Suche
Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge - 2005 (VBZV2005)
ist.
Versicherer ist die OBERÖSTERREICHISCHE Versicherung AG.
Aufschubdauer (Ansparzeit) ist der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum vereinbarten Beginn
der Rentenzahlung.
§ 1 Was bietet Ihnen die
Versicherungsbedingungen für die Pflegerentenversicherung - 2009.2 (VBPR2009.2)
wieder die indexkonformen
Gebühren zu verlangen. Aus der Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte,
insbesondere kein Verzicht, abgeleitet werden.
§ 7 Gewinnbeteiligung [...] der Leistung nötigen Erhebungen unverzüglich zu erklären, ob, in welchem Umfang und für
welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.
(2) Bei Feststellung oder Anerkennung unserer Leistungspflicht
Versicherungsbedingungen für die Pflegerentenversicherung - 2009 (VBPR2009)
wieder die indexkonformen
Gebühren zu verlangen. Aus der Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte,
insbesondere kein Verzicht, abgeleitet werden.
§ 7 Gewinnbeteiligung
[...] der Leistung nötigen Erhebungen unverzüglich zu erklären, ob, in welchem Umfang und für
welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.
(2) Bei Feststellung oder Anerkennung unserer Leistungspflicht
Versicherungsbedingungen für die Pflegerentenversicherung - 2009.1 (VBPR2009.1)
wieder die indexkonformen
Gebühren zu verlangen. Aus der Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte,
insbesondere kein Verzicht, abgeleitet werden.
§ 7 Gewinnbeteiligung
[...] der Leistung nötigen Erhebungen unverzüglich zu erklären, ob, in welchem Umfang und für
welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.
(2) Bei Feststellung oder Anerkennung unserer Leistungspflicht
Versicherungsbedingungen für die Pflegerentenversicherung - 2012 (VBPR2012)
wieder die indexkonformen
Gebühren zu verlangen. Aus der Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte,
insbesondere kein Verzicht, abgeleitet werden.
§ 7 Gewinnbeteiligung [...] der Leistung nötigen Erhebungen unverzüglich zu erklären, ob, in welchem Umfang und für
welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.
(2) Bei Feststellung oder Anerkennung unserer Leistungspflicht