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Infektionsklausel (UN1058.16)
UNFALL - Infektionsklausel - UN1058.16
In Ergänzung des Artikel 6 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung gilt als Unfall auch eine in Ausübung der versicherten
Fremdes Eigentum inkl. Reparaturgut (ImG006.12)
sind.
Der örtliche Geltungsbereich erstreckt sich in diesem Zusammenhang über das Versicherungs-
grundstück hinaus bei Probefahrten und auf der Auslieferungsfahrt sowie am Transportmittel
zum Zwecke der
DH-Ausschnittsdeckung AV Landwirtschaft (DHAL-03.1)
ng
mit gleichem Datum.
2. Dem Vertrag liegen folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen zu Grunde:
- Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung in der jeweils gültigen Fassung.
- Allgemeine
DH-Ausschnittsdeckung AV Komfortschutz (DHAK-03.1)
erung mit gleichem Datum.
2. Dem Vertrag liegen folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen zu Grunde:
- Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung in der jeweils gültigen Fassung.
- Allgemeine
Versicherung von Akkus von Elektrofahrzeugen (KA1140.20)
Versicherung von Akkus von Elektrofahrzeugen - KA1140.20
In Erweiterung des Art 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) erstreckt sich