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Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2024 (AUVB2024)
und privaten Sanatorien
Kosten für private Operationen
Kosten für Kur-, (Gesundheitsvorsorge Aktiv) Bade-, Erholungsreisen und –aufenthalte
Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2021 (AUVB2021)
und privaten Sanatorien
Kosten für private Operationen
Kosten für Kur-, (Gesundheitsvorsorge Aktiv) Bade-, Erholungsreisen und –aufenthalte
Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes
Schwimmbäder, Whirlpools und Duschen (Fe1103.19)
weniger als bis zur Hälfte im Boden versenkte Schwimmbäder,
- Planschbecken,
- der Verlust von Badewasser,
- Schäden an Folien außerhalb des Beckenrandes von Schwimmteichbecken,
- Schäden an
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB2015)
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
(ARB2015)
Einführung und Inhaltsverzeichnis
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und
die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in
jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag
vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von
Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Betriebe und freie Berufe, für
Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im
jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen
Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend
übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?
Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu
beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung
zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Ver-
sicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?
(Schiedsgutachterverfahren)
Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat
bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen
Ansprüche auf den Versicherer über?
Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz?
Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er
vorzeitig?
Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Besondere Bestimmungen
Artikel 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz - je nach Vereinbarung - mit oder
ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz)
Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
(Lenker-Rechtsschutz)
Artikel 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Artikel 20 Beratungs-Rechtsschutz
Artikel 21 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 22 Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Artikel 25 Rechtsschutz für Familienrecht
Artikel 26 Rechtsschutz für Erbrecht
Artikel 27 Daten-Rechtsschutz
Artikel 28 Steuer-Rechtsschutz
Artikel 29 Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzungen
Artikel 30 Förderungs-Rechtsschutz
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden
Kosten.
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und
bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.
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Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens gemäß Artikel 17.2.1.,
Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. und Artikel 24.2.3., der auf einen versicherten Personen- oder
Sachschaden zurückzuführen ist, gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrundeliegende
Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien
Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt
dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der
Eintritt dieses Störfalles.
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 20.3.) und in bestimmten Fällen des Grundstückseigentum- und
Miet-Rechtsschutzes (Artikel 24.4.) sowie des Rechtsschutzes aus Familienrecht (Artikel 25.4.), des
Daten-Rechtsschutzes (Artikel 27.4.), des Steuer-Rechtsschutzes (Artikel 28.4.) und des
Förderungs-Rechtsschutzes (Artikel 30.3.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen.
3. In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens
sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden - gilt als
Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder
eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem
Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll,
gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Im
Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich,
der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
(Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages eintreten.
2. Versicherungsfälle gem. Artikel 2.1., die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
eingetreten sind, deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages
fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer bis zum Abschluss des
Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts
bekannt war.
3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines
Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.3. aus,
besteht kein Versicherungsschutz.
4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des
Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein
Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch
nach Kenntnis des Versicherungsfalls im Sinne des § 33 VersVG (siehe Anhang) unverzüglich geltend
macht.
5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über
Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen Be-
stimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28).
Artikel 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Im Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadenersatz-
und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa
(im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln,
Madeira und den Azoren eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem
Geltungsbereich erfolgt.
2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 23.2.2.), im Steuer-Rechtsschutz
(Artikel 28) und im Förderungs-Rechtsschutz (Artikel 30) besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall in Österreich eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich
erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes, oder einer
österreichischen Verwaltungsbehörde oder eines österreichischen Verwaltungsgerichtes gegeben ist oder
gegeben wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden.
Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versicherungsschutz für die Vollstreckung im
Geltungsbereich gemäß Punkt 5.
3. Im Daten-Rechtsschutz (Artikel 27) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in
Österreich eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die
Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder der Datenschutzkommission gemäß
Datenschutzgesetz gegeben ist.
4. Bei der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzungen (Artikel
29) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt und die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen
österreichischen Gerichtes gegeben ist.
5. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich
gemäß Punkt 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür
die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen
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Verwaltungsbehörde gegeben ist.
Artikel 5
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen und Klauseln
jeweils genannten mitversicherten Personen.
Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Angehörigen vorgesehen, so umfasst der
Versicherungsschutz - sofern nichts anderes vereinbart ist
1.1. den Versicherungsnehmer,
1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder
Lebensgefährten,
1.3. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch
nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), - oder jene, die
unter der Sachwalterschaft des Versicherungsnehmers oder seines in häuslicher Gemeinschaft mit
ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten stehen.
1.4. diese Kinder (Punkt 1.3.) bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit-
versichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges
Einkommen verfügen.
2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die
eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen
Ableben eingetreten ist.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der
Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des
Versicherungsnehmers
eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.
4. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die
mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu
(Artikel 8).
5. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers geltend machen.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen
Versicherungsschutz für
-; die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen
oder
-; das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren oder
-; die Anfechtung einer Entscheidung oder
-; die Einleitung eines anderen Verfahrens
verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der
Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind.
Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner
Leistungspflicht die Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Es werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehenden Kosten gem.
Pkt. 1 übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der
Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen gehabt hätte
(Artikel 8).
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und
nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und
Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen
(Artikel 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30), auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder durch eine von ihm beauftragte zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugte Person.
4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sowie dem Verfahren vor
internationalen und supranationalen Gerichtshöfen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und
insoweit dies in den besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist( Artikel 17, 18 und 21).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis
zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen
nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorarkriterien.
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In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem
jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes
ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens drei Rechtsanwälte
ihren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der
Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden
und Verwaltungsgerichten anzuwenden.
Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person
tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe des
Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.
Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person
nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem
Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie
Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren.
Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung
verpflichtet ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren gegen den
Versicherungsnehmer auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen
Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen.
Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines
vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss.
Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt
eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten,
um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieses Darlehen ist
vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen.
6.6. Kosten gemäß Punkt 6.1., Punkt 6.2. und Punkt 6.4.
- exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
- unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite
Kapital und Zinsen nicht überschreiten (ausgenommen Inkassofälle gemäß Artikel 23.2.3.).
