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Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2001) (AUVB2001)
unter
ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Be-
handlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger, Werksspi- [...]
Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Art. 21, Pkt. 2 be-
stimmten Obliegenheiten enstehen. Ausgenommen bleiben hievon Kosten nach Pkt. 2.4 des Artikels 21 [...] geson-
dert niederzulegen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er sie mit Be-
gründung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE UNFALLVERSICHERUNG AUVB 1995 (AUVB95)
unter
ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Be-
handlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger, Werksspi- [...]
Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Art. 21, Pkt. 2 be-
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stimmten Obliegenheiten enstehen. Ausgenommen bleiben hievon Kosten nach Pkt. 2.4 des [...] geson-
dert niederzulegen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er sie mit Be-
gründung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.
AUVB95E (AUVB95E)
unter
ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Be-
handlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger, Werksspi- [...]
Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Art. 21, Pkt. 2 be-
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stimmten Obliegenheiten enstehen. Ausgenommen bleiben hievon Kosten nach Pkt. 2.4 des [...] geson-
dert niederzulegen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er sie mit Be-
gründung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.
AmHof-Komfortschutz Feuerversicherung (AHoKF-98)
Nur
wenn es absolut unvermeidlich ist, dürfen brandgefährliche Tätigkeiten in den genannten Be-
reichen an Ort und Stelle durchgeführt werden. Dabei sind umfassende Sicherheitsvorkehrun-
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG91-95) (ABG91-95)
Die Versicherung gilt nur für Verglasungen an jenem Ort, der in der Polizze als Versicherungsort be-
zeichnet ist.
Artikel 5
Welche Sicherheitsvorschriften hat der Versicherungsnehmer zu beachten