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Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS95) (ABS95)
seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tra-
gen beide je zur Hälfte.
(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berech-
net.
(4) [...] r gegenüber den erhobenen Anspruch zu-
mindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbezüg-
lichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sowie
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS1994) (ABS1994)
seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tra-
gen beide je zur Hälfte.
(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berech-
net.
(4) [...] r gegenüber den erhobenen Anspruch zu-
mindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbezüg-
lichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sowie
Witterungsniederschläge Inhalt (St3014.15)
halten.
Diese Obliegenheit gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift gemäß Art.3 der dem Vertrag
zugrunde liegenden ABS. Ihre Verletzung führt gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
des §6 Absatz 1
Sammelklausel Haushalt - nicht ständig bewohnte Risken (H801.1) (H801.1)
Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z. B. Erdreich, Wasser inkl.
Grundwasser und Luft werden nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit versicherten Sachen ver-
mischt
Klauselsammlung Haushalt - nicht ständig bewohnte Risken (HH-801.1) (HH-801.1)
Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z. B. Erdreich, Wasser inkl.
Grundwasser und Luft werden nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit versicherten Sachen ver-
mischt