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Indirekte Blitzschäden - Grundschutz inkl. Aussenanlagen F202 (F202)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F202
Indirekte Blitzschäden - Grundschutz
inkl. Außenanlagen
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzügen,
c) den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rolläden, Außenantennen, Telefon-, Torsprech-
und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
d) Außenanlagen das sind elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen,
Gartentorsprech- und Betätigungsanalgen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude je-
doch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden mitversichert.
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
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Schwimmbadabdeckungen / Schwimmbadüberdachungen (St5126.24)
STURM - Schwimmbadabdeckungen / Schwimmbadüberdachungen - St5126.24
Am Grundstück mit dem Boden, dem Schwimmbad und/oder dem Schwimmteichbecken
- fest verbundene Schwimmbadabdeckungen bzw. Schwimmbadüberdachungen einschließlich
deren Verglasungen (auch aus Kunststoff) oder
- allseitig fixierte Planen-/Folienabdeckungen/-überdachungen (sofern auf der Polizze angeführt),
gelten bis zu der auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko
mitversichert.
Innerhalb der auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko wird
abweichend von Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB für die beschädigte oder
zerstörte Planen-/Folienabdeckung/-überdachung - bezogen auf den jeweiligen
Anschaffungszeitpunkt - nach folgender Entschädigungsstaffel Ersatz geleistet.
Alter Entschädigung
0 bis 3 Jahre Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zum Neuwert
bis 6 Jahre 80 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
bis 9 Jahre 60 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
bis 12 Jahre 40 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
über 12 Jahre 20 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
Kann der Anschaffungszeitunkt nicht nachgewiesen bzw. die Ankaufrechnung nicht vorgelegt
werden, ist die Entschädigung für die beschädigte oder zerstörte Planen-/Folienabdeckung/-
überdachung abweichend von Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB mit dem
tatsächlichen Zeitwert vor Eintritt des Schadens beschränkt.
Im Besonderen wird auf die Einhaltung der Obliegenheiten im Schadensfall gemäß Artikel 6 Punkt
1.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB.
Oberösterreichische Versicherung AG - 12.11.2024 - Seite 1 / 1
Indirekte Blitzschäden - Var. 2 inkl. Außenanlagen (Fe3002.12)
Indirekte Blitzschäden - Var. 2 - Grundschutz inkl. Außenanlagen Fe3002.12
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von im Gebäude befindlichen haustechnischen Heizungs-,
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Aufzügen.
c) den mit dem Gebäude verbundenen elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rollläden,
Außenantennen, Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen, Tür- und Torbetätigungsanlagen,
Brandmelde- und Alarmanlagen
d) Außenanlagen, das sind außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb des
Versicherungsgrundstückes befindliche, unbewegliche bzw. verbaute elektrische Anlagen
z.B. - haustechnische Anlagen gemäß Punkt b) - jedoch außerhalb des Gebäudes
- Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen
- Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen).
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten, Telefonapparaten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
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Indirekte Blitzschäden - Grundschutz inkl. Aussenanlagen und Bürogeräte (F203.1) (F203.1)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F203.1
Indirekte Blitzschäden - Grundschutz
inkl. Außenanlagen und Bürogeräte
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzügen,
c) den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rollläden, Außenantennen, Telefon-, Torsprech-
und Gegensprechanlagen, Tür- und Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
d) Außenanlagen das sind elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen,
Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude je-
doch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden mitversichert.
e) Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, Personal Computer,
CAD- und CAM-Geräte; auch elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
f) Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, Telefonapparate, Telex-, Teletext- und
Telefaxgeräte;
g) Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und
Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte.
Der Selbstbehalt zu Pkt. e) - g) beträgt EUR 75,00 je Schadenfall.
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
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Indirekte Blitzschäden - Grundschutz inkl. Ausssenanlagen und Bürogeräte F203 (F203)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F203
Indirekte Blitzschäden - Grundschutz
inkl. Außenanlagen und Bürogeräte
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzügen,
c) den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rolläden, Außenantennen, Telefon-, Torsprech-
und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
d) Außenanlagen das sind elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen,
Gartentorsprech- und Betätigungsanalgen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude je-
doch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden mitversichert.
e) Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, Personal Computer,
CAD- und CAM-Geräte; auch elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
f) Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, Telex-, Teletext- und Telefaxgeräte;
g) Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und
Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte;
Der Selbstbehalt zu Pkt. e) - g) beträgt ATS 1.000.- (EUR 72,67) je Schadenfall.
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
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