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OV-Familienunfall - Variante C 100/100/0 (U845.6)
cherten und
seinen Ehepartner bzw. Lebensgefährten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geboten.
Durch diese Versicherung ist der Ehepartner bzw. Lebensgefährte mit 100% der für den
Hauptversicherten [...] Kosmetische Operationen und Genesungsbeitrag
vereinbarten Versicherungssummen mitversichert.
Der Lebensgefährte ist nur unter der Voraussetzung versichert, wenn dieser im gleichen Haushalt
polizeilich gemeldet
Ehepartnerunfallversicherung (U907.4)
eingetragenen Partner bzw. Lebensgefährten im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles geboten.
Durch diese Versicherung ist der Ehepartner oder eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte mit
100% der für den Ha [...] Schmerzensgeld und Kosmetische Operationen vereinbarten
Versicherungssummen mitversichert.
Der Lebensgefährte ist nur unter der Voraussetzung versichert, wenn dieser im gleichen Haushalt
gemeldet ist. Sollte
RS830 (RS830)
oder Lebensgefährte und deren minderjährigen
Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häusli-
cher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben).
ImRecht Landwirtschaft (RS2000.15)
Partner
oder Lebensgefährten stehen.
4.16.2.2. diese Kinder (Punkt 4.16.2.1.) bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres mitversichert, sofern sie in [...] nehmer in
häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte, eingetragener Partner bzw. Lebensgefährte;
4.16.2. in den Punkten 4.2. bis 4.4., 4.6. bis 4.10. und 4.12. bis 4.15. darüber hinaus auch [...] Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder
Lebensgefährten.
Das sind:
4.16.2.1. minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und St
Single&Kind-Unfallversicherung zu den Modellen U1 bis U3 (U828.1) (U828.1)
15. Lebensjahres, wenn und solange sie keine wie immer
gearteten Einkünfte aus einer Berufsausübung oder Unternehmertätigkeit beziehen.
Für versicherte Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden [...] Versicherungsnehmers le-
benden leiblichen Kinder-, Stief- und Adoptivkinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes geborene leibliche Kinder des Versicherungsnehmers