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Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung-2016 (VBBU2016)
so waschen kann, dass ein angemessenes Maß
an Körperhygiene gewahrt bleibt. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht
als Hilfebedarf.
Verrichten der Notdurft: Hilfebedarf liegt vor, wenn
Besondere Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - 2016 (VBBUZ2016)
so waschen kann, dass ein
angemessenes Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu
gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf.
Verrichten der Notdurft: Hilfebedarf liegt vor, wenn
AmHof-Komfortschutz Feuerversicherung 2009 (AHoKF-09)
IN DER
FEUERVERSICHERUNG AHoKF-09
GILT - SOWEIT NICHTS ANDERES VEREINBART IST - DARÜBERHINAUS FOLGENDER VERTRAGSINHALT:
1. Versicherungsort
Für bewegliche Sachen besteht Versicherungsschutz in ganz Österreich, soferne die versicherten Sa-
chen nicht gewerbsmäßig verliehen oder vermietet werden.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
vor dem Schadenfall
Als Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung
(ABS), deren Verletzung nach Maßgabe des § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt,
werden vereinbart:
2.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in seinem Betrieb, besonders auch beim Ausdrusch
von Erntefrüchten, die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften über Aufstel-
lung, Beschaffenheit und Betrieb von Mähdreschern, Traktoren sowie von beweglichen und unbe-
weglichen Kraftmaschinen aller Art genau einzuhalten. Dies gilt auch für die Lagerung des
Kraftstoffes für Verbrennungsmotoren.
2.2. In Scheunen, Ställen und allen anderen Räumen, in denen sich leicht brennbare Stoffe oder
brennbare Flüssigkeiten (zB Heu, Stroh, Brenn- und Treibstoffe usw.) befinden,
2.2.1. darf nicht geraucht werden; diese Räume dürfen auch nicht mit offenem Licht betreten werden;
2.2.2. sind brandgefährliche Tätigkeiten aller Art grundsätzlich verboten. Die zu bearbeitenden Tei-
le sind an eine dafür vorgesehene und speziell eingerichtete Arbeitsstätte zu bringen. Nur
wenn es absolut unvermeidlich ist, dürfen brandgefährliche Tätigkeiten in den genannten Be-
reichen an Ort und Stelle durchgeführt werden. Dabei sind umfassende Sicherheitsvorkehrun-
gen zu treffen, Wasser und geeignete Löschgeräte bereitzuhalten sowie die Arbeitsstelle und
deren weitere Umgebung nach Abschluß der brandgefährlichen Tätigkeiten mehrere Stunden lang
wiederholt zu überwachen.
Brandgefährliche Tätigkeiten im Sinn dieser Sicherheitsvorschrift sind zB Schweißen und
Schneiden, Schleifen und Trennschleifen (insbesondere mit Flex), Löten, Flämmen, Auftauen
usw.
2.2.3. in solche Räume dürfen Kraftfahrzeuge und Aggregate mit Verbrennungsmotoren nur dann einge-
stellt werden wenn
- bei der einzustellenden Maschine ein Zentralschalter verwendet wird, der die Stromzufuhr
zuverlässig allpolig unterbricht (mit einer Kontaköffnungsweite von mindestens 4 mm) und
vor dem Einstellen der Motor - insbesondere das Auspuffsystem - mindestens eine Stunde lang
im Freien abgekühlt wurde.
- beim Einstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Aggregaten mit Verbrennungsmotoren die Bat-
terie entfernt und der Treibstofftank soweit als möglich entleert wird.
- sich (beispielsweise in einer Maschinenhalle oder einer Durchfahrt) zumindest in einem Um-
kreis von 5 Metern um das Kraftfahrzeug keine leicht brennbaren Stoffe befinden und ober-
halb der einzustellenden Maschine ein Luftraum von zumindest 5 Metern vorhanden ist.
- sich (beispielsweise in einem Stallgebäude) zumindest in einem Umkreis von 5 Metern um das
KFZ keine leicht brennbaren Stoffe befinden und sich oberhalb der einzustellenden Maschine
eine Massivdecke befindet.
Das kurzfristige Befahren derartiger Räume für Be- und Entladetätigkeiten sowie das Abstel-
len eines KFZ unter Aufsicht einer erwachsenen Person ist gestattet.
2.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die einzulagernden Erntefrüchte, soweit sie zur
Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu und ähnliche Futtermittel, ausreichend zu trocknen
und in den für eine wirksame Brandverhütung erforderlichen Zeitabständen zu beobachten und
ihre Temperatur zu messen oder messen zu lassen; sobald festgestellt wird, daß die Temperatur
70 Grad C erreicht oder übersteigt, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich die Feuerwehr zu
verständigen.
