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Besondere Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Gemeindeorgane (AH3872.24)
deren
Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, Finanzdienstleistungsunternehmen wie
Vermögensberater, Wertpapier-, Leasing-, Kreditunternehmen oder Zahlungsinstitute handelt.
2. Umfang der Versicherung [...] üsse
Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche:
4.1. die nur in einer direkt vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung oder einem wissentlichen
Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Beschlüssen
Gemeinderechtsschutz ImOrt Premium (RS3011.14)
bereits ab der ersten polizeilichen Verfolgungshandlung.
In Erweiterung von Artikel 19.2.4. besteht im Rahmen der Leistungen gemäß Artikel 19.2.3. bei
Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vor [...] vorsätzlicher Begehung strafbar sind, ebenfalls rückwirkend
bereits ab der ersten polizeilichen Verfolgungshandlung Versicherungsschutz, wenn eine endgültige
Einstellung des Verfahrens oder ein rechtskräftiger
Folgeschäden an Waren (Gl3005.12)
Rohstoffe, in Arbeit befindliche, halbfertige und fertige Erzeugnisse, fertig bezogene Teile,
Handelswaren aller Art, Werbeschriften und Prospekte, Betriebs- und Hilfsstoffe aller Art,
Lösungsmittel, [...] dieser als Versicherungswert.
3. Entschädigung
Für Waren und Vorräte
wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
des Schadenereignisses ersetzt
werden bei Beschädigung
Produktinformationsblatt Assistance Gewerbe (PIBGAss.2020)
Hinweis
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✘ sonstige Personen-, Sach- und Folgeschäden
✘
✘
✔ Handwerker bei Notfällen
✔ ✘
✔ Organisation
Reine Vermögensschäden (AH416.2)
AHVB.
2. Versicherungsfall
2.1. Abweichend von Art 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unter-
lassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicher- [...] verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem
Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
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