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Bedingungen für die Blaulichtversicherung (B.Blaulichtvers.25)
(„Trägerfahrzeug“) und der jeweils dazugehörige Wechselladecontainer
versichert, so sind Unfallschäden beim Be- und Entladen des Wechselladecontainers am
Trägerfahrzeug und dem Wechselladecontainer mitversichert
Allgemeine Bedingungen für die Luftfahrt-Unfallversicherung (ALUB98)
In-
validität zusammen versicherten Summe, höchstens jedoch mit 10 % des strittigen Betrages be-
grenzt.
ABSCHNITT C: BEGRENZUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES (Artikel 15 - 16)
Artikel [...]
fung oder widerrechtlichen Kontrolle von Luftfahrzeugen bzw. Luftfahrtgeräten oder deren Be-
satzungen (einschließlich des Versuches solcher Besitzergreifungen oder Kontrolle) durch [...]
1.3.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Be-
schleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;
1.3.3. der Verseuchung durch
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeughaft- pflicht - Versicherung (AKHB2003)
Personen nicht
haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Be- endigung
des Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz für [...] für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der
Tarif die Be- messung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug
begründetes [...]
2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter be-
förderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme
Allgem. Bed. f.d. BU-Vers. zusätzl. Gefahren (AECBU2003)
Umweltstörungen;
7.2.3.2. durch Diebstahl;
7.2.4. durch Be- oder Verarbeitung jeder Art an Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Be- oder
Verarbeitung sind; dazu gehören z.B. auch Wartung, Reparatur
ZuHaus-Objektschutz (ZHO-05)
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stoffe oder Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Be-
stimmungen unterliegen, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung [...] Mehrkosten
3.2.7.1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder be-
hördlicherAuflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in