2.4. Leicht brennbare Erntefrüchte dürfen im Freien (zB in Tristen) nur unter Einhaltung folgender
Sicherheitsabstände gelagert werden:
- 25 Meter Mindestabstand zu massiv gebauten Gebäuden mit harter Dachung, öffentlichen We-
gen und Interessentenwegen
- 50 Meter Mindestabstand zu allen anderen Gebäuden, Waldgrundstücken, Bahngleisen und Hoch-
spannungsleitungen
- 300 Meter Mindestabstand zu Betrieben und Lagerstätten, in denen explosive Stoffe oder
brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
Gesetzliche oder behördliche Vorschriften, die größere Mindestabstände vorschreiben, sind je-
denfalls zu beachten.
- 1 -
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3. Zahlung der Entschädigung
Erhält der Versicherungsnehmer aus Anlaß des Schadenfalls Fremdleistungen, so erwirbt er den An-
spruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung gemäß Art. 9, Pkt. 2 der Allgemeinen Bedingun-
gen für die Feuerversicherung (AFB) nur insoweit, als die damit gegebene Gesamtsumme aus Entschädi-
gung des Versicherers (der Versicherer) und erhaltenen Fremdleistungen den Wiederherstellungsaufwand
nicht übersteigt. Als Fremdleistungen gelten Leistungen eines Selbsthilfevereins oder einer ähnli-
chen Vereinigung, einer Genossenschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Zu den nachstehenden Punkten 4. bis 20. gilt:
Als vereinbart gelten ausschließlich jene Punkte, die auf der Polizze angeführt sind.
4. Soforthilfe
Bei eindeutiger Schadenursache leistet die Oberösterreichische bis zur Höhe der in der Polizze aus-
gewiesenen Summe ine Soforthilfe auch ohne Vorliegen der gerichtlichen Schuldlosigkeitsbestätigung.
Die Vertragsparteien vereinbaren dabei insbesondere für den Fall der gerichtlichen Verurteilung des
Versicherungsnehmners wegen auch nur grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens die Rückzahlung
dieser Akontozahlung.
5. Indirekte Blitzschäden
Abweichend von Art. 2, Punkt 5. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind
Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen, gemäß Bes. Bed. F850, F851 bzw. F852, durch die
unmittelbare Einwirkung von Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmos-
phärischer Entladungen in Höhe der in der Polizze für diese Position ausgewiesenen Versicherungssumme
auf erstes Risiko mitversichert.
Schäden die als Folge eines derartigen Schadenereignisses eintreten, sowie Schäden durch innere oder
äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung der versicherten Gegenstände
sind jedoch vom Versicherungsschutz ausgenommen.
6. Heuwehreinsatz
Wird zur Schadenverhütung ein Heuwehreinsatz notwendig, so ersetzt der Versicherer die dadurch an-
fallenden, nachgewiesenen Kosten in ortsüblicher Höhe.
7. Schäden am Viehbestand durch elektrischen Strom
Schäden, verursacht durch die unmittelbare Einwirkung der Energie des elektrischen Stromes auf den
versicherten Viehbestand, sind mitversichert.
8. Kulturen und Obstbäume
Werden bei einem Brand durch die Hitzeeinwirkung durch herabfallende Gebäudeteile, durch das Aus-
treiben von Vieh oder durch den Feuerwehreinsatz Kulturen und/oder Obstbäumden beschädigt, sodass
eine Neupflanzung notwendig wird, ersetzt der Versicherer die dadurch anfallenden nachgewiesenen Ko-
sten bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes
Risiko.
Allfällige Ernteeinbußen an den beschädigten Kulturen und Obstbäumen sind vom Versicherungsschutz
ausgenommen.
9. Räucherkammerinhalt
In Erweiterung von Art. 2, Punkt 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) ist
der Inhalt von Räucherkammern bzw. Räucherschränken auch gegen Schäden, die mit dem Räucherbetrieb
zusammenhängen, bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesene Versicherungssumme auf
erstes Risiko versichert.
Die Räucherkammer bzw. der Räucherschrank muß den behördlichen Vorschriften entsprechend gebaut
und so eingerichtet sein, daß etwa herabfallendes Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer entzünden
kann.
10. Hobbywerkstätteneinrichtung
Die Einrichtung von Hobbywerkstätten ist bis zu einer Versicherungssumme von 10 % der für Betriebs-
einrichtung der Landwirtschaft, Erntefrüchte, Viehbestand und Vorräte vereinbarten und in der Poliz-
ze ausgewiesenen Versicherungssumme - wenn diese Sachen nachweislich jünger als 15 Jahre sind, zum
NEUWERT, - sonst zum ZEITWERT mitversichert.
