Suche
Allgemeine Transport-Versicherungsbedingungen (AÖTB 1988) (AOETB88)
a) Strandung
Eine Standung liegt vor, wenn das die Güter befördernde Schiff auf Grund stößt, auf Grund fest-
gerät, kentert, sinkt, scheitert, mit anderen Fahrzeugen oder Sachen zusammenstößt [...] von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft.
§ 2 Gesetzliche Grundlagen
Auf Transporte, die entweder zur Gänze zur See oder teils zur See kombiniert mit Transporten [...] gebührt gleichwohl die Prämie, es sei denn, daß er bei Schließung des Vertrages vom Nichtigkeits-
grund Kenntnis hatte.
(6) Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungswertes genommen
Indirekte Blitzschäden, Überspannungsschäden - Erweiterungspaket 1 (Fe2851.22)
Überspannungsschäden - Erweiterungspaket 1 -
Fe2851.22
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch die
unmittelbare Einwirkung von Überspannung und/oder Induktion
Indirekte Blitzschäden, Überspannungsschäden - Erweiterungspaket 2 AmHof (Fe2852.19)
Überspannungsschäden - Erweiterungspaket 2 -
Fe2852.19
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch die
unmittelbare Einwirkung von Überspannung und/oder Induktion
OÖV-Superschutz für Berufs- und Freizeitunfälle (UN1007.15_alt)
z für Berufs- und Freizeitunfälle - UN1007.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt
OÖV-Standardschutz für Berufs- und Freizeitunfälle (UN1009.15)
z für Berufs- und Freizeitunfälle - UN1009.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt