs.1 GewO wertgesichert.
7. Ausschlüsse
Ein Ausschluss vom Versicherungsschutz wirkt gegen sämtliche [...] Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sämtliche nach Maßgabe der §§ 137f - 137h
GewO bestehenden Verpflichtungen betreffend Information, Beratung, Dokumentation und
Auskunftserteilung
Besondere Bedingung für Jahresumsatzverträge BW-S6 (BW-S6)
versicherten Bauleistungen
enthalten sind;
o) die Mitversicherung eines zusätzlich - abweichend von der Regelung der Ö-Norm B 2110
Ziff. 2.21 - übernommenen Unternehmer-
AmLand - Erweiterte Haftpflichtdeckung (AH2833.15)
mitversichert;
7. aus Nebengewerben
im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der jeweils
geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter H [...] dem Buschenschank
aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBI. Nr.
194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter
Schutzengel Wohnen Plus KSSWP2006.1 (KSSWP2006.1)
zwei notfallbedingte
Schneeabräumungen pro Kalenderjahr. Für Leistungen der Feuerwehren gemäß
§ 6 O.Ö. Feuerwehrgesetz wird kein Kostenersatz geleistet.
3. Informations-, Organisations- und Versicher [...] Artikel 4 Pkt. 1.
Als nahestehende Personen gelten ausschließlich Ehegatten oder Lebensgefährten und deren
Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), sofern diese Personen mit dem
Versicherungsnehmer
Besondere Bedingungen für die Raiffeisen-Plus-Leistungen (RPL2015)
zwei notfallbedingte Schneeabräumungen pro Kalenderjahr.
Für Leistungen der Feuerwehren gemäß § 6 O.Ö. Feuerwehrgesetz wird kein Kostenersatz geleistet.
3. Informations-, Organisations- und Versich [...] Artikel 4 Pkt. 1.
Als nahestehende Personen gelten ausschließlich Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder (auch
Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), sofern diese Personen mit dem
Versiche