11. Waldbrand
Der Waldbestand ist gegen Brand und zündenden Blitzschlag bis zur Höhe der vereinbarten und in der
Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Zu ersetzen ist der forst-
wirtschaftliche Wert des beschädigten oder zerstörten Waldes, wobei Vorschäden (Sturm- und Schnee-
druck, Wild- und Insektenschäden sowie Schäden durch die Umweltbelastung) entsprechend in Abzug zu
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bringen sind.
12. Elektrische Freileitungen
Elektrische Freileitungen am Versicherungsgrundstück sind im Rahmen der Versicherungssumme für die
versicherten Gebäude bzw. bei Schäden durch indirekten Blitzschlag bis zur Höhe der vereinbarten und
in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
13. Hofeinfriedungen und Infrastruktur
Einfriedungen von Wohnhaus und Hausgarten, Oberflächenbefestigungen wie Asphaltierungen, Pflasterun-
gen und dgl., Fahnenstangen und Beleuchtungskörper für die Außenbeleuchtung sind bis zur Höhe der
vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
14. Schwimmbäder
Schwimmbäder (ohne Abdeckungen oder Überdachungen) auf dem Versicherungsgrundstück sind im Rahmen der
Versicherungssumme für die versicherten Gebäude mitversichert. Versicherungsschutz für Schwimmbad-
abdeckungen (ohne Folien) bzw. Schwimmbadüberdachungen besteht nur dann, wenn dies besonders
vereinbart ist.
15. Dünger- und Güllelager
Die Baubestandteile von Dünger- und Güllelagern sind im Rahmen der Versicherungssumme für die
versicherten Gebäude mitversichert. Dies gilt auch dann, wenn diese Baulichkeiten keine Abdeckung
aufweisen und daher nicht als Gebäude im engeren Sinne anzusehen sind.
16. Behördliche Auflagen - Mehrkosten
1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand
bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus anfallen.
2. Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten
Sachen beziehen, weden nicht ersetzt.
3. Der Versicherer ersetzt diese Mehrkosten, soferne der Verwendungszweck der betroffenen Anlagen
der gleiche bleibt, bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssum-
me, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung gemäß Punkt 1.
17. Kaminbrand
In Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind Schäden durch Kamin-
brand bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes
Risiko mitversichert. Das Regreßrecht des Versicherers bleibt davon unberührt.
18. Geschäftsgelder
Geschäftsgelder sind bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungs-
summe auf erstes Risiko mitversichert.
19. Verpuffungsschäden
Schäden an oder durch Kachelöfen durch Verpuffung gelten in Erweiterung der AFB mitversichert. Dar-
überhinaus gelten Schäden an den versicherten Gebäuden (insbesondere Schäden durch Verrußung), die
durch eine Verpuffung in einem Ofen oder Herd (nicht Kachelofen) entstanden sind, mitversichert.
20. Laternen, Postkästen und Spielplatzeinrichtungen
Werden auf dem Versicherungsgrundstück nachstehende nach den Regeln der Technik mit dem Boden fest
verbundene, bauliche Anlagen wie Laternen, Postkästen und/oder Spielplatzeinrichtungen durch
ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt, ersetzt der Versicherer die dadurch anfallenden
Kosten bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes
Risiko.
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AmHof-Komfortschutz Feuerversicherung 2006 (AHoKF-06)
IN DER
FEUERVERSICHERUNG AHoKF-06
GILT - SOWEIT NICHTS ANDERES VEREINBART IST - DARÜBERHINAUS FOLGENDER VERTRAGSINHALT:
1. Versicherungsort
Für bewegliche Sachen besteht Versicherungsschutz in ganz Österreich, soferne die versicherten Sa-
chen nicht gewerbsmäßig verliehen oder vermietet werden.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
vor dem Schadenfall
Als Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung
(ABS), deren Verletzung nach Maßgabe des § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt,
werden vereinbart:
2.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in seinem Betrieb, besonders auch beim Ausdrusch
von Erntefrüchten, die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften über Aufstel-
lung, Beschaffenheit und Betrieb von Mähdreschern, Traktoren sowie von beweglichen und unbe-
weglichen Kraftmaschinen aller Art genau einzuhalten. Dies gilt auch für die Lagerung des
Kraftstoffes für Verbrennungsmotoren.
