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Euro-Teilkasko (KA1131.22)
bzw. Pkt. 1.1.10 entsteht, vom Versicherungsnehmer oder
Lenker unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung
Euro-Vollkasko (KA1121.22)
bzw. Pkt. 1.1.10 entsteht, vom Versicherungsnehmer oder
Lenker unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung
Euro-Teilkasko (KA1131.13)
bzw. Pkt. 1.1.10 entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker unverzüglich bei der
nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung
Euro-Vollkasko (KA1121.13)
bzw. Pkt. 1.1.10 entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker unverzüglich bei der
nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung
Witterungsniederschläge Gebäude (St3013.15)
Kosten
BEWEGUNGS- und SCHUTZKOSTEN, das sind Kosten, die dadurch entstehen, daß zum Zweck
der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
verändert oder geschützt werden