6.7. in Fällen außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation
6.7.1. die auf den Versicherungsnehmer und/oder mitversicherten Personen entfallenden anteiligen
Honorarkosten des Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung
(Punktation), bis maximal 1% der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen am
Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu
nicht versicherten Personen.
6.7.2. Scheitert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor
Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal zwei zweistündige
Mediationssitzungen.
6.7.3. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener
Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen
und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen,
Servitutsanträgen, etc.
6.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach Punkt 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die
Leistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig
außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer
eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren
über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote
schriftlich gelegt wurde.
Die Leistung gemäß Punkt 6.2. bis Punkt 6.5. und Punkt 6.7. ist fällig, sobald der
Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und
die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden,
einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe
bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer aus in Österreich abgeschlossenen und bestehenden
Rechtsschutzversicherungsverträgen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz
aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder
einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte
Rechtsvertreter;
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auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die
Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren sowie
auf notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und
Durchführung von Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach Kopfteilen auf die
Versicherungssummen aller betroffener Versicherungsnehmer angerechnet.
Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen
Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran
teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen
Versicherungsnehmer entstehenden Kosten bis zu max. 20% der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer
vereinbarten Versicherungssumme.
Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust
ihrer Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die
individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis
zu max. 10% der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme.
Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die
gerichtliche Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in
vollem Umfange.
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und
Verwaltungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese
Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des
Obsiegens zum Unterliegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechts-
verwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in
einem Insolvenzverfahren begrenzt mit vier Prozent der Versicherungssumme.
Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen
Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die
Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von
Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten
anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.
Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise
geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die der Versicherungsnehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu
tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenswahrnehmung gewesen wäre.
Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz
besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens anteilig im
Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen
in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der
Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer
öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. - mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine
Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein
Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von
Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
- mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs- Flurverfassungs-, Raumordnungs-,
Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten;
1.3. mit
- Auswirkungen der Atomenergie;
- genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen;
- Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall;
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit
- der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen
oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm
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erworben werden;
der Planung derartiger Maßnahmen und
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48 a Z 3 Börsegesetz und der damit
zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
2.3. mit Unternehmenspachtverträgen
2.4. mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten,
Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum
Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie
des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung,
Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate) und Timesharing, aus
Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder Vorkaufsrechte an
unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. Versicherungsverträgen;
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben
Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und
mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche
Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der
Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die
Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen
hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten
ist, oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall
auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des
Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat
sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer
eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den besonderen Bestimmungen spezielle
Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches
zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und
1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des
Versicherungsschutzes (Artikel 9) durch den Versicherer einzuholen;
1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, und dem
Rechtsvertreter
- Vollmacht zu erteilen,
- 6 -
- ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und
- ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur
Prüfung zu übermitteln;
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz
oder teilweise verhindert;
1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener
Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;
1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer
gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel
6.3.), einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen;
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt
werden, vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder
eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder
rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der
Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird
Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang).
3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 weitere und in den Besonderen
Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Artikel 17, 18 und 19).
Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers
Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu
geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den
Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen und
Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form den Versicherungsschutz
grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.
Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige
Erklärung um weitere zwei Wochen zu verlängern.
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes
unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat
er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu
erklären;
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren
wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu
zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme
zur Gänze abzulehnen.
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer
über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Bei-
legung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch
auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung
eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.
4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder
fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punkt 3. ist dem
Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Schiedsgutachterverfahrens gemäß Punkt 5. in geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu diesem
Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen
des Versicherungsschutzes vorliegen.
Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Absatz 1, gilt der Versicherungsschutz für die begehrte
Maßnahme als anerkannt.
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muß er
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung des Versicherers unter gleichzeitiger
Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener Form
beantragen.
Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt
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in geschriebener Form namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens
zu beauftragen.
Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen,
die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei Anwaltsgesellschaften
schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter
aus.
6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und
Versicherungsnehmer an diese Entscheidung gebunden.
Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblich ab, können Versicherungsnehmer
oder Versicherer diese Entscheidung gerichtlich anfechten.
Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keine oder keine übereinstimmende
Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend
machen.
7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in
diesem Verfahren vom Versicherer oder Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die Kostentragungspflicht
des Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist.
Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen
das Schicksal der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
Artikel 10
Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was
hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder
Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar
etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht
hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder
Verwaltungsverfahrens verlangt.
2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden
ist.
Eine Interessenkollision liegt vor,
- wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen
Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das Rechtsschutz-Interesse des
Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem anderen
Versicherungszweig steht oder
- wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen
Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.
Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem Sachver-
halt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,
3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den
Versicherer selbst vorgenommen wird;
3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;
3.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht
wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat;
4. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer
bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und die
sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen und im Auftrag des
Versicherungsnehmers
5.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme des
Beratungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision sofort;
5.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8.1.5.).
6. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die
Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht nicht. Der
Versicherer haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines Rechtsvertreters.
Artikel 11
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen
Ansprüche auf den Versicherer über?
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der
Höhe nach endgültig festgestellt sind.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn
geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den Versicherungsnehmer
zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu
unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
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Artikel 12
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt
der Versicherungsschutz?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß
in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom
Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages
(Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur
Prämienzahlung zu bezahlen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren
und Versicherungssteuer rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen oder ohne schuldhaften Verzug
zahlt. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen und ihn zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit und der Berechtigung
zum Rücktritt vom Vertrag sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38 und 39a VersVG im Anhang). Sind in den
Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Artikel 21 bis 28), dann beginnt der
Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.
4. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den jeweils vereinbarten
Fälligkeitsterminen zu zahlen. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen und
ihn zur Kündigung vom Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit
und der Berechtigung zur Kündigung vom Vertrag sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 39 und 39a VersVG im
Anhang).
Artikel 13
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages ein-
getretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb
eines Monates anzuzeigen.
2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach
dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die erhöhte Prämie
vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.
Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die
Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie
entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der
Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das
Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe § 6 Abs. 1a VersVG im Anhang).
3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen
auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates von dem
Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat,
den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das
Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe § 6 Abs. 1a VersVG im Anhang).
4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach
dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer ver-
langen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungs-
nehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die
Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
5. Wird eine erhebliche Erhöhung der versicherten Gefahr gem. den §§ 23 -; 30 VersVG (siehe Anhang)
durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung der Judikatur der
Höchstgerichte bewirkt (§ 27 Abs. 3 VersVG), so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab
Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur in geschriebener Form
5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten, oder
5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines
Monates nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird.
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall
endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.
Artikel 14
Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
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1. Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden
Tarifes erstellt. Sie unterliegen jenen Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von Veränderungen
des Gesamtindex der Verbraucherpreise 1986 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex
ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monates
eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat).
2. Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme frühestens ab der
Prämienhauptfälligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonates eintritt. Prämie und
Versicherungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis wie der
jeweils maßgebliche Index. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 1%, unterbleibt eine Wertanpassung,
doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index zu berücksichtigen. Beträgt der
Unterschied mehr als 1% und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, kann dieser
Unterschied bei späteren Wertanpassungen angerechnet werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestandes der
sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der
nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen.
Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert
sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu
zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie steht.
Artikel 15
Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er
vorzeitig?
1. Automatische Vertragsverlängerung:
1.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
1.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich die
Vertragsdauer jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die Kündigung des Versicherungsnehmers in
der gemäß Artikel 16 vorgesehenen Form nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der vereinbarten
Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.
Langt die Kündigung rechtzeitig beim Versicherer ein, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer.
1.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes:
1.3.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf
der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form darüber zu informieren, dass der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann.
Weiters verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der
Unterlassung der rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren.
1.3.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 1.3.1.), aber auch
schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen
Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.
1.3.3. Wenn die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der
Vertragsdauer beim Versicherer einlangt, verlängert sich der Versicherungsvertrag um ein weiteres
Jahr. Für den neuen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte
1.3.1. bis 1.3.3.
2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit
weggefallen ist, wird auf seinen Antrag der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig beendet.
Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend
eingeschränktem Umfang bestehen.
Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis vom
Risikowegfall erlangt.
3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles - ausgenommen Fälle des
Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 20) - kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen
gekündigt werden:
3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer
- die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verzögert hat,
- die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht
ausgesprochen hat,
- die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.4. ohne Angaben von Gründen und/oder ohne Hinweis
auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens ausgesprochen hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel
9.1),
- nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung des Versicherungsschutzes oder nach
Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Begründung und/oder Rechtsbelehrung,
- nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Falle einer Deckungsklage.
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.
3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder
ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, wenn
- der Versicherungsschutz bestätigt wurde
- er eine Leistung erbracht hat,
- der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat,
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- der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.
Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum
Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wenn der Versicherer
innerhalb der letzten zwei Versicherungsperioden den Versicherungsschutz mindestens zwei mal bestätigt
hat oder zwei mal eine Leistung erbracht hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
- nach Erbringung einer Versicherungsleistung,
- nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit
sofortiger Wirkung kündigen.
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.
4. Der Versicherer hat bei Verbraucherverträgen folgendes Kündigungsrecht:
4.1. Versicherungsverträge mit einer vertraglich vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren, deren
Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge),
kann der Versicherer zum Ende des dritten und jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist und des Versicherungsjahres ist
jeweils auf das Beginndatum der Versicherungsdauer des Vertrages abzustellen. Für die
Rechtswirksamkeit der Kündigung durch den Versicherer genügt die geschriebene Form.
4.2. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon unberührt.
Artikel 16
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Rücktrittserklärungen gem. §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für
sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene
Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem
die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax, E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische
Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der
Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Besondere Bestimmungen
Artikel 17
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz - je nach Vereinbarung - mit
oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz)
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich
genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder
1.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für alle betrieblich und privat
genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande,
zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger, die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden,
auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und
die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von
2.1.1. Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen
erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung
des versicherten Motorfahrzeuges entstehen;
2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur
versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungs-
schutz nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltend-
machung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten
entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher
Pflichten entstehen (versicherbar in Punkt 2.4.).
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
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wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung.
Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung
des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen.
2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten wegen eines Verkehrsunfalles besteht
Versicherungsschutz
2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab der
ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung nur dann, wenn eine endgültige Einstellung des
Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit
erfolgt;
2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO besteht Versicherungs-
schutz für die Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenersatz bis
0,4 % der Versicherungssumme nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen
vorgeworfen werden.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder
Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 0,6 % der Versicherungssumme.
2.2.3. Im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz ab der ersten
Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in
diesen Fällen
- die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter;
- die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-)Stellungnahme;
- die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen;
- die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie
- in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger Verteidigungsmaßnahmen.
Diese Leistungen sind mit insgesamt 5% der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in denen
Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit insgesamt 10% der Versicherungssumme
limitiert.
2.2.4. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der Verletzung von
Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine
Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der
Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das
gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der Versicherungssumme fest-
gesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit
Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 festgesetzt wird.
Die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt unabhängig von der Verschuldensform und unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung
im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berechtigung zum
Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang
mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur
Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten
diese Bestimmungen sinngemäß.