2.2. In Scheunen, Ställen und allen anderen Räumen, in denen sich leicht brennbare Stoffe oder
brennbare Flüssigkeiten (zB Heu, Stroh, Brenn- und Treibstoffe usw.) befinden,
2.2.1. dürfen Kraftfahrzeuge und Aggregate mit Verbrennungsmotoren weder dauernd noch vorübergehend
eingebracht oder als Antriebsquelle verwendet werden; diese dürfen nur dann eingestellt
werden wenn
- bei der einzustellenden Maschine ein Zentralschalter verwendet wird, der die Stromzufuhr
zuverlässig allpolig unterbricht (mit einer Kontaköffnungsweite von mindestens 4 mm) und
vor dem Einstellen der Motor - insbesondere das Auspuffsystem - mindestens eine Stunde lang
im Freien abgekühlt wurde.
- beim längerfristigen Einstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Aggregaten mit Verbrennungsmo-
toren die Batterie entfernt und der Treibstofftank soweit als möglich entleert wird.
2.2.2. darf nicht geraucht werden; diese Räume dürfen auch nicht mit offenem Licht betreten werden;
2.2.3. sind brandgefährliche Tätigkeiten aller Art grundsätzlich verboten. Die zu bearbeitenden Tei-
le sind an eine dafür vorgesehene und speziell eingerichtete Arbeitsstätte zu bringen. Nur
wenn es absolut unvermeidlich ist, dürfen brandgefährliche Tätigkeiten in den genannten Be-
reichen an Ort und Stelle durchgeführt werden. Dabei sind umfassende Sicherheitsvorkehrun-
gen zu treffen, Wasser und geeignete Löschgeräte bereitzuhalten sowie die Arbeitsstelle und
deren weitere Umgebung nach Abschluß der brandgefährlichen Tätigkeiten mehrere Stunden lang
wiederholt zu überwachen.
Brandgefährliche Tätigkeiten im Sinn dieser Sicherheitsvorschrift sind zB Schweißen und
Schneiden, Schleifen und Trennschleifen (insbesondere mit Flex), Löten, Flämmen, Auftauen
usw.
2.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die einzulagernden Erntefrüchte, soweit sie zur
Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu und ähnliche Futtermittel, ausreichend zu trocknen
und in den für eine wirksame Brandverhütung erforderlichen Zeitabständen zu beobachten und
ihre Temperatur zu messen oder messen zu lassen; sobald festgestellt wird, daß die Temperatur
70 Grad C erreicht oder übersteigt, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich die Feuerwehr zu
verständigen.
2.4. Leicht brennbare Erntefrüchte dürfen im Freien (zB in Tristen) nur unter Einhaltung folgender
Sicherheitsabstände gelagert werden:
- 25 Meter Mindestabstand zu massiv gebauten Gebäuden mit harter Dachung, öffentlichen We-
gen und Interessentenwegen
- 50 Meter Mindestabstand zu allen anderen Gebäuden, Waldgrundstücken, Bahngleisen und Hoch-
spannungsleitungen
- 300 Meter Mindestabstand zu Betrieben und Lagerstätten, in denen explosive Stoffe oder
brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
Gesetzliche oder behördliche Vorschriften, die größere Mindestabstände vorschreiben, sind je-
denfalls zu beachten.
3. Zahlung der Entschädigung
Erhält der Versicherungsnehmer aus Anlaß des Schadenfalls Fremdleistungen, so erwirbt er den An-
spruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung gemäß Art. 9, Pkt. 2 der Allgemeinen Bedingun-
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gen für die Feuerversicherung (AFB) nur insoweit, als die damit gegebene Gesamtsumme aus Entschädi-
gung des Versicherers (der Versicherer) und erhaltenen Fremdleistungen den Wiederherstellungsaufwand
nicht übersteigt. Als Fremdleistungen gelten Leistungen eines Selbsthilfevereins oder einer ähnli-
chen Vereinigung, einer Genossenschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Zu den nachstehenden Punkten 4. bis 20. gilt:
Als vereinbart gelten ausschließlich jene Punkte, die auf der Polizze angeführt sind.
4. Soforthilfe
Bei eindeutiger Schadenursache leistet die Oberösterreichische bis zur Höhe der in der Polizze aus-
gewiesenen Summe ine Soforthilfe auch ohne Vorliegen der gerichtlichen Schuldlosigkeitsbestätigung.
Die Vertragsparteien vereinbaren dabei insbesondere für den Fall der gerichtlichen Verurteilung des
Versicherungsnehmners wegen auch nur grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens die Rückzahlung
dieser Akontozahlung.
5. Indirekte Blitzschäden
Abweichend von Art. 2, Punkt 5. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind
Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen, gemäß Bes. Bed. F850, F851 bzw. F852, durch die
unmittelbare Einwirkung von Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmos-
phärischer Entladungen in Höhe der in der Polizze für diese Position ausgewiesenen Versicherungssumme
auf erstes Risiko mitversichert.
