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Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (EFBU99)
b) Sachschäden vom Versicherungsnehmer selbst oder einer der in leitender Stellung für die Be-
triebsführung verantwortlichen Personen oder
c) durch Betriebsangehörige und fremde
SI3 (SI3)
7. Decken- und Mauerdurchbrüche, Schächte, Rohrdurchlässe, Rohrenden, Fugen und Ritzen sind vor Be-
ginn der Arbeiten gegen die Nachbarräume feuersicher abzudichten. Die neben bzw. über und unter
Organhaftpflicht-Versicherungs-Bedingungen für Organe (OVP97) (OVB)
arglistig erhoben hat, der Versicherungsnehmer dann, wenn der Versicherer die Anerkennung eines be-
gründeten Entschädigungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat.
(2) Die
Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (EF4)
oder
Aussperrung sind mit dem vertraglich vereinbarten Betrag der Jahreshöchstentschädigung be-
grenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (EF5)
oder
Aussperrung sind mit dem vertraglich vereinbarten Betrag der Jahreshöchstentschädigung be-
grenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die