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Schwimmbäder, Whirlpools und Duschen (Fe1103.18)
weniger als bis zur Hälfte im Boden versenkte Schwimmbäder,
- Planschbecken,
- der Verlust von Badewasser,
- Schäden an Folien außerhalb des Beckenrandes von Schwimmteichbecken,
- Schäden an
FEUER - Privat genutzte Schwimmbäder, Whirlpools und Gartenduschen - Fe5103.19 (Fe5103.22)
oder weniger als bis zur Hälfte im Boden versenkte Schwimmbäder,
Planschbecken,
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Schäden an Folien außerhalb des Beckenrandes von Schwimmteichbecken und
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FEUER - Schwimmbäder, Whirlpools und Gartenduschen - Fe5103.19 (Fe5103.19)
oder weniger als bis zur Hälfte im Boden versenkte Schwimmbäder,
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der Verlust von Badewasser,
Schäden an Folien außerhalb des Beckenrandes von Schwimmteichbecken und
Schäden an
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB2014)
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
(ARB2014)
Einführung und Inhaltsverzeichnis
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen
den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen
Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im
jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in
Form von Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Betriebe und
freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif
geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die
im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext
entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher
Weise.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?
Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines
Deckungsanspruches zu
beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers
Stellung
zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Ver-
sicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?
(Schiedsgutachterverfahren)
Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und
was hat
bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann
gehen
Ansprüche auf den Versicherer über?
Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt
der
Versicherungsschutz?
Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er
vorzeitig?
Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Besondere Bestimmungen
Artikel 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz - je nach Vereinbarung - mit
oder
ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz)
Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
(Lenker-Rechtsschutz)
Artikel 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Artikel 20 Beratungs-Rechtsschutz
Artikel 21 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 22 Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Artikel 25 Rechtsschutz für Familienrecht
Artikel 26 Rechtsschutz für Erbrecht
Artikel 27 Daten-Rechtsschutz
Artikel 28 Steuer-Rechtsschutz
Artikel 29 Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzungen
Artikel 30 Förderungs-Rechtsschutz
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten
und
bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.
Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens gemäß Artikel
17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. und Artikel 24.2.3., der auf einen versicherten Personen-
oder Sachschaden zurückzuführen ist, gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch
zugrundeliegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses
Schadenereignisses.
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien
Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind,
gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der
Eintritt dieses Störfalles.
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 20.3.) und in bestimmten Fällen des
Grundstückseigentum- und Miet-Rechtsschutzes (Artikel 24.4.) sowie des Rechtsschutzes aus
Familienrecht (Artikel 25.4.), des Daten-Rechtsschutzes (Artikel 27.4.), des Steuer-
Rechtsschutzes (Artikel 28.4.) und des Förderungs-Rechtsschutzes (Artikel 30.3.) gelten die dort
beschriebenen Sonderregelungen.
3. In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen
Vermögensschadens sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner
Vermögensschäden - gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des
Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der
genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße,
die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des
Versicherungs-
falles außer Betracht bleiben. Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) ist bei
mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
(Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages eintreten.
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder
eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß
Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz.
Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn
vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.
3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung
des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein
Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalls im Sinne des § 33 VersVG (siehe
Anhang) unverzüglich geltend macht.
4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über
Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen
Be-
stimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28).
Artikel 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Im Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für
Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen
Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren eintreten, wenn
auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 23.2.2.), im Steuer-
Rechtsschutz (Artikel 28) und im Förderungs-Rechtsschutz (Artikel 30) besteht
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 1 / 17
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt und die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen
österreichischen Gerichtes, oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde oder eines
österreichischen Verwaltungsgerichtes gegeben ist oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches
oder behördliches Verfahren eingeleitet werden.
Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versicherungsschutz für die Vollstreckung im
Geltungsbereich gemäß Punkt 5.
3. Im Daten-Rechtsschutz (Artikel 27) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in
Österreich eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die
Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder der Datenschutzkommission
gemäß Datenschutzgesetz gegeben ist.
4. Bei der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperverletzungen
(Artikel 29) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt und die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines
staatlichen österreichischen Gerichtes gegeben ist.
5. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im
Geltungsbereich gemäß Punkt 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in
Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder
einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
Artikel 5
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte
Personen Deckungsansprüche geltend machen?
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen und
Klauseln jeweils genannten mitversicherten Personen.
Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Angehörigen vorgesehen, so
umfasst der Versicherungsschutz
1.1. den Versicherungsnehmer,
1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder
Lebensgefährten,
1.3. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder
jedoch
nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), - oder jene, die
unter der Sachwalterschaft des Versicherungsnehmers oder seines in häuslicher Gemeinschaft
mit
ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten stehen.
1.4. diese Kinder (Punkt 1.3.) bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
mit-
versichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges
Einkommen verfügen.
Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die
mitversicher-
ten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8).
2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte
Personen Versicherungsschutz für
- die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher
Interessen, oder
- das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren, oder
- die Anfechtung einer Entscheidung, oder
- die Einleitung eines anderen Verfahrens
verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die
der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen
sind.
3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder
die ein-
geantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen
Ableben eingetreten ist.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der
Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des
Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.
Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle
seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches
entstehenden Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer
auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen gehabt hätte
(Artikel 8).
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und
Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes
vorsehen (Artikel 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30), auf die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder durch eine von ihm beauftragte zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person.
4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sowie dem Verfahren vor
internationalen und supranationalen Gerichtshöfen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn
und insoweit dies in den besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist( Artikel 17, 18
und 21).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen inländischen
Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für
anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorarkriterien.
In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des
nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens
drei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen
Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die
Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden.
Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis zur
Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.
Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von
einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und
Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche
Verfahren.
Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche
Vollzugsmaßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren
Zahlung verpflichtet ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren gegen den
Versicherungsnehmer auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem
ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem
angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich
Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten
eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen
Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des
Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-
Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden
müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution).
