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Mitversicherung von indirektem Blitzschlag an Außenanlagen (ZHF65)
FEUER ZHF65
INDIREKTE BLITZSCHÄDEN AN AUSZENANLAGEN
In Erweiterung des Punktes. 3.4.5. der ZHS-97 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf elek-
trische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen, Gartentorsprech- und Betäti-
gungsanlagen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb des Versicherungs-
grundstückes befinden.
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Schwimmbad-Absorberanlagen (St125)
STURM - Schwimmbad-Absorberanlagen - St125
Auf Gebäuden montierte Absorberanlagen zur Warmwasseraufbereitung von Schwimmbädern
gelten mit der vereinbarten und auf der Polizze ausgewiesenen m2-Anzahl versichert.
Für auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers freistehende Absorberanlagen besteht
Versicherungsschutz nur dann, wenn dies auf der Polizze besonders vereinbart ist.
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 1 / 1
Indirekte Blitzschäden an Außenanlagen (ZHF65.1)
FEUER ZHF65.1
INDIREKTE BLITZSCHÄDEN AN AUSZENANLAGEN
In Erweiterung der Deckung für indirekte Blitzschäden erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
auf elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen, Gartentorsprech- und
Betätigungsanlagen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb des Ver-
sicherungsgrundstückes befinden.
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Indirekte Blitzschäden an Außenanlagen (F165)
FEUER - Indirekte Blitzschäden an Außenanlagen - F165
In Erweiterung der Deckung für indirekte Blitzschäden erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf elektrische Anlagen samt E-Installation (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und
Fäkalienpumpen, Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen, udgl.) die sich außerhalb der
versicherten Gebäude jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden.
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 1 / 1
Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen (St126)
STURM - Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen - St126
Am Grundstück mit dem Boden bzw. dem Schwimmbad fest verbundene
Schwimmbadabdeckungen bzw. -überdachungen gelten einschließlich deren Verglasungen (auch
aus Kunststoff) bis zu der in der Polizze angeführten Versicherungssumme mitversichert.
Im besonderen verweisen wir auf die Einhaltung der Obliegenheiten im Schadensfall gemäß
Artikel 6 Punkt 1.1. der AStB.
Nicht versichert gelten Planen, Folien und nicht am Boden befestigte Abdeckungen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 1 / 1