Suche
Von Fachfirma errichtete Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen (St1127.15)
STURM - Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen - St1127.15
Am Grundstück mit dem Boden bzw. dem Schwimmbad fest verbundene
Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen gelten einschließlich deren Verglasungen (auch
aus Kunststoff) bis zu der auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko
mitversichert. Die Lieferung und Montage durch eine Fachfirma ist im Schadenfall nachzuweisen.
Im Besonderen verweisen wir auf die Einhaltung der Obliegenheiten im Schadensfall gemäß
Artikel 6 Punkt 1.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB.
Nicht versichert gelten Planen, Folien und nicht am Boden befestigte Abdeckungen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Fachfirma - Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen (DH1719.15)
HAUSHALT - Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen - DH1719.15
Am Grundstück mit dem Boden bzw. dem Schwimmbad fest verbundene
Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen gelten einschließlich deren Verglasungen (auch
aus Kunststoff) bis zu der in Polizze angeführten Versicherungssumme gegen die Gefahren Feuer
(Artikel 2 Punkt 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD) und Elementar (Artikel 2
Punkt 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD), ausgenommen Schäden durch
außergewöhnliche Naturereignisse gemäß Artikel 2 Punkt 2.6. der dem Vertrag zugrunde
liegenden ABH bzw. ABHD mitversichert.
Die Lieferung und Montage durch eine Fachfirma ist im Schadenfall nachzuweisen.
Nicht versichert gelten Planen, Folien und nicht am Boden befestigte Abdeckungen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Indirekte Blitzschäden - Gemeinden inkl. Alarmierungs-, Außenanlagen (F303) (F303)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F303
Indirekte Blitzschäden - Gemeinden
inkl. Alarmierungs-, Außenanlagen
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzügen,
c) den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rollläden, Außenantennen, Telefon-, Torsprech-
und Gegensprechanlagen, Tür- und Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
d) digitalen Alarmierungsanlagen der Feuerwehr (inkl. Sirenen- und Funkanlagen)
e) Außenanlagen das sind elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen,
Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude je-
doch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten, Telefonapparaten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
- Seite 1 von 1 -
1
Schwimmbadabdeckungen / Schwimmbadüberdachungen (St5126.25)
STURM - Schwimmbadabdeckungen / Schwimmbadüberdachungen - St5126.25
Am Grundstück mit dem Boden, dem Schwimmbad und/oder dem Schwimmteichbecken
fest verbundene Schwimmbadabdeckungen bzw. Schwimmbadüberdachungen
einschließlich deren Verglasungen (auch aus Kunststoff) oder
allseitig fixierte Planen-/Folienabdeckungen/-überdachungen (sofern auf der Polizze
angeführt)
gelten bis zu der auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko
mitversichert.
Innerhalb der auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko wird
abweichend von Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB für die beschädigte oder
zerstörte Planen-/Folienabdeckung/-überdachung - bezogen auf den jeweiligen
Anschaffungszeitpunkt - nach folgender Entschädigungsstaffel Ersatz geleistet:
Alter Entschädigung
0 bis 3 Jahre Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zum Neuwert
bis 6 Jahre 80 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
bis 9 Jahre 60 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
bis 12 Jahre 40 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
über 12 Jahre 20 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
Kann der Anschaffungszeitpunkt nicht nachgewiesen bzw. die Ankaufrechnung nicht vorgelegt
werden, ist die Entschädigung für die beschädigte oder zerstörte Planen-/Folienabdeckung/
-überdachung abweichend von Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB mit dem
tatsächlichen Zeitwert vor Eintritt des Schadens beschränkt.
Im Besonderen wird auf die Einhaltung der Obliegenheiten im Schadensfall gemäß
Artikel 6 Punkt 1.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB hingewiesen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 05.02.2026 - Seite 1 / 1
Schwimmbadabdeckungen / Schwimmbadüberdachungen (Montage durch Fachfirma) (St5127.25)
STURM - Schwimmbadabdeckungen / Schwimmbadüberdachungen (Lieferung und
Montage durch Fachfirma) - St5127.25
Am Grundstück mit dem Boden, dem Schwimmbad und/oder dem Schwimmteichbecken
fest verbundene Schwimmbadabdeckungen bzw. Schwimmbadüberdachungen
einschließlich deren Verglasungen (auch aus Kunststoff) oder
allseitig fixierte Planen-/Folienabdeckungen/-überdachungen (sofern auf der Polizze
angeführt)
gelten bis zu der auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko
mitversichert. Die Lieferung und Montage durch eine Fachfirma ist im Schadensfall
nachzuweisen.
Innerhalb der auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko wird
abweichend von Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB für die beschädigte oder
zerstörte Planen-/Folienabdeckung/-überdachung - bezogen auf den jeweiligen
Anschaffungszeitpunkt - nach folgender Entschädigungsstaffel Ersatz geleistet:
Alter Entschädigung
0 bis 3 Jahre Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zum Neuwert
bis 6 Jahre 80 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
bis 9 Jahre 60 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
bis 12 Jahre 40 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
über 12 Jahre 20 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
Kann der Anschaffungszeitpunkt nicht nachgewiesen bzw. die Ankaufrechnung nicht vorgelegt
werden, ist die Entschädigung für die beschädigte oder zerstörte Planen-/Folienabdeckung/
-überdachung abweichend von Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB mit dem
tatsächlichen Zeitwert vor Eintritt des Schadens beschränkt.
Im Besonderen wird auf die Einhaltung der Obliegenheiten im Schadensfall gemäß
Artikel 6 Punkt 1.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB hingewiesen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 05.02.2026 - Seite 1 / 1