2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte
Motorfahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung
oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.5. Erweiterte Deckung
Der Versicherungsschutz
- umfasst im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Punkt 2.1.1.) oder
einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im Verfahren wegen Entziehung oder
Einschränkung der Lenkerberechtigung (Punkt 2.3.) auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem
Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof;
- erstreckt sich gemäß Punkt 2.4. auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen
- über die Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen und über den Ankauf weiterer Motorfahrzeuge
zu Lande sowie Anhänger, sofern ein Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Punkt 1.1. oder Punkt 1.2. besteht und
für diese Fahrzeuge die gemäß Punkt 1. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen ist;
- über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder zu
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Wasser, sofern der Rechtsschutzversicherungsvertrag gleichzeitig mit der Haftpflichtversicherung für
dieses Motorfahrzeug abgeschlossen wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahrzeug
übergeht;
- über die Veräußerung des aus dem Versicherungsschutz ausscheidenden Motorfahrzeuges zu Lande oder
zu Wasser, sofern der Versicherungsfall innerhalb von sechs Monaten ab Kündigung des Vertrages
hinsichtlich dieses Risikos eintritt.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für
- Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge gemäß Punkt 1.3., wenn dies nicht besonders vereinbart ist;
- die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazu-
gehörenden Trainingsfahrten.
3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines
erlittenen immateriellen Schadens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschäden;
3.2.2. im Straf-Rechtsschutz
- gemäß Punkt 2.2.1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder Unterlassung, wenn
eine gerichtliche Diversionsmaßnahme gemäß §§ 199 ff StPO ergriffen wird;
- gemäß Punkt 2.2.3. bei Vorwurf wegen vorsätzlicher Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese
Verletzung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde;
3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher
Eignung eingeleitet worden ist;
3.2.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen
Miteigentümern.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung
der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im
Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder
Hilfeleistungspflichten entspricht.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen
mussten.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2.besteht nur
dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem
Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde
oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind
zurückzuzahlen.
5. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?
5.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Punkt 1.1. oder Punkt 1.2.
seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines
Motorfahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger
Wirkung verlangen.
5.2. Wird ein gemäß Punkt 1.3. versichertes Motorfahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so
wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
Wird ein gemäß Punkt 1.3. versichertes Motorfahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg,
geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglich
versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes
Motorfahrzeug der gemäß dem Prämientarif gleichen Kategorie über, das an die Stelle des bisher
versicherten Motorfahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges sind dem
Versicherer jeweils innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese
Anzeige, ist der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a 2. Satz VersVG (siehe Anhang) genannten
Voraussetzungen und Begrenzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für das
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Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Motorfahrzeuge vorhanden als bei ein und
demselben Versicherer versichert waren.
Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen
Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos
mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der
behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.
Artikel 18
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
(Lenker-Rechtsschutz)
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.), oder
1.2. der Versicherungsnehmer, als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten
Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind oder nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft
sowie Anhänger.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit sie nicht
das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung.
Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des
Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen.
2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten wegen eines Verkehrsunfalles besteht
Versicherungsschutz
2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab der
ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung nur dann, wenn eine endgültige Einstellung des
Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit
erfolgt;
2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO besteht
Versicherungsschutz für die Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen
Pauschalkostenersatz bis
0,4 % der Versicherungssumme nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen
vorgeworfen werden.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder
Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 0,6 % der Versicherungssumme.
2.2.3. Im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz ab der ersten
Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in
diesen Fällen
- die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter;
- die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-)Stellungnahme;
- die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen;
- die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie
- in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger Verteidigungsmaßnahmen.
Diese Leistungen sind mit insgesamt 5% der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in denen
Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit insgesamt 10% der Versicherungssumme
limitiert.
2.2.4. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der Verletzung von
Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine
Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der
Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das
gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der Versicherungssumme
festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit
Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 festgesetzt wird.
Die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt unabhängig von der Verschuldensform und unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz.
- 14 -
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung
im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berechtigung zum
Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang
mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur
Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten
diese Bestimmungen sinngemäß.
2.4. Erweiterte Deckung
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach
einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der der Lenkerberechtigung
umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und
Verfassungsgerichtshof.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und
Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für
- die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen immateriellen Schadens,
ausgenommen Personenschäden und Trauerschäden;
- die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von
Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und
über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
entstehen;
3.2.2. im Straf-Rechtsschutz
- gemäß Punkt 2.2.1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder Unterlassung, wenn
eine gerichtliche Diversionsmaßnahme gemäß §§ 199 ff StPO ergriffen wird;
- gemäß Punkt 2.2.3. bei Vorwurf wegen vorsätzlicher Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese
Verletzung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde;
3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher
Eignung eingeleitet worden ist.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung
der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder
Hilfeleistungspflichten entspricht.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur
dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem
Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde
oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind
zurückzuzahlen.
5. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig?
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er voraussichtlich dauernd daran gehindert ist, ein Fahrzeug
zu lenken, wird über sein Verlangen der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos aufgelöst.
Artikel 19
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und
Betriebsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
- 15 -
15
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten
Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit ist nur versichert, wenn
dies besonders vereinbart ist.
Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem
Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.
1.2. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als unselbständig
Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung zusammenhängen oder auf dem direkten
Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für
Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb zusammenhängen oder auf dem
direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
Dieser Versicherungsschutz umfasst die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens;
2.2. Straf-Rechtsschutz:
Dieser Versicherungsschutz umfasst
2.2.1. die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage
2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher
Begehung strafbar sind, besteht bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und
Unterlassungen rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz, wenn eine endgültige Einstellung des
Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit
erfolgt;
2.2.2. die Beratungs- und Vertretungshandlungen bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß §§
198 ff StPO sowie einen allfälligen Pauschalkostenersatz bis insgesamt 0,4 % der Versicherungssumme
nur dann, wenn
- dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen vorgeworfen werden, und
- ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaßnahme
oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen
Tatausgleiches.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder
Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 0,6 % der Versicherungssumme.
2.2.3. die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verfahren vor
Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung
2.2.3.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens ab der ersten Verfolgungshandlung;
2.2.3.2. wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab der ersten
Verfolgungshandlung nur dann, wenn die Handlung oder Unterlassung auch bei fahrlässiger Begehung
strafbar ist und eine endgültige Einstellung des Verfahrens oder eine rechtskräftige Verurteilung
wegen Fahrlässigkeit erfolgt;
2.3. Gegen besondere Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus auch die
Verteidigung im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren ab der ersten Ermittlungs- oder
Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen
- die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter;
- die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-)Stellungnahme;
- die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen;
- die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie
- in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger Verteidigungsmaßnahmen.
