Was gilt ab 1. Oktober 2026 für E-Mopeds?
Mit 1. Oktober 2026 gelten für bestimmte E-Mopeds die gleichen rechtlichen Vorgaben wie für herkömmliche Mopeds. Die Fahrzeuge werden der Kraftfahrzeugklasse L1e-B zugeordnet.
Entscheidend ist dabei nicht allein, wie schnell das Fahrzeug fährt oder wie viel Leistung der Motor hat. Eine wichtige Rolle spielt vor allem die Frage, ob der Elektromotor auch ohne Treten aktiviert werden kann.
Das bedeutet: Selbst ein Fahrzeug mit maximal 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h kann rechtlich als E-Moped gelten, wenn der elektrische Antrieb beispielsweise über einen Gasgriff oder Gashebel auch ohne Tretbewegung eingeschaltet werden kann.
E-Moped oder E-Bike: Wo liegt der Unterschied?
Die Abgrenzung zwischen E-Bike und E-Moped ist ab 1. Oktober 2026 besonders wichtig.
Ein E-Bike bleibt ein Fahrrad, wenn …
- der Elektromotor ausschließlich die Tretbewegung unterstützt,
- die Nenndauerleistung maximal 250 Watt beträgt und
- die Bauartgeschwindigkeit maximal 25 km/h beträgt.
Der Motor unterstützt also beim Treten, das Fahrzeug wird nicht unabhängig davon durch einen Gasgriff oder Gashebel angetrieben.
Ein E-Moped liegt hingegen vor, wenn …
- das Fahrzeug einspurig und mopedförmig ist und
- der elektrische Antrieb auch ohne Tretunterstützung aktiviert werden kann.
Das kann beispielsweise über einen Gasgriff oder Gashebel erfolgen. In diesem Fall kann das Fahrzeug auch dann als E-Moped gelten, wenn Leistung und Bauartgeschwindigkeit bei höchstens 250 Watt beziehungsweise 25 km/h liegen.
Kurz gesagt: Nicht nur Watt und km/h entscheiden. Ausschlaggebend ist auch, wie der elektrische Antrieb funktioniert.
Welche Regeln gelten für E-Mopeds ab Oktober 2026?
Wer ein E-Moped im öffentlichen Straßenverkehr verwendet, muss künftig mehrere zusätzliche Vorschriften beachten.
1. Zulassung und Kennzeichen
E-Mopeds müssen als Kraftfahrzeuge zugelassen werden. Damit ist auch ein entsprechendes Kennzeichen erforderlich.
2. Kfz-Haftpflichtversicherung
Für die Zulassung ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung notwendig. Sie ist Voraussetzung dafür, das E-Moped ordnungsgemäß für den öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen.
3. Führerschein
Zum Lenken eines E-Mopeds ist zumindest die Führerscheinklasse AM erforderlich.
Wer bereits einen Führerschein besitzt, in dem die Klasse AM enthalten ist, braucht keinen zusätzlichen Mopedführerschein. Die Klasse AM ist unter anderem in den Führerscheinklassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und F enthalten.
4. Helmpflicht
Für E-Mopeds gilt künftig eine generelle Helmpflicht.
5. Pickerl: §-57a-Begutachtung
Auch die regelmäßige §-57a-Begutachtung, besser bekannt als „Pickerl“, wird für E-Mopeds vorgeschrieben.
6. Fahrbahn statt Radweg
E-Mopeds dürfen nicht wie Fahrräder auf Radwegen oder anderen Radfahranlagen unterwegs sein. Grundsätzlich ist mit ihnen die Fahrbahn zu benutzen.
7. Alkoholgrenze
Für Lenker von E-Mopeds gilt grundsätzlich eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol.
Was braucht man für die Zulassung eines E-Mopeds?
Für die Anmeldung bei einer Zulassungsstelle sind grundsätzlich entsprechende Nachweise und Fahrzeugunterlagen erforderlich.
Dazu gehören in der Regel:
- ein amtlicher Lichtbildausweis,
- ein Kaufvertrag oder anderer Besitznachweis,
- die Versicherungsbestätigung der Kfz-Haftpflichtversicherung,
- die erforderlichen Fahrzeugdokumente, beispielsweise Typenschein, CoC-Papier, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank oder Einzelgenehmigung,
- bei gebrauchten Fahrzeugen gegebenenfalls ein gültiges §-57a-Prüfgutachten.
