Suche
Versicherungsbedingungen für die ExistenzKaskoversicherung-2016 (VBEK2016)
so waschen kann, dass ein
angemessenes Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu
gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf.
Verrichten der Notdurft: Hilfebedarf liegt vor, wenn
ZuHaus Superschutz (ZHS-97)
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN DER OBERÖSTERREICHISCHEN ZHS-97
VERSICHERUNG-AG FÜR DEN ZuHaus-SUPERSCHUTZ
Der ZuHaus-Superschutz ist eine Bündelversicherung von mindestens 4 Versicherungsverträgen (Feuer-,
Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz). Der Abschluß dieser
Versicherungsverträge (Sparten) ist obligatorisch, wobei (eine) einzelne Sparte(n) nicht ausge-
schlossen werden kann (können).
Darüber hinaus können im Rahmen dieser Bündelversicherung weitere Versicherungsverträge abgeschlos-
sen werden, für welche die in der Polizze, bei der jeweiligen Sparte angeführten Allgemeinen und Er-
gänzenden Bedingungen und Klauseln gelten. Jede(r) Versicherungsvertrag (Sparte) gilt als eigener
rechtlich selbständiger Vertrag.
Bei Wegfall eines oder mehrerer Versicherungsvertrages/-verträge bzw. des versicherten Interesses,
aus welchem Grund auch immer, gilt hinsichtlich des/der verbleibenden Versicherungsvertrages/-ver-
träge bzw. Interesses des ZuHaus-Superschutzes der jeweils geltende Unternehmenstarif nach Maßgabe
des vereinbarten Deckungsumfanges.
1. DEM VERTRAG LIEGEN FOLGENDE ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBE-
DINGUNGEN ZU GRUNDE:
- Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS95), im folgenden kurz ABS
- Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB97), im folgenden kurz AFB
- Allgemeine Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB86-95), im folgenden kurz AStB
- Allgemeine Bedingungen für die Versicherung gegen Leitungswasserschäden (AWB86-95), im folgenden
kurz AWB
- Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB93-95) sowie Abschnitt B, Z. 10 der
Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB93-95), im folgenden kurz
AHVB bzw. EHVB
2. ZUSÄTZLICH ZU DEN VEREINBARTEN ALLGEMEINEN VERSICHERUNGSBEDIN-
GUNGEN GELTEN DIE NACHFOLGENDEN ERGÄNZENDEN VERSICHERUNGSBE-
DINGUNGEN FÜR DEN ZuHaus-SUPERSCHUTZ:
2.1. ANERKENNUNG DER GEFAHRENUMSTÄNDE
Der Versicherer erklärt, daß ihm bei Vertragsabschluß sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt
geworden sind, es sei denn, daß irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Unbeabsichtigte
Fehler beim Abschluß des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich unterbliebene Anzeigen oder An-
meldungen beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht. Sie sind jedoch nach Bekanntwerden unverzüglich
zu berichtigen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, eine nachträglich eingetretene Gefahren-
erhöhung gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt.
Dies bezieht sich nicht auf Auflagen der Behörde (Baubehörde, Feuerpolizei, Brandverhütung), die
nicht erfüllt oder eingehalten werden.
2.2. SUBSIDIARITÄT
Aus den im Rahmen der ZuHaus-Superschutz abgeschlossenen Versicherungsverträgen wird vereinbarungs-
gemäß nur in dem Umfang eine Leistung erbracht, soweit nicht aus einem anderen zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses bestehenden Versicherungsvertrag für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr ein
Leistungsanspruch geltend gemacht werden könnte.
Dies gilt auch für den Fall, daß aus einem solchen Vertrag, aus einem vom Versicherungsnehmer zu
vertretenden Umstand, kein Versicherungsschutz gegeben ist.
2.3. SELBSTBEHALT
Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und in der Polizze
ausgewiesenen Selbstbehalt.