Dieses Darlehen ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch
den Versicherer zurückzuzahlen.
6.6. Kosten gemäß Punkt 6.1., Punkt 6.2. und Punkt 6.4.
- exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
- unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlungen durch die
Gegenseite Kapital und Zinsen nicht überschreiten (ausgenommen Inkassofälle gemäß Artikel
23.2.3.).
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 2 / 17
6.7. in Fällen außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation
6.7.1. die auf den Versicherungsnehmer und/oder mitversicherten Personen entfallenden
anteiligen Honorarkosten des Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden
Mediationsvereinbarung (Punktation), bis maximal 1% der Versicherungssumme. Sind auch nicht
versicherte Personen am Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig
im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
6.7.2. Scheitert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung
vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal zwei
zweistündige Mediationssitzungen.
6.7.3. Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener
Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze,
Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen,
Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsanträgen, etc.
6.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach Punkt 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.
Die Leistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig
außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem
Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei
Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine
Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
Die Leistung gemäß Punkt 6.2. bis Punkt 6.5. und Punkt 6.7. ist fällig, sobald der
Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt
hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den
Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden,
einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre
Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer aus in Österreich abgeschlossenen und bestehenden
Rechtsschutzversicherungsverträgen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen
Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen
aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung
durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter;
auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die
Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren sowie
auf notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und
Durchführung von Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach Kopfteilen auf die
Versicherungssummen aller betroffener Versicherungsnehmer angerechnet.
Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der
gerichtlichen Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der
Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden,
übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kosten bis zu
max. 20% der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme.
Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen
einen Verlust ihrer Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der
Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur
Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu max. 10% der mit dem jeweiligen
Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme.
Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die
gerichtliche Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür
Versicherungsschutz in vollem Umfange.
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und
Verwaltungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können
diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis
des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechts-
verwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der
Forderung in einem Insolvenzverfahren begrenzt mit vier Prozent der Versicherungssumme.
Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines
rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung
ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die
Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der
Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen)
zueinander.
Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen vom Gegner Forderungen
aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt
der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer nach den
Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine
Aktivforderung Gegenstand der Interessenswahrnehmung gewesen wäre.
Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden
Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz
besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens anteilig
im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte
Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten
anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der
Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer
öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine
Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch
ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche
Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit
- Auswirkungen der Atomenergie;
- genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen;
- Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall;
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit
- der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden,
Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befinden oder von ihm erworben werden;
der Planung derartiger Maßnahmen und
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-
Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48 a Z 3 Börsegesetz und der
damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte
zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften
sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 3 / 17
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung,
Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz
gegeben;
4.3. Verträgen über Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate) und Timesharing, aus
Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder
Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
4.4. Versicherungsverträgen;
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben
Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und
mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die
häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang
mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden,
und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der
Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte,
nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner
oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung
vorgenommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen
des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt
hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den
Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den besonderen Bestimmungen spezielle
Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines
Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und
1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die
Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9) durch den Versicherer einzuholen;
1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, und dem
Rechtsvertreter
- Vollmacht zu erteilen,
- ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und
- ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer
zur Prüfung zu übermitteln;
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte
ganz oder teilweise verhindert;
1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb
angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;
1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung
einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der
Maßnahmen (Artikel 6.3.), einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer
abzustimmen;
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung
beeinträchtigt werden, vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft
eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens,
abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit
haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die
Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Teilanspruch zurückzustellen.
2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 weitere und in den Besonderen
Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Artikel 17, 18, 19, 29 und 30).
3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird
Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang).
Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des
Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten
zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch
den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen
und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form den
Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.
Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige
Erklärung um weitere zwei Wochen zu verlängern.
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den
mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach
Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu
obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6
(Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren
wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu
zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die
Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
oder das Vorgehen zur Bei-
legung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer seinen
Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder
ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.
4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder
fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punkt 3. ist
dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglichkeit
eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Punkt 5. in geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu
diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen
Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.
Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Absatz 1, gilt der Versicherungsschutz für die
begehrte Maßnahme als anerkannt.
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so
muß er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung des Versicherers unter
gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens in
geschriebener Form beantragen.
Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen
Rechtsanwalt in geschriebener Form namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des
Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen.
Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter
benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei
Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle anderen von der
Nominierung als Schiedsgutachter aus.
6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und
Versicherungsnehmer an diese Entscheidung gebunden.
Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblich ab, können
Versicherungsnehmer oder Versicherer diese Entscheidung gerichtlich anfechten.
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 4 / 17
Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keine oder keine
übereinstimmende Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
Versicherungsschutz gerichtlich geltend machen.
7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen
in diesem Verfahren vom Versicherer oder Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die
Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten
begrenzt ist.
Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten
teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
Artikel 10
Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt
und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder
Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt,
Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein
Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder
Verwaltungsverfahrens verlangt.
2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision
entstanden ist.
Eine Interessenkollision liegt vor,
- wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen
Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das Rechtsschutz-
Interesse des Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des
Versicherers in einem anderen Versicherungszweig steht oder
- wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen
Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.
Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem
Sachver-
halt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,
3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den
Versicherer selbst vorgenommen wird;
3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;
3.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft
gemacht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes
hingewiesen hat;
4. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der
Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen
Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur
Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen und im Auftrag
des Versicherungsnehmers
5.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, bei
Inanspruchnahme des Beratungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision
sofort;
5.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtlichen Bemühungen (Artikel
8.1.5.).
6. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung
für die Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht
nicht. Der Versicherer haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines
Rechtsvertreters.
Artikel 11
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und
wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde
und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn
geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den
Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser
Ansprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
Artikel 12
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
beginnt der Versicherungsschutz?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie
vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom
Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des
Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter
der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich
Gebühren und Versicherungssteuer rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen oder ohne
schuldhaften Verzug zahlt. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen
und ihn zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der
Leistungsfreiheit und der Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag sind gesetzlich geregelt (siehe
§§ 38 und 39a VersVG im Anhang). Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen
vorgesehen (Artikel 21 bis 28), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser
Wartefristen.
4. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den jeweils
vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen und ihn zur Kündigung vom Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen und
Begrenzungen der Leistungsfreiheit und der Berechtigung zur Kündigung vom Vertrag sind
gesetzlich geregelt (siehe §§ 39 und 39a VersVG im Anhang).
Artikel 13
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten
Risikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des
Versicherungsvertrages ein-
getretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens
innerhalb eines Monates anzuzeigen.
2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der
nach dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die
erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.
Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die
Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der
Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen.
Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe § 6
Abs. 1a VersVG im Anhang).
3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden
Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb
eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen
Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat kündigen.
Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der
Ver-
pflichtung zur Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder
das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe § 6 Abs. 1a VersVG im
Anhang).
4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der
nach dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der
Versicherungsnehmer ver-
langen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der
Versicherungs-
nehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die
Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von
Rechtsnormen oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der
Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder der Veröffentlichung
der geänderten Judikatur in geschriebener Form
5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten, oder
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 5 / 17
5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht
innerhalb eines Monates nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird.
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In
diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich
hinzuweisen.
Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.
Artikel 14
Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
1. Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages
geltenden Tarifes erstellt. Sie unterliegen jenen Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von
Veränderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 1986 oder bei dessen Entfall des
entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung
der Indexziffer des letzten Monates eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat).
2. Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme frühestens ab der
Prämienhauptfälligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonates eintritt. Prämie
und Versicherungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis
wie der jeweils maßgebliche Index. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 1%, unterbleibt eine
Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index zu
berücksichtigen. Beträgt der Unterschied mehr als 1% und unterbleibt trotzdem ganz oder
teilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen
angerechnet werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestandes
der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den
Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen.
Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft,
vermindert sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom
Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen
Tarifprämie steht.
Artikel 15
Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder
endet er vorzeitig?
1. Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt die vereinbarte
Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr
verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der
Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt diese Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr,
endet der Vertrag automatisch bei Ablauf.
Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung
frühestens sechs Monate, spätestens aber vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit
besonders hinweisen wird.
2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der
Vertragslaufzeit weggefallen ist, wird auf seinen Antrag der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos
vorzeitig beendet.
Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend
eingeschränktem Umfang bestehen.
Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis vom
Risikowegfall erlangt.
3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles - ausgenommen Fälle des
Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 20) - kann der Versicherungsvertrag unter folgenden
Voraussetzungen gekündigt werden:
3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer
- die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verzögert hat,
- die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verspätet, ohne Begründung oder zu
Unrecht ausgesprochen hat,
- die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.4. ohne Angaben von Gründen und/oder
ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens ausgesprochen hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung des Versicherungsschutzes
(Artikel 9.1),
- nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung des Versicherungsschutzes
oder nach Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Begründung und/oder
Rechtsbelehrung,
- nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Falle einer Deckungsklage.
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
erfolgen.
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.
3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher
oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, wenn
- der Versicherungsschutz bestätigt wurde
- er eine Leistung erbracht hat,
- der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat,
- der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt
hat.
Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss
nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge),
wenn der Versicherer innerhalb der letzten zwei Versicherungsperioden den Versicherungsschutz
mindestens zwei mal bestätigt hat oder zwei mal eine Leistung erbracht hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
- nach Erbringung einer Versicherungsleistung,
- nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der
Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.
Artikel 16
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax, E-Mail
oder - sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger
Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Besondere Bestimmungen
Artikel 17
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz - je nach Vereinbarung -
mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-
Rechtsschutz)
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich
genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder
1.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für alle betrieblich und privat
genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger, die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen
gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker
und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von
2.1.1. Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der
bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Motorfahrzeuges entstehen;
2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur
versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 6 / 17
Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
Versicherungs-
schutz nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die
Geltend-
machung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher
Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Punkt 2.4.).
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von
Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung.
Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und
bestimmungsgemäßen Verwendung des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen.
2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten wegen eines Verkehrsunfalles besteht
Versicherungsschutz
2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend
ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung nur dann, wenn eine endgültige Einstellung
des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen
Fahrlässigkeit erfolgt;
2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO besteht
Versicherungs-
schutz für die Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen
Pauschalkostenersatz bis 0,4 % der Versicherungssumme nur dann, wenn dem
Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen vorgeworfen werden.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 0,6 % der
Versicherungssumme.
2.2.3. Im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz ab der ersten
Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer
übernimmt in diesen Fällen
- die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter;
- die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-)Stellungnahme;
- die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen;
- die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie
- in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger
Verteidigungsmaßnahmen.
Diese Leistungen sind mit insgesamt 5% der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in
denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit insgesamt 10% der
Versicherungssumme limitiert.
2.2.4. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der Verletzung
von Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine
Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der
Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für
das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der
Versicherungssumme fest-
gesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens,
besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt
oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 festgesetzt wird.
Die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt unabhängig von der Verschuldensform und
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine
Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen
Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das
Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von
Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur
Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger Verfahren,
gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte
Motorfahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die
Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden,
die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten entstehen und über das
Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.5. Erweiterte Deckung
Der Versicherungsschutz
- umfasst im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Punkt
2.1.1.) oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im Verfahren
wegen Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung (Punkt 2.3.) auch die Kosten für
Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof;
- erstreckt sich gemäß Punkt 2.4. auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen
- über die Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen und über den Ankauf weiterer
Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, sofern ein Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Punkt 1.1.
oder Punkt 1.2. besteht und für diese Fahrzeuge die gemäß Punkt 1. jeweils vereinbarte Nutzung
vorgesehen ist;
- über den Ankauf eines in den Versicherungsschutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande oder
zu Wasser, sofern der Rechtsschutzversicherungsvertrag gleichzeitig mit der
Haftpflichtversicherung für dieses Motorfahrzeug abgeschlossen wird oder der
Rechtsschutzversicherungsvertrag auf dieses Fahrzeug übergeht;
- über die Veräußerung des aus dem Versicherungsschutz ausscheidenden Motorfahrzeuges zu
Lande oder zu Wasser, sofern der Versicherungsfall innerhalb von sechs Monaten ab Kündigung
des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für
- Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge gemäß Punkt 1.3., wenn dies nicht besonders vereinbart ist;
- die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den
dazu-
gehörenden Trainingsfahrten.