Diese Leistungen sind mit insgesamt 5% der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in denen
Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit insgesamt 10% der Versicherungssumme
limitiert.
2.4. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei
vorsätzlicher Begehung strafbar sind, rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz für die Verteidigung
in Strafverfahren vor Gerichten und rückwirkend ab der ersten Verfolgungshandlung Versicherungsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn eine endgültige Einstellung des
Verfahrens oder ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt.
2.5. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit
Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als
0,18 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das
gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,18 Prozent der Versicherungssumme
festgesetzt wird.
- 16 -
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder
wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft
als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu
Wasser und in der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteile und Zubehör eintreten (nur nach
Maßgabe der Artikel 17 oder 18 versicherbar);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit Arbeits- und Lehrverhältnissen (nur nach Maßgabe des Artikel 21 versicherbar);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden gegen den
Sozialversicherungsträger (nur nach Maßgabe des Artikel 22 versicherbar);
3.1.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten entstehen (nur nach Maßgabe des Artikel 23 versicherbar);
3.1.5. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als
Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (nur nach Maßgabe des
Artikel 24 versicherbar);
Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke),
die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen. Vom Ausschluss umfasst bleiben jedoch insbesondere
Äcker, Wiesen, Wälder, Felder udgl.
3.1.6. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden oder Herausgabeansprüchen im Zusammenhang mit
einer Erb- oder Familienrechtssache (nur nach Maßgabe der Artikel 25 und 26 versicherbar).
3.2. Im Schadenersatz-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen -
kein Versicherungsschutz für die Geltendmachung von
3.2.1. Schadenersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens, ausgenommen Personenschäden,
Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit und der geschlechtlichen Selbstbestimmung sowie
Trauerschäden;
3.2.2. Schadenersatzansprüchen zwischen Miteigentümern oder Pfandrechtsgläubigern.
3.3. Im Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz
3.3.1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder Unterlassung, die sowohl bei
vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar ist (Punkt 2.1.2.), wenn eine gerichtliche
Diversionsmaßnahme gemäß §§ 199 ff StPO ergriffen wird;
3.3.2. unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bei Anklage oder verwaltungsbehördlicher
Verfolgungshandlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die nur bei vorsätzlicher Begehung
strafbar ist (Punkt 2.4.),
- für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit Todesfolge;
- für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB;
- für Delikte gegen die Ehre;
- für Delikte des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen und umgekehrt sowie für Delikte
mitversicherter Personen untereinander;
- sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen desselben Deliktes
verurteilt wurde;
- bei der Ergreifung von gerichtlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne von §§ 199 ff StPO.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung der
Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und Begrenzungen
des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch
beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen
Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich
untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur dann,
wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem
Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde
oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind
zurückzuzahlen.
Artikel 20
- 17 -
17
Beratungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die den
privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbs-
tätigkeit betreffen;
1.2. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die mit der
unselbständigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen;
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den
Betrieb unmittelbar zusammenhängen.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Ver-
sicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar.
Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des österreichischen Rechtes,
ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen.
Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende Versicherungsverträge,
übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der
seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers hat.
Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer nur einmal pro Versicherungsfall und höchstens einmal pro
Kalendermonat in Anspruch genommen werden.
3. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen
Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
Artikel 21
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer
gemäß § 51 Abs. 1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gemäß § 51 Abs.1 ASGG.
1.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auch auf arbeitnehmerähnliche
Personen gemäß § 51 Abs. 3 ASGG.
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gemäß § 51
Abs. 1 ASGG gegenüber seinen Arbeitnehmern gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 3 ASGG.
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers
auch auf die Geltendmachung seiner Forderung vor einem österreichischen Insolvenz- oder Arbeitsgericht
sowie auf die Einbringung des Antrages auf Insolvenzentgelt und dessen gerichtliche Geltendmachung.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren
vor österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor österreichischen
Zivilgerichten.
In beiden Fällen übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahrens
- die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (Artikel 6.6.7.);
- die Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis 0,4 % der
Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in
Anspruch genommen wurde.
2.4. Erweiterte Deckung
Der Versicherungsschutz umfasst
- bei Insolvenz des Arbeitgebers auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld;
- bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch die Kosten für
Verwaltungsgerichtshofbeschwerden bis maximal 1% der Versicherungssumme; sofern gegen den
erstinstanzlichen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, erhöht sich das Kostenlimit auf maximal 2 % der
Versicherungssumme;
- bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Gemeinschaft auch die Kosten der Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in dienstrechtlichen Verfahren vor den Gerichten der
Europäischen Gemeinschaft.
- 18 -
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 17.2.1. und Artikel 18.2.1. (nur nach Maßgabe der Artikel 17
oder 18 versicherbar);
3.2. Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen bei der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Unfallereignissen, die nach Versicherungsbeginn eintreten.
Artikel 22
Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privat- und Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.)
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für
Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg
von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers
2.1.in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Sozialgerichte gegen österreichische
Sozialversicherungsträger wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen.
Sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen resultieren aus Ansprüchen aus der gesetzlichen
Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung.
2.2. in Verfahren vor österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen
Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder
Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge;
2.3. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden gegen den Sozialversicherungsträger.
2.4. Erweiterte Deckung
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden bis maximal 1 %
der Versicherungssumme.
3. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen
- im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.;
- bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfallereignissen, die nach
Versicherungsbeginn eintreten.
Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten
Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit ist nur versichert, wenn
dies besonders vereinbart ist.
Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem
Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen, sowie aus Werkverträgen des
Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.
- 19 -
19
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung
und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher
Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten entstehen.
Bei Reisevertragsstreitigkeiten gilt als Reise eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit vom
ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht Wochen.
