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Indirekte Blitzschäden - Var. 2 inkl. Außenanlagen (Fe3002.15)
FEUER - Indirekte Blitzschäden, Grundschutz inkl. Außenanlagen - Fe3002.15
In Abänderung des Art. 2. 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch Über-
spannung oder Induktion infolge Blitzschlags mitversichert.
Diese Gefahr gilt ausschließlich bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert, und zwar ausschließlich für Schäden an:
der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)a.
den elektrischen Teilen von im Gebäude befindlichen haustechnischen Heizungs-, Wasser-b.
versorgungs- und Abwasseranlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Aufzügen.
den mit dem Gebäude verbundenen elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rollläden,c.
Außenantennen, Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen, Tür- und Torbetätigungs-
anlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen
Außenanlagen, das sind außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb desd.
Versicherungsgrundstückes befindliche, unbewegliche bzw. verbaute elektrische Anlagen
z.B. - haustechnische Anlagen gemäß Punkt b. - jedoch außerhalb des Gebäudes
Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen
Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen).
Nicht versichert sind:
Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
Telefonapparaten,
Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße
Instandhaltung,
Folgeschäden aller Art,
Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer
atmosphärischer Entladungen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Indirekte Blitzschäden - Gemeinden inkl. Alarmierungs-, Außenanlagen, Bürogeräte (F304) (F304)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F304
Indirekte Blitzschäden - Gemeinden
inkl. Alarmierungs-, Außenanlagen und Bürogeräte
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzügen,
c) den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rollläden, Außenantennen, Telefon-, Torsprech-
und Gegensprechanlagen, Tür- und Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
d) digitalen Alarmierungsanlagen der Feuerwehr (inkl. Sirenen- und Funkanlagen)
e) Außenanlagen das sind elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen,
Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude je-
doch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden
f) Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, PCs,
CAD- und CAM-Geräte; elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
g) Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, Telefonapparate, Telex-, Teletext- und
Telefaxgeräte;
h) Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und
Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte.
Der Selbstbehalt zu Pkt. f) - h) beträgt EUR 75,00 je Schadenfall.
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
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Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen (DH1718.24)
HAUSHALT - Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen - DH1718.24
Am Grundstück mit dem Boden, dem Schwimmbad und/oder dem Schwimmteichbecken
- fest verbundene Schwimmbadabdeckungen bzw. Schwimmbadüberdachungen einschließlich
deren Verglasungen (auch aus Kunststoff) oder
- allseitig fixierbare Planen-/Folienabdeckungen/-überdachungen (sofern auf der Polizze
angeführt)
gelten abweichend von Artikel 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABHD gegen die Gefahren
Feuer und Elementar - ausgenommen Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse - bis zu
der auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
Innerhalb der auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko wird
abweichend von Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABHD für die beschädigte oder
zerstörte Planen-/Folienabdeckung/-überdachung - bezogen auf den jeweiligen
Anschaffungszeitpunkt - nach folgender Entschädigungsstaffel Ersatz geleistet.
Alter Entschädigung
0 bis 3 Jahre Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zum Neuwert
bis 6 Jahre 80 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
bis 9 Jahre 60 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
bis 12 Jahre 40 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
über 12 Jahre 20 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
Kann der Anschaffungszeitunkt nicht nachgewiesen bzw. die Ankaufsrechnung nicht vorgelegt
werden, ist die Entschädigung für die beschädigte oder zerstörte Planen-/Folienabdeckung/-
überdachung abweichend von Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABHD mit dem
tatsächlichen Zeitwert vor Eintritt des Schadens beschränkt.
Als Obliegenheit vor dem Schadenfall gilt vereinbart, dass Planen- und Folienabdeckungen bzw. -
überdachungen bei Elementarereignissen allseitig fixiert werden müssen.
Im Besonderen wird auf die Einhaltung der Obliegenheiten im Schadensfall gemäß Artikel 5 Punkt
1. der dem Vertrag zugrunde liegenden ABHD hingewiesen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 12.11.2024 - Seite 1 / 1
Indirekte Blitzschäden - Gemeinden inkl. Alarmierungs-, Aussenanlagen, Bürogeräte und elektrische und elektronische Betriebseinrichtung (F305) (F305)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F305
Indirekte Blitzschäden - Gemeinden
inkl. Alarmierungs-, Außenanlagen, Bürogeräte und
elektrische und elektronische Betriebseinrichtung
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzügen,
c) den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rollläden, Außenantennen, Telefon-, Torsprech-
und Gegensprechanlagen, Tür- und Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
d) digitalen Alarmierungsanlagen der Feuerwehr (inkl. Sirenen- und Funkanlagen)
e) Außenanlagen das sind elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen,
Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude je-
doch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden
f) Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, PCs,
CAD- und CAM-Geräte; elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
g) Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, Telefonapparate, Telex-, Teletext- und
Telefaxgeräte;
h) Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und
Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte;
i) elektrische und elektronische dem Betrieb dienende Einrichtungen gemäß ZBF-IG03.
Der Selbstbehalt zu Pkt. f) - h) beträgt EUR 75,00 je Schadenfall.
Der Selbstbehalt zu Pkt. i) beträgt 5 % mindestens EUR 150,00 je Schadenfall.
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
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Indirekte Blitzschäden - Var. 3 inkl. Aussenanlagen und Bürogeräte (Fe3003.15)
FEUER - Indirekte Blitzschäden, inkl. Aussenanlagen und Bürogeräte - Fe3003.15
In Abänderung des Art. 2.5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch Über-
spannung oder Induktion infolge Blitzschlags mitversichert.
Diese Gefahr gilt ausschließlich bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert, und zwar ausschließlich für Schäden an:
der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)a.
den elektrischen Teilen von im Gebäude befindlichen haustechnischen Heizungs-,b.
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Aufzügen.
den mit dem Gebäude verbundenen elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rollläden,c.
Außenantennen, Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen, Tür- und Torbetätigungs-
anlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen
Außenanlagen, das sind außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb des Versich-d.
erungsgrundstückes befindliche, unbewegliche bzw. verbaute elektrische Anlagen z.B. -
haustechnische Anlagen gemäß Punkt b. - jedoch außerhalb des Gebäudes
- Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen
- Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen).
Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, Personale.
Computer, CAD- und CAM-Geräte; auch elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, Telefonapparate, Telex-, Teletext- undf.
Telefaxgeräte;
Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen-g.
und Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte.
Der Selbstbehalt zu Pkt. f. und g. beträgt EUR 75,00 je Schadenfall.
Nicht versichert sind:
Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße
Instandhaltung,
Folgeschäden aller Art,
Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer
atmosphärischer Entladungen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1