3. DARÜBERHINAUS GELTEN JEWEILS NUR FÜR DIE ANGEFÜHRTEN VER-
SICHERUNGSVERTRÄGE (SPARTEN) DIE NACHFOLGENDEN ERGÄNZEN-
DEN VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN BZW. ZUSATZDECKUNGEN
3.1. FEUER-, STURMSCHADEN-, LEITUNGSWASSER- UND HAFTPFLICHT-
VERSICHERUNG FÜR HAUS- UND GRUNDBESITZ
- 1 -
1
3.1.1. Wertanpassung nach dem Baukostenindex (BKI):
3.1.1.1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht bzw. vermindert sich jährlich
bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Baukosten seit
der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. seit der letzten Wertanpassung entspricht. Im glei-
chen Ausmaß wird die Prämie erhöht bzw. vermindert.
3.1.1.2. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Veränderung wird der Baukostenindex (Baumeisterar-
beiten) des Österreichischen Statistischen Zentralamtes herangezogen. Wird der oben genann-
te Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index heranzuzie-
hen.
Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt:
P = 100 x (IA : Io - 1)
P = Prozentsatz der Veränderung
Io = Index, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindex)
IA = Index zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktueller Index)
Es wird der jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit veröffentlichte Index verwendet;
es wird daher jener Index herangezogen, der jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit
Gültigkeit hatte.
3.1.1.3. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein von jedem Vertragspartner
jährlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der
Prämie schriftlich gekündigt werden. Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen
Vertragsbestimmungen - ausgenommen die Zusage des Verzichtes auf den Einwand einer allfäl-
ligen Unterversicherung, welche gemäß Pkt. 3.2.1.2. erlischt, unberührt.
3.2. FEUER-, STURMSCHADEN- UND LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
3.2.1. Unterversicherungsverzicht
Abweichend von den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Vorschriften über die Un-
terversicherung verzichtet die Oberösterreichische Versicherung-AG in einem Schadenfall BEI VORLIE-
GEN ALLER NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN auf den Einwand der Unterversicherung:
3.2.1.1. Übereinstimmung des Ausmaßes der gesamten verbauten Fläche und der Geschoßanzahl aller zur
Liegenschaft gehörenden Gebäude samt An- und Zubauten mit den tatsächlichen Verhältnissen
zum Schadenzeitpunkt;
3.2.1.2. Annahme sämtlicher jährlich, jeweils zur Hauptfälligkeit seit Vertragsbeginn vorgenommener
Wertanpassungen nach dem Baukostenindex gemäß Pkt. 3.1.1. durch den Versicherungsnehmer;
3.2.1.3. Anzeige sämtlicher seit Vertragsbeginn durchgeführter Zu- und Umbauten.
3.3. FEUER- UND STURMSCHADENVERSICHERUNG
3.3.1. Einfriedungen
Schäden an Einfriedungen von Wohnhaus und Hausgärten
- verursacht durch ein versichertes Schadenereignis;
- verursacht durch fremde Kraftfahrzeuge unter der Voraussetzung, daß die Anzeige des Schadenereig-
nisses bei der Sicherheitsbehörde nachgewiesen wird, und der Schädiger bzw. Halter nicht ermittelt
werden kann,
sind auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungs-
summe mitversichert.
3.3.2. Kulturen
Werden Kulturen, Bäume und/oder Sträucher bei oder infolge eines versicherten Schadenereignisses be-
schädigt oder zerstört, sodaß eine Neupflanzung notwendig wird, ersetzt der Versicherer die dadurch
anfallenden nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen
Versicherungssumme auf erstes Risiko.
Allfällige Ernteeinbußen an den beschädigten Kulturen, Bäumen oder Sträuchern sind vom Versiche-
rungsschutz ausgenommen.
3.3.3. Solaranlagen mit Flachkollektoren
Mit den Gebäuden fest verbundene Solaranlagen mit Flachkollektoren sind mitversichert. In Abänderung
der AStB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Glasabdeckung dieser Kollektoren.