2.2. Im Betriebsbereich besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß Punkt 2.1.
Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:
2.2.1. sofern der Gegner dem Grunde oder der Höhe nach Einwendungen gegen die Forderung des
Versicherungsnehmers erhebt;
2.2.2. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der
Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3.
die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung
nicht übersteigen.
Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen werden dabei nicht berücksichtigt, sofern weder die
Forderung noch die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung die vereinbarte Obergrenze
übersteigen.
Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder
Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte
Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3. Sofern gesondert vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz im Betriebsbereich abweichend von
Punkt 2.2.1. auch die Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle), nachdem der Gegner durch
den Versicherungsnehmer in geschriebener Form aufgefordert wurde, den rechtmäßigen Zustand
herzustellen. Teilzahlungen des Gegners sind abweichend von Artikel 6.6.6. zuerst auf Kosten
anzurechnen.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger
einschließlich Ersatzteile und Zubehör (nur nach Maßgabe des Artikel 17 versicherbar);
3.1.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur nach Maßgabe des Artikel 21 versicherbar);
3.1.3. aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungsträgern (nur nach Maßgabe des Artikel 22
versicherbar);
3.1.4. aus Verwaltungsverträgen über Liegenschaften (nur nach Maßgabe des Artikel 24 versicherbar);
3.1.5. im Zusammenhang mit einer Familienrechtssache (nur nach Maßgabe des Artikel 25 versicherbar);
3.1.6. im Zusammenhang mit einer Erbrechtssache (nur nach Maßgabe des Artikel 26 versicherbar);
3.1.7. im Zusammenhang mit Verträgen über die Förderung für den versicherten land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb (nur nach Maßgabe des Artikel 30 versicherbar).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit andren Versicherungszweigen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eine Haftpflichtversicherungsvertrages
versichert ist.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf
- den Selbstnutzungs- und/oder Fremdnutzungsbereich;
- ein in der Polizze bezeichnetes Grundstück, Gebäude (Gebäudeteil) oder Wohnung, das Wohn- oder
Betriebszwecken dient (versichertes Objekt).
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
- für privat genutzte Objekte der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.)
- für betrieblich genutzte Objekte ausschließlich der Versicherungsnehmer
1.1. im Selbstnutzungsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer,
Mieter, Pächter oder persönlich dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes, das
ausschließlich den Wohn- oder Betriebszwecken des Versicherungsnehmers oder seiner Angehörigen dient;
1.2. im Fremdnutzungsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer,
Vermieter oder Verpächter des versicherten Objektes, das nicht den Wohn- oder Betriebszwecken des
Versicherungsnehmers oder seiner Angehörigen dient.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten
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2.1.1. aus Miet- und Pachtverträgen über das versicherte Objekt;
2.1.2. aus Verwaltungsverträgen über das versicherte Objekt;
2.1.3. aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen oder aus Verwaltungsverträgen
gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der
Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Punkt 2.1.
- in Außerstreitsachen nach dem Mietrechtsgesetz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
in Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden;
- die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (Artikel 6.6.7.);
- Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis 0,4 % der
Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in
Anspruch genommen wurde;
2.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten
Objektes entstehen.
2.4. Erweiterte Deckung
Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen oder
Verwaltungsverträgen besteht über Artikel 3.1. hinaus Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle,
die innerhalb von sechs Monaten ab Wegfall des versicherten Objektes eintreten.
Wird der Vertrag für ein Ersatzobjekt fortgesetzt, so besteht für dieses Ersatzobjekt
Versicherungsschutz ohne Wartefrist und auch für Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten
vor dem Wegfall des erstversicherten Objektes eintreten.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (nur nach Maßgabe des Artikel 25 versicherbar);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur nach Maßgabe des Artikel 26 versicherbar).
3.2. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten
Fällen - kein Versicherungsschutz für
3.2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung des
Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den
Versicherungsnehmer;
3.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern, zwischen sonstigen dinglich
Nutzungsberechtigten des versicherten Objektes oder aus den mit dem Wohnungseigentum verbundenen
Miteigentumsanteilen;
3.2.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Eigentümer oder Besitzer von Gebäuden oder
Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen
(nur nach Maßgabe des Artikel 19 versicherbar).
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher
Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der Versicherungsfall in
dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben
sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des
Artikels 2.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.
Artikel 25
Rechtsschutz für Familienrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten
aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes, sowie des Eherechtes und
der Rechte über die eingetragene Partnerschaft.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
Entscheidungen.
3. Was ist nicht versichert?
Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
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3.1. in Ehescheidungssachen;
3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines
Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse sowie den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen
Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern
und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt,
wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines
Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.
In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits
anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab
dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der
Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der
unehelichen Kinder eingetreten ist.
In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren
und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom
Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit mit einem solchen verfahren stehenden
Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als neun Monate vor der Geburt des betroffenen
Kindes liegt.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel 2.3.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter
Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als Versicherungsfall das
Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 26
Rechtsschutz für Erbrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten
aus dem Bereich des Erbrechtes.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
Entscheidungen. In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff
AußStrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster Instanz.
3. Was ist nicht versichert?
Im Erbrechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn
oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 27
Daten-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die im privaten
Lebensbereich, also nicht in ihrer Eigenschaft als unselbständig oder selbständig Erwerbstätige,
eintreten.
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb, soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne
des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet oder verarbeiten lässt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers,
zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
2. Was ist versichert?
2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur
Durchsetzung des Auskunfts-, Richtigstellungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 bis 28
und 50e Datenschutzgesetz gegen private Datenverarbeiter im Sinne des Datenschutzgesetzes.
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2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Versicherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Datenschutzgesetz.
Die Übernahme der Kosten erfolgt bis zu 1% der Versicherungssumme.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten, die interaktive Tätigkeiten des
Versicherungsnehmers im Internet betreffen (Web 2.0-Inhalte, z.B. Social Media, soziale Netzwerke,
Blogs, Facebook, Twitter).
