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Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Haftpflichtversicherung (AKHB88-94) (AKHB88-94)
Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzan-
sprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mit-
versicherte Personen [...] Ermittlung des Kapitalwerts der
Rente ist die Österreichische Sterbetafel MÖ 1930/33, Zinsfuß 3 %, zugrunde zu legen.
(4) Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der vorgeschriebenen Ve [...] Ausschlüsse
§ 4. Von der Versicherung sind ausgeschlossen
1. Ersatzansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
OÖV-Familienunfallversicherung 100-100-100 (UN1005.21)
Polizze angeführten Versicherungssummen mitversichert.
Gemäß Artikel 8, Pkt. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB werden im Todesfall für die
versicherten Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres [...] Berufsschulen) oder
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder
- den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein
freiwilliges soziales oder
Familienunfallversicherung 100-100-50 (UN1003.21)
Polizze angeführten
Versicherungssummen mitversichert.
Gemäß Artikel 8, Pkt. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB werden im Todesfall für die
versicherten Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres [...] Berufsschulen) oder
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder
- den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein
freiwilliges soziales oder
Familienunfallversicherung - 100/100/100 (UN1002.21)
Polizze
angeführten Versicherungssummen mitversichert.
Gemäß Artikel 8, Pkt. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB werden im Todesfall für die
versicherten Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres [...] Berufsschulen) oder
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder
- den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein
freiwilliges soziales oder
FEUER - Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger jeweils mit behördlichem Kennzeichen zum Vollwert innerhalb Europas im geografischen Sinn zum Verkehrswert - Fe3033.19 (Fe3033.19)
Tieflader) sind:
in ruhendem oder fahrendem Zustand
auch außerhalb des Versicherungsortes bzw. Versicherungsgrundstückes
gegen die Gefahren des Art. 1 AFB (Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung)
bis [...] ng: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit behördlicher Zulassung am Versicherungsort
bzw. Versicherungsgrundstück bleiben ungeachtet dieser Regelung gemäß Pkt. 1.2.1. Fe3022 Teil
der Betriebseinrichtung