Schäden die als Folge eines derartigen Schadenereignisses eintreten, sowie Schäden durch innere oder
äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung der versicherten Gegenstände
sind jedoch vom Versicherungsschutz ausgenommen.
6. Heuwehreinsatz
Wird zur Schadenverhütung ein Heuwehreinsatz notwendig, so ersetzt der Versicherer die dadurch an-
fallenden, nachgewiesenen Kosten in ortsüblicher Höhe.
7. Schäden am Viehbestand durch elektrischen Strom
Schäden, verursacht durch die unmittelbare Einwirkung der Energie des elektrischen Stromes auf den
versicherten Viehbestand, sind mitversichert.
8. Kulturen und Obstbäume
Werden bei einem Brand durch die Hitzeeinwirkung durch herabfallende Gebäudeteile, durch das Aus-
treiben von Vieh oder durch den Feuerwehreinsatz Kulturen und/oder Obstbäumden beschädigt, sodass
eine Neupflanzung notwendig wird, ersetzt der Versicherer die dadurch anfallenden nachgewiesenen Ko-
sten bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes
Risiko.
Allfällige Ernteeinbußen an den beschädigten Kulturen und Obstbäumen sind vom Versicherungsschutz
ausgenommen.
9. Räucherkammerinhalt
In Erweiterung von Art. 2, Punkt 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) ist
der Inhalt von Räucherkammern bzw. Räucherschränken auch gegen Schäden, die mit dem Räucherbetrieb
zusammenhängen, bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesene Versicherungssumme auf
erstes Risiko versichert.
Die Räucherkammer bzw. der Räucherschrank muß den behördlichen Vorschriften entsprechend gebaut
und so eingerichtet sein, daß etwa herabfallendes Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer entzünden
kann.
10. Hobbywerkstätteneinrichtung
Die Einrichtung von Hobbywerkstätten ist bis zu einer Versicherungssumme von 10 % der für Betriebs-
einrichtung der Landwirtschaft, Erntefrüchte, Viehbestand und Vorräte vereinbarten und in der Poliz-
ze ausgewiesenen Versicherungssumme - wenn diese Sachen nachweislich jünger als 15 Jahre sind, zum
NEUWERT, - sonst zum ZEITWERT mitversichert.
11. Waldbrand
Der Waldbestand ist gegen Brand und zündenden Blitzschlag bis zur Höhe der vereinbarten und in der
Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Zu ersetzen ist der forst-
wirtschaftliche Wert des beschädigten oder zerstörten Waldes, wobei Vorschäden (Sturm- und Schnee-
druck, Wild- und Insektenschäden sowie Schäden durch die Umweltbelastung) entsprechend in Abzug zu
bringen sind.
12. Elektrische Freileitungen
- 2 -
Elektrische Freileitungen am Versicherungsgrundstück sind im Rahmen der Versicherungssumme für die
versicherten Gebäude bzw. bei Schäden durch indirekten Blitzschlag bis zur Höhe der vereinbarten und
in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
13. Hofeinfriedungen und Infrastruktur
Einfriedungen von Wohnhaus und Hausgarten, Oberflächenbefestigungen wie Asphaltierungen, Pflasterun-
gen und dgl., Fahnenstangen und Beleuchtungskörper für die Außenbeleuchtung sind bis zur Höhe der
vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
14. Schwimmbäder
Schwimmbäder (ohne Abdeckungen oder Überdachungen) auf dem Versicherungsgrundstück sind im Rahmen der
Versicherungssumme für die versicherten Gebäude mitversichert. Versicherungsschutz für Schwimmbad-
abdeckungen (ohne Folien) bzw. Schwimmbadüberdachungen besteht nur dann, wenn dies besonders
vereinbart ist.
15. Dünger- und Güllelager
Die Baubestandteile von Dünger- und Güllelagern sind im Rahmen der Versicherungssumme für die
versicherten Gebäude mitversichert. Dies gilt auch dann, wenn diese Baulichkeiten keine Abdeckung
aufweisen und daher nicht als Gebäude im engeren Sinne anzusehen sind.
16. Behördliche Auflagen - Mehrkosten
1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand
bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus anfallen.
2. Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten
Sachen beziehen, weden nicht ersetzt.
3. Der Versicherer ersetzt diese Mehrkosten, soferne der Verwendungszweck der betroffenen Anlagen
der gleiche bleibt, bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssum-
me, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung gemäß Punkt 1.
17. Kaminbrand
In Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind Schäden durch Kamin-
brand bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes
Risiko mitversichert. Das Regreßrecht des Versicherers bleibt davon unberührt.
