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OÖV-Superschutz für Freizeitunfälle (UN1015.15)
Freizeitunfälle - UN1015.15
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Beträgt
OÖV-Superschutz für Berufs- und Freizeitunfälle ab 11 % Invalidität (UN1008.15)
Berufs- und Freizeitunfälle ab 11 % - UN1008.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt
OÖV-Standardschutz für Freizeitunfälle (UN1017.15)
Freizeitunfälle - UN1017.15
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Beträgt
Kabinenverglasung von Zug- und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (G370)
g, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom
Schaden betroffener versicherter Sachen.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind mitversichert:
3.3. Kosten für NOTVERGLASUNGEN und ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, gewerblicher Fuhrpark, Fahrzeuge als Handelsware (F836.1)
innerhalb Europas im geographischen Sinn versichert. Fahrzeuge
als Handelsware gelten am Versicherungsgrundstück und am Transportmittel bei Auslieferung an den
Kunden versichert.
Der Ersatzwert für