3.2. Im Betriebsbereich besteht darüber hinaus kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
3.2.1. im Zusammenhang mit der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten, die Dienstnehmer des
versicherten Betriebes betreffen;
3.2.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Zusätzlich zu den Regelungen des Art. 2.3. gilt Folgendes:
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter
Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist Versicherungsfall das Ereignis,
das den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen.
Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Artikel 2.3. sinngemäß.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 28
Steuer-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für den privaten Lebensbereich
(Artikel 19.1.1.);
1.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für den Berufsbereich (Artikel
19.1.2.);
1.3. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb (Artikel 19.1.3.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.1.4.
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen
Abgabenrechtes vor dem
2.1.1. Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde gegen Bescheide gemäß Artikel 144
Bundesverfassungsgesetz)
2.1.2. Verwaltungsgerichtshof wegen
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides (Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131
Bundesverfassungsgesetz);
- Verletzung der Entscheidungspflicht über Eingaben des Versicherungsnehmers (Säumnisbeschwerde gemäß
Artikel 132 Bundesverfassungsgesetz);
2.2. die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG)
sowie die Verteidigung in Verwaltungsstrafverfahren ab Einleitung des Verfahrens mittels Bescheides
oder durch Strafverfügung gemäß § 143 Abs. 1 FinStrG.
Versicherungsschutz besteht dabei
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;
2.2.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen wird rückwirkend
Versicherungsschutz gegeben, wenn
- eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit,
- ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein Freispruch wegen Unzuständigkeit, oder eine
endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt, weil es an genügenden Gründen fehlt, den
Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten oder mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42
Strafgesetzbuch oder § 25 FinStrG gegeben ist.
3. Was ist nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht
3.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Dritter;
3.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die
3.2.1. vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist
liegendes Anbringen ausgelöst wurden;
3.2.2. durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegenden tatsächlichen oder
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behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abgabenbehörde oder eines Dritten ausgelöst wurden.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Abweichend von Artikel 2 gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß Artikel 28.2.1.
(Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt des
Zuganges der ersten Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz als eingetreten.
Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Artikel 28.2.2. gelten die Regeln des Artikels 2.3.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 29
Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzungen
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17) der berechtigte Lenker und die
berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte
Person als berechtigter Lenker fremder, das heißt weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung
stehender Fahrzeuge;
1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 der im
Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1.)
1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2.)
1.3.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.1.3.
1.3.3.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes.
1.3.3.2. die Arbeitnehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten
Betrieb.
2. Was ist versichert?
2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer in
Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Körperverletzung des Versicherungsnehmers
dessen höchstpersönliche Ansprüche auf Schmerzengeld (§ 1325 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und
Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), die beim Schädiger
uneinbringlich sind.
2.2. Ersatzfähig sind Ansprüche gemäß Punkt 2.1., die
- im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Verursacher der Körperverletzung durch gerichtlich
beauftragte Sachverständige festgestellt und durch ein staatliches Gericht mit Streiturteil zuerkannt
werden;
- dem Privatbeteiligten in einem Strafprozess zuerkannt werden;
- sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung.
2.3. Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
vergleichbare ideelle Schadenersatzansprüche. Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegenstand
der Ersatzleistung des Versicherers.
2.4. Die Ersatzleistung wird maximal bis zur Hälfte der jeweils gültigen Versicherungssumme erbracht.
3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung und wann ist die Versicherungsleistung fällig?
3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages eintreten.
3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprüche, die während der Laufzeit gemäß Punkt
3.1. und innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das Risiko des
Schadenersatzanspruches fällig werden.
3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis des
Rechtsschutzversicherers von der Ergebnislosigkeit des ersten Vollstreckungsversuches fällig.
4. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten
(Obliegenheiten)?
4.1. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt die Verpflichtung, den Versicherer bei Geltendmachung der
Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu
überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu
informieren.
5. Der Versicherer kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer verlangen, dass
dieser unter Kostenhaftung des Versicherers und nach Zession der Forderung an den Versicherungsnehmer
den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt.
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6. Die Ersatzleistung wird nur erbracht, soweit die Leistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag oder einer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung beansprucht
werden kann.
Artikel 30
Förderungs-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für ihren
versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Förderungen, die der
Versicherungsnehmer für seinen versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von der
Agrarmarkt Austria bereits erhalten oder zugesprochen bekommen hat, soweit deren Rückforderung
2.1. vor Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden oder
2.2. vor österreichischen Zivilgerichten
bestritten wird.
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Höhe der mittels Bescheid oder Mitteilung
vorgeschriebenen Rückforderung mehr als 0,5% der Versicherungssumme beträgt.
Die Leistungspflicht des Versicherers ist mit 10% der Versicherungssumme beschränkt.
3. Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Als Versicherungsfall gilt jene Antragstellung des Land- oder Forstwirtes, auf die sich die
Rückforderung mittels Bescheid oder Mitteilung gemäß Punkt 2.1. oder 2.2. bezieht.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt das Ende jenes Jahres, für welches die Förderung beantragt
wurde (Antragsjahr).
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Als Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 VersVG (siehe
Anhang) bewirkt, gilt
dass die wahrheitswidrige Angabe des Antragstellers bei der Antragstellung vorsätzlich erfolgt ist.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand
im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen
rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes
festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
ANHANG
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2015)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 5a (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des
Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien
jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner
Zustimmung hinzuweisen.
(2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen,
ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den
Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen,
Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der
Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln.
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre
Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht
des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig
elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder
andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit -; jeweils einmalig kostenfrei -;
auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer
- 25 -
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allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor
Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.
(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der
Informationspflichten nach den §§ 9a, 18b und 75 VAG unberührt.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar
und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere
vertragsrelevante Information betrifft.
(8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass
1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die Verpflichtung
beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu machen und eine Änderung
dieser Daten bekanntzugeben;
2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt; dies
gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat und der
Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte;
3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet übermittelt
werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer gemäß Abs. 9 Zugang
zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht;
4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen Inhalte
(Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen) dauerhaft zu
speichern und laufend wiederzugeben.
