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Indirekte Blitzschäden - Grundschutz inkl. Aussenanlagen, Bürogeräte und elektrische und elektronische Betriebseinrichtung F204.1 (F204.1)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F204.1
Indirekte Blitzschäden - Grundschutz
inkl. Außenanlagen, Bürogeräte und
elektrische und elektronische
Betriebseinrichtung
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzügen,
c) den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rolläden, Außenantennen, Telefon-, Torsprech-
und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
d) Außenanlagen das sind elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen,
Gartentorsprech- und Betätigungsanalgen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude je-
doch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden mitversichert.
e) Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, Personal Computer,
CAD- und CAM-Geräte; auch elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
f) Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, Telex-, Teletext- und Telefaxgeräte;
g) Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und
Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte;
h) elektrische und elektronische dem Betrieb dienende Einrichtungen gemäß ZBF-IG98.
Der Selbstbehalt zu Pkt. e) - g) beträgt ATS 1.000.- je Schadenfall.
Der Selbstbehalt zu Pkt. h) beträgt 5 % mindestens ATS 2.000.- je Schadenfall.
Nicht versichert sind:
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
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Indirekte Blitzschäden - Var. 3 inkl. Aussenanlagen und Bürogeräte (Fe3003.12)
Indirekte Blitzschäden - Var. 3 inkl. Aussenanlagen und Bürogeräte Fe3003.12
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von im Gebäude befindlichen haustechnischen Heizungs-,
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Aufzügen.
c) den mit dem Gebäude verbundenen elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rollläden,
Außenantennen, Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen, Tür- und Torbetätigungsanlagen,
Brandmelde- und Alarmanlagen
d) Außenanlagen, das sind außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb des
Versicherungsgrundstückes befindliche, unbewegliche bzw. verbaute elektrische Anlagen
z.B. - haustechnische Anlagen gemäß Punkt b) - jedoch außerhalb des Gebäudes
- Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen
- Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen).
e) Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, Personal Computer,
CAD- und CAM-Geräte; auch elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
f) Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, Telefonapparate, Telex-, Teletext- und
Telefaxgeräte;
g) Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und
Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte.
Der Selbstbehalt zu Pkt. e) - g) beträgt EUR 75,00 je Schadenfall.
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
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Indirekte Blitzschäden - Grundschutz inkl. Aussenanlagen, Bürogeräte und elektrische und elektronische Betriebseinrichtung (F204.2) (F204.2)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F204.2
Indirekte Blitzschäden - Grundschutz
inkl. Außenanlagen, Bürogeräte und
elektrische und elektronische
Betriebseinrichtung
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzügen,
c) den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rollläden, Außenantennen, Telefon-, Torsprech-
und Gegensprechanlagen, Tür- und Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
d) Außenanlagen das sind elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen,
Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude je-
doch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden mitversichert.
e) Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, Personal Computer,
CAD- und CAM-Geräte; auch elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
f) Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, Telefonapparate, Telex-, Teletext- und
Telefaxgeräte;
g) Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und
Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte;
h) elektrische und elektronische dem Betrieb dienende Einrichtungen gemäß ZBF-IG03.
Der Selbstbehalt zu Pkt. e) - g) beträgt EUR 75,00 je Schadenfall.
Der Selbstbehalt zu Pkt. h) beträgt 5 % mindestens EUR 150,00 je Schadenfall.
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
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Indirekte Blitzschäden - Grundschutz inkl. Aussenanlagen, Bürogeräte und elektrische und elektronische Betriebseinrichtung F204 (F204)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F204
Indirekte Blitzschäden - Grundschutz
inkl. Außenanlagen, Bürogeräte und
elektrische und elektronische
Betriebseinrichtung
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzügen,
c) den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rolläden, Außenantennen, Telefon-, Torsprech-
und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
d) Außenanlagen das sind elektrische Anlagen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen,
Gartentorsprech- und Betätigungsanalgen usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude je-
doch innerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden mitversichert.
e) Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, Personal Computer,
CAD- und CAM-Geräte; auch elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
f) Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, Telex-, Teletext- und Telefaxgeräte;
g) Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und
Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte;
h) elektrische und elektronische dem Betrieb dienende Einrichtungen gemäß ZBF-IG98.
Der Selbstbehalt zu Pkt. e) - g) beträgt ATS 1.000.- (EUR 72,67) je Schadenfall.
Der Selbstbehalt zu Pkt. h) beträgt 5 % mindestens ATS 2.000.- (EUR 145,35) je Schadenfall.
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
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Indirekte Blitzschäden - Var. 4 (Fe3004.12)
Indirekte Blitzschäden - Var. 4 - inkl. Aussenanlagen, Fe3004.12
Bürogeräte und elektrische und elektronische
Betriebseinrichtung
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten
Versicherungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
a) der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör (Stromzähler u. FI-Schalter)
b) den elektrischen Teilen von im Gebäude befindlichen haustechnischen Heizungs-,
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Aufzügen.
c) den mit dem Gebäude verbundenen elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rollläden,
Außenantennen, Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen, Tür- und Torbetätigungsanlagen,
Brandmelde- und Alarmanlagen
d) Außenanlagen, das sind außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb des
Versicherungsgrundstückes befindliche, unbewegliche bzw. verbaute elektrische Anlagen
z.B. - haustechnische Anlagen gemäß Punkt b) - jedoch außerhalb des Gebäudes
- Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen
- Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen).
e) Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z.B. Datenverarbeitungsanlagen, Personal Computer,
CAD- und CAM-Geräte; auch elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
f) Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, Telefonapparate, Telex-, Teletext- und
Telefaxgeräte;
g) Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und
Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte;
h) elektrische und elektronische dem Betrieb dienende Einrichtungen gemäß Bed. Fe3022.12, Art. 1.2.
Der Selbstbehalt zu Pkt. e) - g) beträgt EUR 75,00 je Schadenfall.
Der Selbstbehalt zu Pkt. h) beträgt 5 % mindestens EUR 150,00 je Schadenfall.
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphä-
rischer Entladungen.
- Seite 1 von 1 -
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