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Allgemeine und ergänzende allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB2004.1)
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten [...] sicherungsschutz besteht;
2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungs-
heimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch
betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Erholungs-
heime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des
AHVB/EHVB2004 Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB2004)
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten [...] sicherungsschutz besteht;
2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungs-
heimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch
betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Erholungs-
heime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des
Austreten von Schwimmbadwasser (LW2138.23)
Schwimmbädern und
Planschbecken mitversichert.
Nicht versichert gelten Schäden durch Verlust von Badewasser.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Austreten von Schwimmbadwasser (LW1138.23)
Schwimmbädern und
Planschbecken mitversichert.
Nicht versichert gelten Schäden durch Verlust von Badewasser.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
AH818 (AH818)
ATS 1.000,- (EUR 72,67).
2.3. Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen der Badegäste (ausgenommen Kraft- und
Wasserfahrzeuge).
Die Versicherung erstreckt sich [...] Haft-
ung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen
eingebrachten Sachen.
Die Besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt B, Z 7.2