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt
werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website befinden,
in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei vertragsrelevanten Inhalten
1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte
(Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden sind,
klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf ermöglichen sowie
2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere
Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle
dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen,
die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden,
so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und
einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn,
daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines
Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig
vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen
und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der
Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf dem Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar
für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur
ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder
ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 8 (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er ein
Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders
Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden
sind, bleibt unberührt.
§ 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch
einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des
Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren
seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die
Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest
mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder
vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung
nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2
entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt
- 26 -
hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit,
in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung
des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§ 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an
gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf
der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein
Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine
Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur
Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung
ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung
fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die
Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit
60,- Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers
nicht ein.
§ 64 (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall
durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
wollen oder sie verzögern.
§ 68 (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem
Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 51 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die
zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder
sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich
1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem
Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen
wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
Börsegesetz (BörseG)
§ 48a Z 3 "Finanzinstrumente" sind
a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,
b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
c) Geldmarktinstrumente,
d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
h) Warenderivate,
i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt
wurde.
Datenschutzgesetz (DSG)
§ 26 (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt
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und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder
Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das
Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die
Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den
Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form
anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu
geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des
Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes
(Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch
eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung
gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen
gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines
Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Überwiegend öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der
Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der
Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor
der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß
mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder
schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der
Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3
mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten
Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die
eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen:
Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine
Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der
Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber verwendet werden. Die Zulässigkeit
dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem
besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer
Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an
den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein
pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender
höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger
Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die
Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den
Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde
gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht
vernichten. Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach § 27 Abs. 1
Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.
(8) In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder Personengemeinschaft hinsichtlich
der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach
Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme
(einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht
vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind,
können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.
(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des
Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.
(10) Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von Rechtsvorschriften, obwohl die
Datenverarbeitung für Zwecke der Auftragserfüllung für einen Dritten erfolgt (§ 4 Abs. 1 Z 4 letzter
Satz), kann der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die
Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies nicht ohnehin
bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des tatsächlichen Auftraggebers
mitzuteilen, damit der Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen
kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen Dienstleister gerichtet und lässt dieses erkennen, dass der
Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, hat
der Dienstleister das Auskunftsbegehren unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem
Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat
innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem Auskunftswerber
Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt
wird. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten
Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von
einer Auskunftserteilung abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das Ersuchen direkt an den
Auftraggeber gestellt, so hat dieser nach Abs. 5 vorzugehen. Für Betreiber von
Informationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich § 50 Abs. 1.
§ 27 (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
1.aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung
bekannt geworden ist, oder
2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Die Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solchen Daten, deren Richtigkeit für den
Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann
einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den zweck der
Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der
Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu
löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der zugang zu diesen Daten
besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen zweck ist nur zulässig, wenn
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eine Übermittlung der daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für
wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.
(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes
angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des
Betroffenen ermittelt wurden.
(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck
einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind
diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem
Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen,
warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5
bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen
notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag
folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des
Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche
Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der
Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren
durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die
Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der
Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt
lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen
werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu
berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.
(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre
Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über
die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf
Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzkommission gelöscht werden.
(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder
Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu
verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das
Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch
feststellbar sind.
(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte
Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen
Bereichs geführt werden, nur insoweit als für
1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder
2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und
Löschungsanträge von Betroffenen
durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
§28 (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das
Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger
Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der
Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die
Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige
Übermittlungen zu unterlassen.
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung
kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten
sind binnen acht Wochen zu löschen.
(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.
§ 50e (1) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist dem Auskunftswerber, nachdem dieser den Zeitraum, in dem
er möglicherweise von der Überwachung betroffen war, und den Ort möglichst genau benannt und seine
Identität in geeigneter Form nachgewiesen hat, Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten
durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen
Format zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des
Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen
Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise
von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall der
Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der Auskunftswerber einer mündlichen
Auskunftserteilung zustimmt.
(2) § 26 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass eine Auskunft wegen
überwiegender berechtigter Interessen Dritter oder des Auftraggebers nicht in der in Abs. 1 geregelten
Form erteilt werden kann, der Auskunftswerber Anspruch auf eine schriftliche Beschreibung seines von
der Überwachung verarbeiteten Verhaltens oder auf eine Auskunft unter Unkenntlichmachung der anderen
Personen hat.
(3) In Fällen der Echtzeitüberwachung ist ein Auskunftsrecht ausgeschlossen.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit
Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des
Instanzenzuges;
2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen
Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss
zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht
mehr anfechten können;
3. in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen
Bescheide des zuständigen Bundesministers.
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(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden
gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die
einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines
unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von
der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der
unabhängige Verwaltungssenat oder das Bundesvergabeamt von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in
Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn nur eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.
Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei
zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für
Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.
Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der
Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer
durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer
gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines
Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach
Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch
Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die
Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist
unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde
ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach
Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der
Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob
der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem
Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Abs. 2.
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§143. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung
und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht
der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu
dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der
Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§ 82
Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das
Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet
werden (vereinfachtes Verfahren).
(2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt § 122.
(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,
a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs.
2 einem Spruchsenat obliegt,
b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (§147) oder für
ein selbständiges Verfahren (§148) gegeben sind.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (AGBG)
§ 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten;
ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig
entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes
Schmerzengeld.
§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie
weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres
Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 70 Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Strafprozessordnung (StPO)
§ 198 (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer
Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine
Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im
Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder
2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten
(§ 203), oder
4. einen Tatausgleich (§ 204)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht
fällt,
2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
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§ 199 Nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu
verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200
bis 209 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden
Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
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FEUER - Privat genutzte Schwimmbäder, Whirlpools und Gartenduschen - Fe5103.19 (Fe5103.24)
oder weniger als bis zur Hälfte im Boden versenkte Schwimmbäder,
Planschbecken,
der Verlust von Badewasser,
Schäden an Folien außerhalb des Beckenrandes von Schwimmteichbecken und
Schäden an