18. Geschäftsgelder
Geschäftsgelder sind bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungs-
summe auf erstes Risiko mitversichert.
19. Verpuffungsschäden
Schäden an oder durch Kachelöfen durch Verpuffung gelten in Erweiterung der AFB mitversichert. Dar-
überhinaus gelten Schäden an den versicherten Gebäuden (insbesondere Schäden durch Verrußung), die
durch eine Verpuffung in einem Ofen oder Herd (nicht Kachelofen) entstanden sind, mitversichert.
20. Laternen, Postkästen und Spielplatzeinrichtungen
Werden auf dem Versicherungsgrundstück nachstehende nach den Regeln der Technik mit dem Boden fest
verbundene, bauliche Anlagen wie Laternen, Postkästen und/oder Spielplatzeinrichtungen durch
ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt, ersetzt der Versicherer die dadurch anfallenden
Kosten bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes
Risiko.
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AmHof-Superschutz Feuerversicherung 2006 (AHoSF-06)
IN DER
FEUERVERSICHERUNG
AHoSF-06
GILT - SOWEIT NICHTS ANDERES VEREINBART IST - DARÜBERHINAUS FOLGENDER VERTRAGSINHALT:
1. Versicherungsort
Für bewegliche Sachen besteht Versicherungsschutz in ganz Österreich, soferne die versicherten Sa-
chen nicht gewerbsmäßig verliehen oder vermietet werden.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
vor dem Schadenfall
Als Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung
(ABS), deren Verletzung nach Maßgabe des § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt,
werden vereinbart:
2.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in seinem Betrieb, besonders auch beim Ausdrusch
von Erntefrüchten, die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften über Aufstel-
lung, Beschaffenheit und Betrieb von Mähdreschern, Traktoren sowie von beweglichen und unbe-
weglichen Kraftmaschinen aller Art genau einzuhalten. Dies gilt auch für die Lagerung des
Kraftstoffes für Verbrennungsmotoren.
2.2. In Scheunen, Ställen und allen anderen Räumen, in denen sich leicht brennbare Stoffe oder
brennbare Flüssigkeiten (zB Heu, Stroh, Brenn- und Treibstoffe usw.) befinden,
2.2.1. dürfen Kraftfahrzeuge und Aggregate mit Verbrennungsmotoren weder dauernd noch vorübergehend
eingebracht oder als Antriebsquelle verwendet werden; diese dürfen nur dann eingestellt
werden wenn
- bei der einzustellenden Maschine ein Zentralschalter verwendet wird, der die Stromzufuhr
zuverlässig allpolig unterbricht (mit einer Kontaköffnungsweite von mindestens 4 mm) und
vor dem Einstellen der Motor - insbesondere das Auspuffsystem - mindestens eine Stunde lang
im Freien abgekühlt wurde.
- beim längerfristigen Einstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Aggregaten mit Verbrennungsmo-
toren die Batterie entfernt und der Treibstofftank soweit als möglich entleert wird.
2.2.2. darf nicht geraucht werden; diese Räume dürfen auch nicht mit offenem Licht betreten werden;
2.2.3. sind brandgefährliche Tätigkeiten aller Art grundsätzlich verboten. Die zu bearbeitenden Tei-
le sind an eine dafür vorgesehene und speziell eingerichtete Arbeitsstätte zu bringen. Nur
wenn es absolut unvermeidlich ist, dürfen brandgefährliche Tätigkeiten in den genannten Be-
reichen an Ort und Stelle durchgeführt werden. Dabei sind umfassende Sicherheitsvorkehrun-
gen zu treffen, Wasser und geeignete Löschgeräte bereitzuhalten sowie die Arbeitsstelle und
deren weitere Umgebung nach Abschluß der brandgefährlichen Tätigkeiten mehrere Stunden lang
wiederholt zu überwachen.
Brandgefährliche Tätigkeiten im Sinn dieser Sicherheitsvorschrift sind zB Schweißen und
Schneiden, Schleifen und Trennschleifen (insbesondere mit Flex), Löten, Flämmen, Auftauen
usw.
2.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die einzulagernden Erntefrüchte, soweit sie zur
Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu und ähnliche Futtermittel, ausreichend zu trocknen
und in den für eine wirksame Brandverhütung erforderlichen Zeitabständen zu beobachten und
ihre Temperatur zu messen oder messen zu lassen; sobald festgestellt wird, daß die Temperatur
70 Grad C erreicht oder übersteigt, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich die Feuerwehr zu
verständigen.
2.4. Leicht brennbare Erntefrüchte dürfen im Freien (zB in Tristen) nur unter Einhaltung folgender
Sicherheitsabstände gelagert werden:
- 25 Meter Mindestabstand zu massiv gebauten Gebäuden mit harter Dachung, öffentlichen We-
gen und Interessentenwegen
- 50 Meter Mindestabstand zu allen anderen Gebäuden, Waldgrundstücken, Bahngleisen und Hoch-
spannungsleitungen
- 300 Meter Mindestabstand zu Betrieben und Lagerstätten, in denen explosive Stoffe oder
brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
Gesetzliche oder behördliche Vorschriften, die größere Mindestabstände vorschreiben, sind je-
denfalls zu beachten.
3. Zahlung der Entschädigung
Erhält der Versicherungsnehmer aus Anlaß des Schadenfalls Fremdleistungen, so erwirbt er den An-
spruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung gemäß Art. 9, Pkt. 2 der Allgemeinen Bedingun-
- 1 -
1
gen für die Feuerversicherung (AFB) nur insoweit, als die damit gegebene Gesamtsumme aus Entschädi-
gung des Versicherers (der Versicherer) und erhaltenen Fremdleistungen den Wiederherstellungsaufwand
nicht übersteigt. Als Fremdleistungen gelten Leistungen eines Selbsthilfevereins oder einer ähnli-
chen Vereinigung, einer Genossenschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Zu den nachstehenden Punkten 4. bis 23. gilt:
Als vereinbart gelten ausschließlich jene Punkte, die auf der Polizze angeführt sind.
4. Soforthilfe
Bei eindeutiger Schadenursache leistet die Oberösterreichische bis zur Höhe der in der Polizze aus-
gewiesenen Summe ine Soforthilfe auch ohne Vorliegen der gerichtlichen Schuldlosigkeitsbestätigung.
Die Vertragsparteien vereinbaren dabei insbesondere für den Fall der gerichtlichen Verurteilung des
Versicherungsnehmers wegen auch nur grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens die Rückzahlung
dieser Akontozahlung.
5. Indirekte Blitzschäden
Abweichend von Art. 2, Punkt 5. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind
Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen, gemäß Bes. Bed. F850, F851 bzw. F852, durch die
unmittelbare Einwirkung von Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmos-
phärischer Entladungen in Höhe der in der Polizze für diese Position ausgewiesenen Versicherungssumme
auf erstes Risiko mitversichert.
Schäden die als Folge eines derartigen Schadenereignisses eintreten, sowie Schäden durch innere oder
äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung der versicherten Gegenstände
sind jedoch vom Versicherungsschutz ausgenommen.
6. Heuwehreinsatz
Wird zur Schadenverhütung ein Heuwehreinsatz notwendig, so ersetzt der Versicherer die dadurch an-
fallenden, nachgewiesenen Kosten in ortsüblicher Höhe.
7. Fermentationsschäden
Schäden durch Fermentation (Gärung, Verkohlung) an Erntefrüchten sind bis zur Höhe der vereinbarten
und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert.
8. Schäden am Viehbestand durch elektrischen Strom
Schäden, verursacht durch die unmittelbare Einwirkung der Energie des elektrischen Stromes auf den
versicherten Viehbestand, sind mitversichert.
9. Milchgeldersatz
Nach einem im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) ersatzpflichtigen
Feuerschaden am Viehbestand sind entgangenes Milchgeld - bei Mutterkuhhaltung tatsächlich aufgewen-
dete Kosten durch notwendigen Milchzukauf - bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausge-
wiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert.
Für die Berechnung der Entschädigung werden das Entgelt des Vormonates bzw. die nachgewiesenen Ko-
sten des Milchzukaufs herangezogen.
Die Haftungszeit beträgt nach einem Brandschaden ..................... 30 Tage
bei Stromtod ................................ 7 Tage
bei Blitzschlag auf der Weide ............... 7 Tage
10. Kulturen und Obstbäume
Werden bei einem Brand durch die Hitzeeinwirkung durch herabfallende Gebäudeteile, durch das Aus-
treiben von Vieh oder durch den Feuerwehreinsatz Kulturen und/oder Obstbäume beschädigt, sodass ei-
ne Neupflanzung notwendig wird, ersetzt der Versicherer die dadurch anfallenden nachgewiesenen Ko-
sten bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes
Risiko.
Allfällige Ernteeinbußen an den beschädigten Kulturen und Obstbäumen sind vom Versicherungsschutz
ausgenommen.
11. Räucherkammerinhalt
In Erweiterung von Art. 2, Punkt 2. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) ist
der Inhalt von Räucherkammern bzw. Räucherschränken auch gegen Schäden, die mit dem Räucherbetrieb
zusammenhängen, bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesene Versicherungssumme auf
erstes Risiko versichert.
