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Schäden an Kundenfahrzeugen - Tankstellen ohne Service (AH3422.12) (AH3422.12)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Schäden an Kundenfahrzeugen; Tankstellen ohne
Servicetätigkeiten - AH3422.12
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, die der Versicherungs-
Zusatzbedingung - Umstellung auf Seniorenunfall (U1004)
BEDINGUNG U1004
Umstellung auf Seniorenunfall
Wird die Versicherung mit Vollendung des 75. Lebensjahres des Hauptversicherten nicht auf eine
Seniorenunfallversicherung umgestellt, so werden sämtliche
Kaskoversicherung für die Fahrten zur Dienststelle (KA850) (KA850)
Kaskoversicherung für Fahrten zur Dienststelle.
2.1. Versicherungsschutz wird gewährt für Fahrten vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers zu seiner
Dienststelle und zurück.
2.2. Die Prä [...] BESONDERE BEDINGUNG KA850
KASKOVERSICHERUNG FÜR FAHRTEN ZUR DIENSTSTELLE
1. Vertragsgrundlagen:
1.1. Grundlage für diesen Vertrag bilden die Allgemeinen Bedingungen [...] der Fahrt im Sinne von Pkt.
2.1. durch Übermittlung einer geeigneten Bestätigung seiner Dienststelle nachzuweisen.
2.9. Diese Kaskoversicherung gilt subsidär, sofern für den gegenständlichen
Kaskoversicherung für die Fahrten zur Dienststelle und zurück (KA812) (KA812)
Fahrten zur Dienststelle und zurück für Pflichtschullehrer an
allgemeinbildenden Pflichtschulen in Oberösterreich sowie Angehörige von lehrerbezogenen
Dienststellen.
3.2. [...] wird gewährt bei Dienstfahrten vom Wohnsitz zur Dienststelle und
zurück.
3.3. Die Versicherung umfaßt die im Eigentum des Antragstellers bzw. seines Ehegatten befindli-
chen [...] BESONDERE BEDINGUNG KA812
KASKOVERSICHERUNG FÜR DIE FAHRTEN ZUR
DIENSTSTELLE UND ZURÜCK
1. Allgemeine Bedinungen
1.1. Grundlage für diesen Vertrag bilden die Allgemeinen
Eingestellte Tiere (AH811.1) (AH811.1)
Schadenersatzverpflichtungen wegen
2.1. Verlust oder Abhandenkommen fremder eingestellter Tiere;
2.2. Beschädigung fremder eingestellter Tiere durch Unfall.
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[...]
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH811.1
EINGESTELLTE TIERE
1. Die Deckungserweiterung gem. Pkt. 2. gilt nicht für Schäden aus dem Reitbetrieb.
2. Umfang