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Gemeinde Gebäude Variante C (LW3018.13)
Wasser führenden Klimaanlage,
einer Sprinkleranlage nach bestimmungswidrigem Auslösen,
auch wenn deren Vorhandensein bei Vertragsabschluss nicht angezeigt worden ist.
Selbstbehalt je Schadenfall: 20%, [...] welche an die im Gebäude befindlichen Wasser führenden
Rohrleitungen angeschlossen sind, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der
Behebung eines Rohrgebrechens im Sinne des Art. 1 der dem Vertrag
Gemeinde Gebäude Variante D (LW3019.13)
Wasser führenden Klimaanlage,
einer Sprinkleranlage nach bestimmungswidrigem Auslösen,
auch wenn deren Vorhandensein bei Vertragsabschluss nicht angezeigt worden ist.
Selbstbehalt je Schadenfall: 20%, [...] welche an die im
Gebäude befindlichen Wasser führenden Rohrleitungen angeschlossen sind, soweit deren
Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens im Sinne des Art. 1 der
dem Vertrag
Leitungswasser Gebäude Variante D (LW3004.14)
Wasser führenden Klimaanlage,
einer Sprinkleranlage nach bestimmungswidrigem Auslösen,
auch wenn deren Vorhandensein bei Vertragsabschluss nicht angezeigt worden ist.
Selbstbehalt je Schadenfall: 20%, [...] welche an die im Gebäude befindlichen Wasser
führenden Rohrleitungen angeschlossen sind, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge
der Behebung eines Rohrgebrechens im Sinne des Art. 1 AWB notwendig
Leitungswasser Gebäude Variante C (LW3003.14)
Wasser führenden Klimaanlage,
einer Sprinkleranlage nach bestimmungswidrigem Auslösen,
auch wenn deren Vorhandensein bei Vertragsabschluss nicht angezeigt worden ist.
Selbstbehalt je Schadenfall: 20%, [...] welche an die
im Gebäude befindlichen Wasser führenden Rohrleitungen angeschlossen sind, soweit deren
Erneuerung oder
Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens im Sinne des Art. 1 AWB notwendig
Zusatzbedingungen für die Maschinenbruch- versicherung von Solarthermieanlagen (ZMB-STF09)
Zusatzbedingungen für die Maschinenbruch-Versicherung von
Solar-Thermie-Anlagen
(ZMB-STF09)
1. Versicherungssumme:
Die Bestimmung des Art. 8 (2) ABS betreffend die Unterversicherung f