Die Räucherkammer bzw. der Räucherschrank muß den behördlichen Vorschriften entsprechend gebaut
und so eingerichtet sein, daß etwa herabfallendes Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer entzünden
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kann.
12. Hobbywerkstätteneinrichtung
Die Einrichtung von Hobbywerkstätten ist bis zu einer Versicherungssumme von 10 % der für Betriebs-
einrichtung der Landwirtschaft, Erntefrüchte, Viehbestand und Vorräte vereinbarten und in der Poliz-
ze ausgewiesenen Versicherungssumme - wenn diese Sachen nachweislich jünger als 15 Jahre sind, zum
NEUWERT, - sonst zum ZEITWERT mitversichert.
13. Waldbrand
Der Waldbestand ist gegen Brand und zündenden Blitzschlag bis zur Höhe der vereinbarten und in der
Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Zu ersetzen ist der forst-
wirtschaftliche Wert des beschädigten oder zerstörten Waldes, wobei Vorschäden (Sturm- und Schnee-
druck, Wild- und Insektenschäden sowie Schäden durch die Umweltbelastung) entsprechend in Abzug zu
bringen sind.
14. Elektrische Freileitungen
Elektrische Freileitungen am Versicherungsgrundstück sind im Rahmen der Versicherungssumme für die
versicherten Gebäude bzw. bei Schäden durch indirekten Blitzschlag bis zur Höhe der vereinbarten und
in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
15. Hofeinfriedungen und Infrastruktur
Einfriedungen von Wohnhaus und Hausgarten, Oberflächenbefestigungen wie Asphaltierungen, Pflasterun-
gen und dgl., Fahnenstangen und Beleuchtungskörper für die Außenbeleuchtung sind bis zur Höhe der
vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
16. Schwimmbäder
Schwimmbäder (ohne Abdeckungen oder Überdachungen) auf dem Versicherungsgrundstück sind im Rahmen der
Versicherungssumme für die versicherten Gebäude mitversichert. Versicherungsschutz für Schwimmbad-
abdeckungen (ohne Folien) bzw. Schwimmbadüberdachungen besteht nur dann, wenn dies besonders
vereinbart ist.
17. Dünger- und Güllelager
Die Baubestandteile von Dünger- und Güllelagern sind im Rahmen der Versicherungssumme für die
versicherten Gebäude mitversichert. Dies gilt auch dann, wenn diese Baulichkeiten keine Abdeckung
aufweisen und daher nicht als Gebäude im engeren Sinne anzusehen sind.
18. Behördliche Auflagen - Mehrkosten
1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand
bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus anfallen.
2. Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten
Sachen beziehen, weden nicht ersetzt.
3. Der Versicherer ersetzt diese Mehrkosten, soferne der Verwendungszweck der betroffenen Anlagen
der gleiche bleibt, bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssum-
me, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung gemäß Punkt 1.
19. Verpuffungsschäden
Schäden an oder durch Kachelöfen durch Verpuffung gelten in Erweiterung der AFB mitversichert. Dar-
überhinaus gelten Schäden an den versicherten Gebäuden (insbesondere Schäden durch Verrußung), die
durch eine Verpuffung in einem Ofen oder Herd (nicht Kachelofen) entstanden sind, mitversichert.
20. Laternen, Postkästen und Spielplatzeinrichtungen
Werden auf dem Versicherungsgrundstück nachstehende nach den Regeln der Technik mit dem Boden fest
verbundene, bauliche Anlagen wie Laternen, Postkästen und/oder Spielplatzeinrichtungen durch
ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt, ersetzt der Versicherer die dadurch anfallenden
Kosten bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes
Risiko.
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21. Kaminbrand
In Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind Schäden durch Kam-
inbrand bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf er-
stes Risiko mitversichert. Das Regreßrecht des Versicherers bleibt davon unberührt.
22. Geschäftsgelder
Geschäftsgelder bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssum-
me auf erstes Risiko mitversichert.
23. Unfalltod
Stirbt der Versicherungsnehmer und/oder sein Ehepartner während der Laufzeit des Versicherungsver-
trages durch einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB), so
erbringt der Versicherer eine einmalige Todesfalleistung in der in der Polizze ausgewiesenen Höhe an
den hinterbliebenen Ehepartner, bei gleichzeitigem Ableben beider, an die Erben.
Handelt es sich um einen Unfall durch Brand, Blitzschlag oder Explosion an den versicherten Sachen
im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB), so erbringt der Versicherer
eine Todesfallleistung in doppelter Höhe des in der Polizze ausgewiesenen Betrages.
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