3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen eines erlittenen immateriellen Schadens, ausgenommen Personenschäden und
Trauerschäden;
3.2.2. im Straf-Rechtsschutz
- gemäß Punkt 2.2.1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder
Unterlassung, wenn eine gerichtliche Diversionsmaßnahme gemäß §§ 199 ff StPO ergriffen wird;
- gemäß Punkt 2.2.3. bei Vorwurf wegen vorsätzlicher Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn
diese Verletzung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde;
3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder
körperlicher Eignung eingeleitet worden ist;
3.2.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen
Miteigentümern.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt,
gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 7 / 17
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder
Hilfeleistungspflichten entspricht.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den
mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder
kannten noch kennen mussten.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2.besteht
nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom
Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?
5.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Punkt 1.1. oder
Punkt 1.2. seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder
Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des
Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
5.2. Wird ein gemäß Punkt 1.3. versichertes Motorfahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr
genommen, so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
Wird ein gemäß Punkt 1.3. versichertes Motorfahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise
weg, geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des
ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten
anzuschaffendes Motorfahrzeug der gemäß dem Prämientarif gleichen Kategorie über, das an die
Stelle des bisher versicherten Motorfahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges
sind dem Versicherer jeweils innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der
Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a 2. Satz VersVG
(siehe Anhang) genannten Voraussetzungen und Begrenzungen von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen
ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht
mehr Motorfahrzeuge vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.
Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen
Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses
Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem
Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.
Artikel 18
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
(Lenker-Rechtsschutz)
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.), oder
1.2. der Versicherungsnehmer, als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer
versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind oder nicht von ihr gehalten oder geleast
werden.
Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in
der Luft sowie Anhänger.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit sie
nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von
Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung.
Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen
Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen.
2.2.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten wegen eines Verkehrsunfalles besteht
Versicherungsschutz
2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend
ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung nur dann, wenn eine endgültige Einstellung
des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen
Fahrlässigkeit erfolgt;
2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO besteht
Versicherungsschutz für die Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen
Pauschalkostenersatz bis
0,4 % der Versicherungssumme nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare
Handlungen vorgeworfen werden.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 0,6 % der
Versicherungssumme.
2.2.3. Im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz ab der ersten
Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer
übernimmt in diesen Fällen
- die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter;
- die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-)Stellungnahme;
- die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen;
- die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie
- in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger
Verteidigungsmaßnahmen.
Diese Leistungen sind mit insgesamt 5% der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in
denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit insgesamt 10% der
Versicherungssumme limitiert.
2.2.4. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der Verletzung
von Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine
Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der
Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für
das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,18 % der
Versicherungssumme
festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens,
besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides
oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 festgesetzt wird.
Die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt unabhängig von der Verschuldensform und
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine
Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen
Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das
Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von
Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur
Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger Verfahren,
gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
2.4. Erweiterte Deckung
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem
Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder
Einschränkung der der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für
Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für
- die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen immateriellen
Schadens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschäden;
- die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 8 / 17
Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung
vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der
Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
3.2.2. im Straf-Rechtsschutz
- gemäß Punkt 2.2.1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder
Unterlassung, wenn eine gerichtliche Diversionsmaßnahme gemäß §§ 199 ff StPO ergriffen wird;
- gemäß Punkt 2.2.3. bei Vorwurf wegen vorsätzlicher Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn
diese Verletzung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde;
3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder
körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im
Lenker-Rechtsschutz
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder
Hilfeleistungspflichten entspricht.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht
nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom
Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig?
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er voraussichtlich dauernd daran gehindert ist, ein
Fahrzeug zu lenken, wird über sein Verlangen der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos aufgelöst.
Artikel 19
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und
Betriebsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den
privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige
Erwerbstätigkeit betreffen;
1.2. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als
unselbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51
ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
Dieser Versicherungsschutz umfasst die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens;
2.2. Straf-Rechtsschutz:
Dieser Versicherungsschutz umfasst
2.2.1. die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage
2.2.1.1. bei Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher
Begehung strafbar sind, besteht bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und
Unterlassungen rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz, wenn eine endgültige Einstellung
des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen
Fahrlässigkeit erfolgt;
2.2.2. die Beratungs- und Vertretungshandlungen bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen
gemäß §§ 198 ff StPO sowie einen allfälligen Pauschalkostenersatz bis insgesamt 0,4 % der
Versicherungssumme nur dann, wenn
- dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen vorgeworfen werden, und
- ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Möglichkeit einer
Diversionsmaßnahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in
Fällen des außergerichtlichen Tatausgleiches.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 0,6 % der
Versicherungssumme.
2.2.3. die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verfahren vor
Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung
2.2.3.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens ab der ersten Verfolgungshandlung;
2.2.3.2. wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab der
ersten Verfolgungshandlung nur dann, wenn die Handlung oder Unterlassung auch bei
fahrlässiger Begehung strafbar ist und eine endgültige Einstellung des Verfahrens oder eine
rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt;
2.3. Gegen besondere Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus auch die
Verteidigung im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren ab der ersten Ermittlungs- oder
Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen
Fällen
- die Kosten für Beratung und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter;
- die Kosten für Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-)Stellungnahme;
- die Kosten für die Teilnahme an Hausdurchsuchungen;
- die Kosten für eine Haftbeschwerde sowie
- in Abstimmung mit dem Versicherer, die Kosten sonstiger notwendiger
Verteidigungsmaßnahmen.
Diese Leistungen sind mit insgesamt 5% der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in
denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, sind die Leistungen mit insgesamt 10% der
Versicherungssumme limitiert.
2.4. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei
vorsätzlicher Begehung strafbar sind, rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz für die
Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten und rückwirkend ab der ersten Verfolgungshandlung
Versicherungsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn eine
endgültige Einstellung des Verfahrens oder ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt.
2.5. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann,
wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von
mehr als 0,18 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für
das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,18 Prozent der
Versicherungssumme festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens,
besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt
oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
Versicherungsschutz nicht Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder
Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern einschließlich
Ersatzteile und Zubehör eintreten (versicherbar in Artikel 17 oder 18);
3.2. Im Schadenersatz-Rechtsschutz
3.2.1. die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG (versicherbar in Artikel 21);
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 9 / 17
3.2.2. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden gegen den Sozialversicherungsträger
(versicherbar in Artikel 22);
3.2.3. die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die
Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung
vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der
Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Artikel 23);
3.2.4. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar in Artikel 24);
Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger
Grundstücke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen. Vom Ausschluss umfasst bleiben
jedoch insbesondere Äcker, Wiesen, Wälder, Felder udgl.
3.2.5. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden oder Herausgabeansprüchen im
Zusammenhang mit einer Erb- oder Familienrechtssache (versicherbar in Artikel 25 und 26).
3.2.6. Im Schadenersatz-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Geltendmachung von
3.2.6.1. Schadenersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens, ausgenommen
Personenschäden, Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit und der geschlechtlichen
Selbstbestimmung sowie Trauerschäden;
3.2.6.2. Schadenersatzansprüchen zwischen Miteigentümern oder Pfandrechtsgläubigern.
3.3. Im Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz
3.3.1. bei Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder Unterlassung, die sowohl
bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar ist (Punkt 2.1.2.), wenn eine
gerichtliche Diversionsmaßnahme gemäß §§ 199 ff StPO ergriffen wird;
3.3.2. unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bei Anklage oder verwaltungsbehördlicher
Verfolgungshandlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die nur bei vorsätzlicher
Begehung strafbar ist (Punkt 2.4.),
- für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit Todesfolge;
- für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB;
- für Delikte gegen die Ehre;
- für Delikte des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen und umgekehrt sowie für
Delikte mitversicherter Personen untereinander;
- sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen desselben
Deliktes verurteilt wurde;
- bei der Ergreifung von gerichtlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne von §§ 199 ff StPO.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung
der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer
sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder
Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer einer
gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt
vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur
dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang
mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer
Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer
erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
Artikel 20
Beratungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die den
privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbs-
tätigkeit betreffen;
1.2. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die mit
der unselbständigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen;
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für
den Betrieb unmittelbar zusammenhängen.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom
Ver-
sicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar.
Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Rechtsgebieten der Staaten der
Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island beziehen.
Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende
Versicherungsverträge, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei
gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des
Versicherungsnehmers hat.
Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch
genommen werden.
3. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den
rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
Artikel 21
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als
Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung
unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber im Sinne des § 51 ASGG für Ver-
sicherungsfälle, die mit dem versicherten Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Arbeitsgerichten
- zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder
dessen Anbahnung;
- zwischen juristischen Personen, die keine Sozialversicherungsträger sind, und die Ruhegenüsse,
Versorgungsgenüsse, Abfertigungen oder Urlaubsentgelte leisten, die sich aus einem aufrechten
oder früheren Arbeitsverhältnis ergeben, und Arbeitnehmern, die solche Leistungen in Anspruch
nehmen;
2.2. bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verfahren sowie die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Dienstgeber in
Verfahren vor Gerichten;
2.3. vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens
- die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (Artikel 6.6.7.);
- die Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis 0,4 % der
Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation
nicht in Anspruch genommen wurde.
2.4. Erweiterte Deckung
Der Versicherungsschutz umfasst
- bei Insolvenz des Arbeitgebers auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-
Ausfallgeld;
- bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch die Kosten für
Verwaltungsgerichtshofbeschwerden bis maximal 1% der Versicherungssumme; sofern gegen den
erstinstanzlichen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, erhöht sich das Kostenlimit auf maximal 2 % der
Versicherungssumme;
- bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Gemeinschaft auch die Kosten der Wahrnehmung
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 10 / 17
rechtlicher Interessen in dienstrechtlichen Verfahren vor den Gerichten der Europäischen
Gemeinschaft.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 17.2.1. und Artikel 18.2.1.
(versicherbar in Artikel 17 oder 18);
3.2. Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven
Arbeitsrecht.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen bei der
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Unfallereignissen, die
nach Versicherungsbeginn eintreten.
Artikel 22
Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den
privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige
Erwerbstätigkeit betreffen;
1.2. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als
unselbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51
ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Versicherungsnehmers
2.1. in gerichtlichen Verfahren
· wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern in sozialversicherungsrechtlichen
Leistungssachen;
· wegen Streitigkeiten über Pflegegeld;
2.2. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen Feststellung der
Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der
Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge;
2.3. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden gegen den Sozialversicherungsträger.
2.4. Erweiterte Deckung
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden bis
maximal 1 % der Versicherungssumme.
3. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen
· im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.;
· bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfallereignissen, die nach Versicherungsbeginn
eintreten.
Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den
privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige
Erwerbstätigkeit betreffen;
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen, sowie aus
Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die
Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der
Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
Bei Reisevertragsstreitigkeiten gilt als Reise eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit vom
ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht Wochen.
