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Familienunfall - Variante D (U846.4)
Versicherungsnehmers
lebenden leiblichen Kinder, Stief- und Adoptivkinder, soweit sie das 19. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben. Der Versicherungsschutz endet mit dem Wegfall der Vorraussetzungen [...] der Nabelschnur) versichert.
Für die versicherten Kinder werden bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres im Rahmen der Versiche-
rungssumme für den Todesfall jedoch nur die aufgewendeten angemessenen
Basisinformationsblatt Klassische Kinderpensionsvorsorge CLASSIC4LIFE-Kids 2022.2 (PIBLV20603.2022.2)
Streuung der einzelnen Vermögenswerte verfolgt. Die Veranlagung erfolgt für alle klassischen
Lebensversicherungsverträge gemeinsam (im Kollektiv). Zum überwiegenden Teil wird in festverzinsliche Wertpapiere (Staats- [...] sowie die Pensionszahlungsdauer werden bei
Vertragsabschluss vereinbart. Der Vertrag endet im Ablebensfall, nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit oder wenn Sie
vorzeitig kündigen. Die Oberös [...] Entwicklung der internationalen Kapitalmärkte, insbesondere der
Zinsentwicklung, ab.
Klassische Lebensversicherung; Aufgeschobene Rentenversicherung
Das Produkt eignet sich für Sie, wenn Sie mit laufenden
Versicherungswissen: Bereicherungsverbot
begrenzt die Entschädigungspflicht des Versicherers. Bei einer Summenversicherung (z.B. Risikoablebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) wird im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung erbracht [...] n“ wie Haushalts- und Eigenheim- bzw. Kfz-Kaskoversicherungen . Bei privaten Unfall- oder Lebensversicherungen kommt dieser Grundsatz nicht zur Anwendung, weil es sich dabei um die eingangs beschriebenen [...] l entstehenden Vermögenseinbußen abdeckt sind und das gewohnte Einkommen und damit auch der Lebensunterhalt abgesichert ist.
Single & Kind - Unfallversicherung (U908.3)
des
Versicherungsnehmers lebenden leiblichen Kinder, Stief- und Adoptivkinder, soweit sie das 19.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Versicherungsschutz endet mit dem Wegfall der
Vorraussetzungen [...] n der
Nabelschnur) versichert.
Für die versicherten Kinder werden bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres im Rahmen der
Versicherungssumme für den Todesfall jedoch nur die aufgewendeten angemessenen
Erweiterung der Privathaftpflichtversicherung (H27)
Ehegat-
te oder Lebensgefährte, die Kinder (auch Enkel, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versiche-
rungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten.
3. In Erweiterung