Welche Unterlagen im Einzelfall tatsächlich benötigt werden, kann von der jeweiligen Genehmigung und dem Fahrzeug abhängen.
Was ist mit bereits gekauften E-Mopeds?
Auch bereits vorhandene Fahrzeuge können grundsätzlich zugelassen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die erforderlichen Genehmigungsunterlagen vorhanden sind.
Liegt eine EU-Typengenehmigung vor, kann in vielen Fällen nachträglich ein CoC-Papier beim Hersteller oder Generalimporteur angefordert werden.
Fehlt eine EU-Typengenehmigung, kann eine Einzelgenehmigung erforderlich sein. Dafür ist die technische Prüfstelle des Amtes der jeweiligen Landesregierung zuständig.
Wichtig: Versicherung allein reicht nicht
Eine abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung bedeutet noch nicht automatisch, dass ein E-Moped legal auf öffentlichen Straßen gefahren werden darf.
Für die Nutzung im öffentlichen Verkehr müssen auch die notwendigen Fahrzeugdokumente und die Zulassung vorhanden sein.
Wer ein bereits vorhandenes E-Moped besitzt, sollte deshalb rechtzeitig überprüfen, ob das Fahrzeug die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und zugelassen werden kann.
E-Bike oder E-Moped? Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
| E-Bike | E-Moped ab 1.10.2026 | |
|---|---|---|
| Antrieb | Motor unterstützt ausschließlich beim Treten | Antrieb kann auch ohne Treten aktiviert werden |
| Leistung | max. 250 Watt Nenndauerleistung | Auch max. 250 Watt möglich |
| Bauartgeschwindigkeit | max. 25 km/h | Auch max. 25 km/h möglich |
| Rechtliche Einstufung | Fahrrad | Kraftfahrzeug der Klasse L1e-B |
| Radweg | Grundsätzlich nach den Fahrradregeln | Nicht erlaubt |
| Zulassung | Nicht erforderlich | Erforderlich |
| Kennzeichen | Nicht erforderlich | Erforderlich |
| Kfz-Haftpflicht | Nicht erforderlich | Erforderlich |
| Führerschein | Nicht erforderlich | Mindestens Klasse AM |
| Helm | Keine generelle Helmpflicht für Erwachsene | Generelle Helmpflicht |
| §-57a-Begutachtung | Nicht erforderlich | Erforderlich |
| Alkoholgrenze | 0,8 Promille | Grundsätzlich 0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol |
Was sollten E-Moped-Besitzer jetzt tun?
Wer bereits ein E-Moped besitzt oder über die Anschaffung eines solchen Fahrzeugs nachdenkt, sollte sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften beschäftigen.
Sinnvoll ist es insbesondere,
- die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs zu überprüfen,
- die vorhandenen Fahrzeugpapiere zusammenzustellen,
- die Zulassungsfähigkeit zu klären,
- gegebenenfalls ein CoC-Papier beim Hersteller oder Generalimporteur anzufordern,
- eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen,
- die Zulassung des E-Mopeds zu erledigen und
- sicherzustellen, dass die erforderliche Führerscheinklasse und ein geeigneter Helm vorhanden sind.
So lässt sich vermeiden, dass das Fahrzeug ab 1. Oktober 2026 zwar vorhanden ist, aber nicht wie gewohnt im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden darf.
Fazit: 250 Watt und 25 km/h bedeuten nicht automatisch E-Bike
Die wichtigste Änderung ab 1. Oktober 2026 lässt sich auf einen Punkt herunterbrechen: Ein Fahrzeug wird nicht allein anhand von Leistung und Geschwindigkeit als E-Bike oder E-Moped eingestuft.
Kann der elektrische Antrieb auch ohne Treten, beispielsweise über einen Gasgriff oder Gashebel, aktiviert werden, kann das Fahrzeug als E-Moped der Klasse L1e-B gelten. Dann werden unter anderem Führerschein, Zulassung, Kennzeichen, Kfz-Haftpflichtversicherung, Helmpflicht und §-57a-Begutachtung relevant.
Wer ein solches Fahrzeug besitzt, sollte daher rechtzeitig prüfen, welche Anforderungen ab Oktober 2026 gelten.