2.2. Im Betriebsbereich besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß Punkt 2.1.
Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:
2.2.1. sofern der Gegner dem Grunde oder der Höhe nach Einwendungen gegen die Forderung des
Versicherungsnehmers erhebt;
2.2.2. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen
der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des
Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt
der Geltendmachung nicht übersteigen.
Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen werden dabei nicht berücksichtigt, sofern
weder die Forderung noch die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung die
vereinbarte Obergrenze übersteigen.
Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich
oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt
Versicherungsschutz.
Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte
Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3. Sofern gesondert vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz im Betriebsbereich
abweichend von Punkt 2.2.1. auch die Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle),
nachdem der Gegner durch den Versicherungsnehmer in geschriebener Form aufgefordert wurde,
den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Teilzahlungen des Gegners sind abweichend von Artikel
6.6.6. zuerst auf Kosten anzurechnen.
3. Was ist nicht versichert?
Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfaßt der
Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger
einschließlich Ersatzteile und Zubehör (versicherbar in Artikel 17);
3.2. im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (versicherbar in Artikel 21);
3.3. aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungsträgern (versicherbar in Artikel 22);
3.4. aus Verwaltungsverträgen über Liegenschaften (versicherbar in Artikel 24);
3.5. im Zusammenhang mit einer Familienrechtssache (versicherbar in Artikel 25);
3.6. im Zusammenhang mit einer Erbrechtssache (versicherbar in Artikel 26);
3.7. im Zusammenhang mit Verträgen über die Förderung für den versicherten land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb (versicherbar in Artikel 30).
Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der
Versicherungsschutz nicht
3.8. die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf
· den Selbstnutzungs- und/oder Fremdnutzungsbereich;
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 11 / 17
· ein in der Polizze bezeichnetes Grundstück, Gebäude (Gebäudeteil) oder Wohnung, das Wohn-
oder Betriebszwecken dient (versichertes Objekt).
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Selbstnutzungsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer, Mieter, Pächter oder persönlich dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten
Objektes, das ausschließlich den Wohn- oder Betriebszwecken des Versicherungsnehmers oder
seiner Angehörigen dient;
1.2. im Fremdnutzungsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer, Vermieter oder Verpächter des versicherten Objektes, das nicht den Wohn- oder
Betriebszwecken des Versicherungsnehmers oder seiner Angehörigen dient.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten
2.1.1. aus Miet- und Pachtverträgen über das versicherte Objekt;
2.1.2. aus Verwaltungsverträgen über das versicherte Objekt;
2.1.3. aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen oder aus
Verwaltungsverträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das
Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Punkt 2.1.
- in Außerstreitsachen nach dem Mietrechtsgesetz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden;
- die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (Artikel 6.6.7.);
- Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis 0,4 % der
Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation
nicht in Anspruch genommen wurde;
2.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des
versicherten Objektes entstehen.
2.4. Erweiterte Deckung
Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen
oder Verwaltungsverträgen besteht über Artikel 3.1. hinaus Versicherungsschutz auch für
Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Wegfall des versicherten Objektes
eintreten.
Wird der Vertrag für ein Ersatzobjekt fortgesetzt, so besteht für dieses Ersatzobjekt
Versicherungsschutz ohne Wartefrist und auch für Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs
Monaten vor dem Wegfall des erstversicherten Objektes eintreten.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Erb-
oder Familienrechtssachen (versicherbar in Artikel 25 und 26).
3.2. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7
genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für
3.2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt
durch den Versicherungsnehmer;
3.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern, zwischen sonstigen
dinglich Nutzungsberechtigten des versicherten Objektes oder aus den mit dem
Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteilen;
3.2.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Eigentümer oder Besitzer von
Gebäuden oder Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließlich
eigenen Wohnzwecken dienen (versicherbar in Artikel 19).
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund
allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der
Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen
begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen
übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.
Artikel 25
Rechtsschutz für Familienrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen
Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des
Obsorgerechtes.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen
gerichtliche Entscheidungen.
3. Was ist nicht versichert?
Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. in Ehescheidungssachen;
3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines
Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der
ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen
Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den
Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt,
wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder
innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.
In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits
anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der
Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der
Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern
der unehelichen Kinder eingetreten ist.
In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig
waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab
diesem Zeitpunkt.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung
vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit mit einem solchen verfahren
stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als neun Monate vor der
Geburt des betroffenen Kindes liegt.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel 2.3.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder
behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als
Versicherungsfall das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse
wahrzunehmen.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 26
Rechtsschutz für Erbrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen
Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes.
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 12 / 17
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen
gerichtliche Entscheidungen. In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende
Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster Instanz.
3. Was ist nicht versichert?
Im Erbrechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor
Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 27
Daten-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die im
privaten Lebensbereich, also nicht in ihrer Eigenschaft als unselbständig oder selbständig
Erwerbstätige, eintreten.
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb, soweit dieser personenbezogene Daten im
Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet oder verarbeiten lässt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe und Bediensteten des
Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
2. Was ist versichert?
2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
zur Durchsetzung des Auskunfts-, Richtigstellungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechtes gemäß
§§ 26 bis 28 und 50e Datenschutzgesetz gegen private Datenverarbeiter im Sinne des
Datenschutzgesetzes.
2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem
Datenschutzgesetz.
Die Übernahme der Kosten erfolgt bis zu 1% der Versicherungssumme.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten, die interaktive
Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Internet betreffen (Web 2.0-Inhalte, z.B. Social Media,
soziale Netzwerke, Blogs, Facebook, Twitter).
3.2. Im Betriebsbereich besteht darüber hinaus kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
3.2.1. im Zusammenhang mit der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten, die
Dienstnehmer des versicherten Betriebes betreffen;
3.2.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Zusätzlich zu den Regelungen des Art. 2.3. gilt Folgendes:
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder
behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist
Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes nötigt, ein
rechtliches Interesse wahrzunehmen.
Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Artikel 2.3. sinngemäß.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 28
Steuer-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für den privaten Lebensbereich
(Artikel 19.1.1.);
1.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für den Berufsbereich (Artikel
19.1.2.);
1.3. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb (Artikel 19.1.3.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.1.4.
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen
Abgabenrechtes vor dem
2.1.1. Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde gegen Bescheide gemäß Artikel 144
Bundesverfassungsgesetz)
2.1.2. Verwaltungsgerichtshof wegen
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides (Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131
Bundesverfassungsgesetz);
- Verletzung der Entscheidungspflicht über Eingaben des Versicherungsnehmers
(Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132 Bundesverfassungsgesetz);
2.2. die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage nach dem Finanzstrafgesetz
(FinStrG) sowie die Verteidigung in Verwaltungsstrafverfahren ab Einleitung des Verfahrens
mittels Bescheides oder durch Strafverfügung gemäß § 143 Abs. 1 FinStrG.
Versicherungsschutz besteht dabei
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;
2.2.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen wird
rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn
- eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit,
- ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein Freispruch wegen Unzuständigkeit, oder eine
endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt, weil es an genügenden Gründen fehlt, den
Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten oder mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß §
42 Strafgesetzbuch oder § 25 FinStrG gegeben ist.
3. Was ist nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht
3.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Dritter;
3.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die
3.2.1. vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist
liegendes Anbringen ausgelöst wurden;
3.2.2. durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegenden tatsächlichen
oder behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abgabenbehörde oder eines Dritten
ausgelöst wurden.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Abweichend von Artikel 2 gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäß Artikel 28.2.1.
(Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt
des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz als eingetreten.
Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Artikel 28.2.2. gelten die Regeln des Artikels 2.3.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 29
Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus
Körperverletzungen
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17) der berechtigte Lenker und die
berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) die im Lenker-Rechtsschutz
versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, das heißt weder in deren Eigentum, noch in
deren Haltung stehender Fahrzeuge;
1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 der im
Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1.)
1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2.)
1.3.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.1.3.
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 13 / 17
1.3.3.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes.
1.3.3.2. die Arbeitnehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten
Betrieb.
2. Was ist versichert?
2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer in
Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Körperverletzung des
Versicherungsnehmers dessen höchstpersönliche Ansprüche auf Schmerzengeld (§ 1325
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch), die beim Schädiger uneinbringlich sind.
2.2. Ersatzfähig sind Ansprüche gemäß Punkt 2.1., die
- im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Verursacher der Körperverletzung durch gerichtlich
beauftragte Sachverständige festgestellt und durch ein staatliches Gericht mit Streiturteil
zuerkannt werden;
- dem Privatbeteiligten in einem Strafprozess zuerkannt werden;
- sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung.
2.3. Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadenersatzansprüche. Sach- und
Vermögensschäden sind keinesfalls Gegenstand der Ersatzleistung des Versicherers.
2.4. Die Ersatzleistung wird maximal bis zur Hälfte der jeweils gültigen Versicherungssumme
erbracht.
3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung und wann ist die Versicherungsleistung fällig?
3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages eintreten.
3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprüche, die während der Laufzeit gemäß
Punkt 3.1. und innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das
Risiko des Schadenersatzanspruches fällig werden.
3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis des
Rechtsschutzversicherers von der Ergebnislosigkeit des ersten Vollstreckungsversuches fällig.
4. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu
beachten (Obliegenheiten)?
4.1. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt die Verpflichtung, den Versicherer bei
Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren,
das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen und über die bereits durchgeführten
Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.
5. Der Versicherer kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer
verlangen, dass dieser unter Kostenhaftung des Versicherers und nach Zession der Forderung an
den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt.
6. Die Ersatzleistung wird nur erbracht, soweit die Leistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag oder einer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung
beansprucht werden kann.
Artikel 30
Förderungs-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für
ihren versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Förderungen, die
der Versicherungsnehmer für seinen versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von der
Agrarmarkt Austria bereits erhalten oder zugesprochen bekommen hat, soweit deren
Rückforderung
2.1. vor Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden oder
2.2. vor österreichischen Zivilgerichten
bestritten wird.
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Höhe der mittels Bescheid oder Mitteilung
vorgeschriebenen Rückforderung mehr als 0,5% der Versicherungssumme beträgt.
Die Leistungspflicht des Versicherers ist mit 10% der Versicherungssumme beschränkt.
3. Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Als Versicherungsfall gilt jene Antragstellung des Land- oder Forstwirtes, auf die sich die
Rückforderung mittels Bescheid oder Mitteilung gemäß Punkt 2.1. oder 2.2. bezieht.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt das Ende jenes Jahres, für welches die Förderung
beantragt wurde (Antragsjahr).
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Als Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu
erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
des § 6 Abs. 1 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt
dass die wahrheitswidrige Angabe des Antragstellers bei der Antragstellung vorsätzlich erfolgt
ist.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte
Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines
Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
ANHANG
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2013)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig
von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt
des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf dem Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß
gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte
nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt
worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 14 / 17
mitgeteilt wird.
§ 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der
Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die
Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht
bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die
Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die
zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und
gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die
Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung
nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem
der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs.
2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen
Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§ 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag
an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur,
wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.
Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur
Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist.
Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung
verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
aber mit 60,- Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht ein.
§ 64 (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich,
wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in
diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
treffen können oder wollen oder sie verzögern.
§ 68 (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem
Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt.
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 51 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die
zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder
sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet
wird.
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich
1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem
Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und
wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
Börsegesetz (BörseG)
§ 48a Z 3 "Finanzinstrumente" sind
a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,
b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
c) Geldmarktinstrumente,
d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und
Zinsoptionen,
h) Warenderivate,
i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt
gestellt wurde.
Datenschutzgesetz (DSG)
§ 26 (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich
verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder
Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann
das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten,
die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von
Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein
verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen
von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind.
Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe
dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der
schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und
der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus
besonderen gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des
Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der
Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegend öffentliche Interessen können sich hiebei aus
der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der
Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der
Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen
Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren
Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim
Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder
schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der
Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht
gemäß Abs.3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs.2 Z1 bis 5
bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen
notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen:
Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine
Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß
keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber verwendet werden. Die
Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission
nach §30 Abs.3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach
§31 Abs.4.
(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer
Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein
Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen
Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89Euro verlangt werden, von dem wegen
tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 15 / 17
Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten
rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten
über den Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung
einer Beschwerde gemäß §31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Verfahrens nicht vernichten. Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des
Auskunftswerbers nach §27 Abs.1 Z2 oder §28 zu entsprechen ist.
(8) In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder Personengemeinschaft
hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht
auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das
Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen
des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs.1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die
vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend
gemacht werden.
(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des
Strafregistergesetzes1968 über Strafregisterbescheinigungen.
(10) Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von Rechtsvorschriften, obwohl die
Datenverarbeitung für Zwecke der Auftragserfüllung für einen Dritten erfolgt (§4 Abs.1 Z4 letzter
Satz), kann der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten,
der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies
nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des
tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit der Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß
Abs.1 gegen diesen geltend machen kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen Dienstleister
gerichtet und lässt dieses erkennen, dass der Auskunftswerber ihn irrtümlich für den
Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, hat der Dienstleister das
Auskunftsbegehren unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem Auskunftswerber
mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat
innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem
Auskunftswerber Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht
vollständig erteilt wird. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs.2
Z1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen
Interessen notwendig ist, von einer Auskunftserteilung abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge
das Ersuchen direkt an den Auftraggeber gestellt, so hat dieser nach Abs.5 vorzugehen. Für
Betreiber von Informationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich §50 Abs.1.
§ 27 (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
1.aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung
bekannt geworden ist, oder
2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Die Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solchen Daten, deren Richtigkeit für den
Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt
nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den
zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den
Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete
Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der
zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen
anderen zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der daten für diesen Zweck zulässig ist;
die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich
aus den §§ 46 und 47.
(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes
angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben
des Betroffenen ermittelt wurden.
(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der
Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die
erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu
bewirken.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung
ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich
zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in §26 Abs.2 Z1 bis 5
bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen
notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder
Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist
vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt
ist. Die gemäß Abs.4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend
zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das
Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser
Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach §30 Abs.3 und
dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach §31 Abs.4.
(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt
lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten
vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren
und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.
(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre
Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk
über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des
Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der
Datenschutzkommission gelöscht werden.
(8) Wurden im Sinne des Abs.1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder
Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter
Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im
Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet
und die Empfänger noch feststellbar sind.
(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte
Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen
Bereichs geführt werden, nur insoweit als für
1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder
2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs-
und Löschungsanträge von Betroffenen
durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
§28 (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene
das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger
Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber
der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu
löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche
Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens
Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
(3) §27 Abs.4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs.1 und 2.
§50e (1) Abweichend von §26 Abs.1 ist dem Auskunftswerber, nachdem dieser den Zeitraum, in
dem er möglicherweise von der Überwachung betroffen war, und den Ort möglichst genau
benannt und seine Identität in geeigneter Form nachgewiesen hat, Auskunft über die zu seiner
Person verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten
Daten in einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber
eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall
die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen Bestandteile der Auskunft (verfügbare
Informationen über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck,
Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall der Überwachung schriftlich
zu erteilen, wenn nicht der Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt.
(2) §26 Abs.2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass eine Auskunft wegen
überwiegender berechtigter Interessen Dritter oder des Auftraggebers nicht in der in Abs.1
geregelten Form erteilt werden kann, der Auskunftswerber Anspruch auf eine schriftliche
Beschreibung seines von der Überwachung verarbeiteten Verhaltens oder auf eine Auskunft unter
Unkenntlichmachung der anderen Personen hat.
(3) In Fällen der Echtzeitüberwachung ist ein Auskunftsrecht ausgeschlossen.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit
Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des
Instanzenzuges;
2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen
Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer
Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im
Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
3. in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen
Bescheide des zuständigen Bundesministers.
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 16 / 17
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs.1 angeführten Fällen
Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind,
wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen
bestimmt.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid
eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes ablehnen, wenn die
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat oder das Bundesvergabeamt von
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt
oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn nur eine
geringe Geldstrafe verhängt wurde.
Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren
als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In
Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.
Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der
Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der
Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung
über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen
Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung
durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der
Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die
Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art.133
von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid der
Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs.1 nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht
um einen Fall, der nach Art.133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die
Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem
sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei
Beschlüssen nach Abs.2.
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§143. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz kann ein Strafverfahren ohne mündliche
Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der
Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder
durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit
hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des
Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§82 Abs.1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen
Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung
eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes
Verfahren).
(2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt §122.
(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,
a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß
§ 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt,
b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (§147)
oder für ein selbständiges Verfahren (§148) gegeben sind.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (AGBG)
§ 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten;
ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den
künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen
Umständen angemessenes Schmerzengeld.
§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl
wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen
werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 70 Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch
ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Strafprozessordnung (StPO)
§ 198 (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung
einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass
eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine
Bestrafung jedoch im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder
2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von
Pflichten (§ 203), oder
4. einen Tatausgleich (§ 204)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen
abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder
Geschworenengericht fällt,
2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
§ 199 Nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts
wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen
der §§ 198, 200 bis 209 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die
Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit
Beschluss einzustellen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 17 / 17
Schwimmbäder, Whirlpools und Gartenduschen (DH1717.18)
weniger als bis zur Hälfte im Boden versenkte Schwimmbäder,
- Planschbecken,
- der Verlust von Badewasser,
- Schäden an Folien außerhalb des Beckenrandes von Schwimmteichbecken,
- Schäden an