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Balkonblumen, Blumengefäße (H701)
HAUSHALT - Balkonblumen, Blumengefäße - H701
In Erweiterung des Art. 3 Pkt. 4 ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Balkonblumen und Blumengefässe bis zur Höhe der vereinbaren und auf
Seng- und Schmorschäden (F854)
FEUER F854
Seng- und Schmorschäden
In Abänderung von Artikel 2 Pkt.3 der AFB sind Seng- und Schmorschäden an den versicher
Trocken- und Erhitzungsanlagen (F177.1)
Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen (ausgenommen Wasch-, Koch- und Textil-
trocknungsgeräte) und deren Inhalt sind auch dann versichert, wenn der Brand innerhalb der
Anlage ausbricht.
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Schäden durch Kondenswasser in Lüftungsrohren (L827.2) (L827.2)
LEITUNGSWASSER BESONDERE BEDINGUNG L827.2
Schäden durch Kondenswasser in Lüftungsrohren
In Abänderung des Art. 1.1. der AWB sind Schäden durch Kondenswasseraustr
Seng- und Schmorschäden (F141)
FEUER - Seng- und Schmorschäden - F141
In Abänderung von Artikel 2 Pkt.3 der AFB sind Seng- und Schmorschäden an den versicherten
Gebäudebestandteilen auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten