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ZuHaus-Objektschutz (ZHO-06)
Abfall/Problem-
stoffe oder Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Be-
stimmungen unterliegen, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung [...] Mehrkosten
3.2.7.1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder be-
hördlicherAuflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in
Reisegepäck (H51.1)
Reise
mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel be-
fördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erwor-
Mitversicherung von Reisegepäck (H51)
Reise
mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel be-
fördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erwor-
Allg. Bedingungen f.d.Fahrzeug-Kollisionskasko-Versicherung (KKB1993) (KKB1993)
-
2.2 daß ein Schaden, der duch Diebstahl, Unterschlagung, Raub, unbefugten Gebrauch durch be-
triebsfremde Personen, Brand, Explosion oder Wild entsteht, vom Versicherungsnehmer oder
Allg. Bedingungen f.d.Fahrzeug-Kollisionskasko-Versicherung (KKB1993) (KKB93)
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2.2 daß ein Schaden, der duch Diebstahl, Unterschlagung, Raub, unbefugten Gebrauch durch be-
triebsfremde Personen, Brand, Explosion oder Wild entsteht, vom Versicherungsnehmer oder