Für auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers freistehende Solar- oder Fotovoltaikanlagen besteht
Versicherungsschutz nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist.
3.3.4. Laternen, Postkästen und Spielplatzeinrichtungen
Werden Laternen, Postkästen und/oder Spielplatzeinrichtungen auf dem Versicherungsgrundstück durch
- 2 -
ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt, ersetzt der Versicherer die dadurch anfallenden
Kosten bis S 20.000,-- auf erstes Risiko.
3.3.5. Behördliche Auflagen - Mehrkosten
3.3.5.1. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher
Auflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprüng-
lichen Zustand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hin-
aus anfallen.
3.3.5.2. Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicher-
ten Sachen beziehen, werden nicht ersetzt.
3.3.5.3. Der Versicherer ersetzt diese Mehrkosten, soferne der Verwendungszweck der betroffenen An-
lagen der gleiche bleibt, bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen
Versicherungssumme, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederher-
stellung bzw. Wiederbeschaffung gemäß Pkt 3.3.5.1.
3.3.6. Schwimmbäder
Schwimmbäder (ohne Abdeckungen) auf dem Versicherungsgrundstück sind im Rahmen der Versicherungssum-
me für das Wohngebäude mitversichert.
Versicherungsschutz für Schwimmbadabdeckungen besteht nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist.
3.3.7. Elektrische Freileitungen
Elektrische Freileitungen am Versicherungsgrundstück sind im Rahmen der Versicherungssumme für das
Wohngebäude bzw. bei Schäden durch indirekten Blitzschlag im Rahmen der dafür vereinbarten Versiche-
rungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
3.4. FEUERVERSICHERUNG
3.4.1. Baubestandteile
Wohngebäude sind mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert. Dabei zählen zu den
Baubestandteilen auch Blitzschutzanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen samt Zubehör, je-
doch ohne angeschlossene Einrichtungen und Verbrauchsgeräte, Sanitäranlagen - das sind Klosetts, Ba-
de- und Wascheinrichtungen, Heizungs-, Warmwasseraufbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzüge.
3.4.2. Gebäudezubehör
Soweit im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindlich, ist auch folgendes Gebäudezubehör mitversi-
chert:
Fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen (nicht jedoch Einbau-
möbel), gemauerte Öfen, Markisen, Jalousien und Rolläden samt Betätigungselementen, Balkonverklei-
dungen, Außenantennen, Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen, Brandmeldeanlagen
und Alarmanlagen.
3.4.3. Regreß
Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfäl-
lige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versi-
cherer über (Art. 11 AFB).
Der Versicherer verzichtet jedoch auf diesen Regreßanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch gegen ei-
nen Wohnungsinhaber, dessen Hausangestellten oder gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Fami-
lienangehörigen (auch Lebensgefährten) richtet.
Dieser Regreßverzicht gilt nur dann, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch
vorsätzlich herbeigeführt hat.
3.4.4. Nebenkosten
Nebenkosten und zwar
- Feuerlöschkosten
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Abbruch- und Aufräumkosten
- Entsorgungskosten (ohne Erdreich)
sind insgesamt auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Ver-
sicherungssumme mitversichert.
Entsorgungskosten sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung:
Diese Kosten müssen verursacht werden durch
- eine im Rahmen der AFB versicherte Gefahr und
- am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen.
- 3 -
3
Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder behörd-
lichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind.
- Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Erdreich, Gewässern oder Luft verursacht werden,
sind nicht versichert.
Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die Entsorgungs-
kosten für die versicherten Sachen ersetzt.
Entstehen Entsorgungskosten für versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Schadenereignis-
ses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für die Beseiti-
gung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann
dieser Betrag ohne das Schadenereignis aufgewendet worden wäre.
- Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, daß durch behördliche oder sachverständige
Untersuchung festgestellt werden muß, ob
- gefährlicher Abfall oder Problemstoffe,
- Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unter-
liegen,
angefallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind.
Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),
BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94, zu verstehen.
- Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung.
- Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall/Problemstoffe
oder Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen un-
terliegen, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94
zu verwerten, zu beseitigen oder deponiefähig zu machen.
Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der vereinbarten Versi-
cherungssumme unter der Voraussetzung versichert, daß die Zwischenlagerung dem Versicherer unver-
züglich angezeigt wird.
- Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung zu entrich-
tenden öffentlichen Abgaben.
3.4.5. Kraftfahrzeuge
Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion an Kraftfahrzeugen in ruhendem Zustand auf dem Versi-
cherungsgrundstück des Versicherungsnehmers sind bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze
ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert, falls für dieses Risiko keine an-
dere Versicherung besteht und die Schadenursache nicht am KFZ selbst liegt.
Mitversichert gelten auch Kraftfahrzeuge des/der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer lebenden Ehegatten(in) oder Lebensgefährten(in).
3.4.6. Indirekte Blitzschäden
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind auch Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge
Blitzschlags versichert.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür in der Polizze vereinbarten Versiche-
rungssumme auf erstes Risiko für Schäden an:
- der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör,
- den elektrischen Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie
Aufzügen,
- den elektrischen Teilen von Markisen, Jalousien, Rolläden, Außenantennen, Torsprech- und Gegen-
sprechanlagen, Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphäri-
scher Entladungen.
3.4.7. Indirekte Blitzschäden an Außenanlagen
In Erweiterung des Punktes 3.4.5. erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf elektrische Anla-
gen (z.B. Unterwasser-, Schwimmbad- und Fäkalienpumpen, Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen
usw.) die sich außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstückes
befinden.
3.4.8. Verpuffungsschäden
Schäden an Kachelöfen durch Verpuffung gelten in Erweiterung der AFB Art. 1, Pkt. 1.3. mitversi-
chert.
3.4.9. Baustoffe, Baugeräte
Noch nicht fix montierte bzw. noch nicht mit dem Gebäude verbundene Baustoffe und Baumaterialien so-
wie Baugeräte sind im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme auch am Versicherungsgrundstück mitversi-
- 4 -
chert.
3.5. STURMSCHADENVERSICHERUNG
3.5.1. Versicherungswert/Entschädigung
Abweichend von Art. 6 der AStB erfolgt die Ermittlung der Entschädigung entsprechend dem vereinbar-
ten Versicherungswert gemäß den Art. 6 und Art. 7 der AFB.
3.5.2. Nebenkosten
Nebenkosten und zwar
- Aufräumkosten
- Abbruchkosten
- Demontage- und Remontagekosten
- Entsorgungskosten im Sinne von Pkt. 3.4.3.
sind insgesamt auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Ver-
sicherungssumme mitversichert.
3.5.3. Witterungsniederschläge
In Erweiterung von Art. 1, Abs. 3, lit. b der AStB sind Schäden verursacht durch Witterungsnieder-
schläge aus Dachableitungsrohren an den versicherten Baubestandteilen im Inneren des Gebäudes bis
S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert.
3.5.4. Dachrinnen und darunterliegende Gebäudeteile
In Erweiterung des Art. 2 der AStB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung
von Dachrinnen und darunterliegenden Gebäudeteilen durch vom Dach herabfallende Schnee- und Eislawi-
nen.
3.5.5. Rauhreiflast
In Erweiterung von Art. 1 der AStB sind Schäden an den versicherten Gebäuden mitversichert, die da-
durch entstehen, daß Äste bzw. Bäume durch das Gewicht von gebildetem Rauhreif abbrechen bzw. um-
stürzen und dabei versicherte Gebäude beschädigen.
3.6. LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
3.6.1. Nebenkosten
Nebenkosten und zwar
- Aufräumkosten
- Abbruchkosten
- Reinigungs- und Abdeckkosten
- Demontage- und Remontagekosten
- Entsorgungskosten im Sinne von Pkt. 3.4.3.
sind insgesamt auf erstes Risiko bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Ver-
sicherungssumme mitversichert.
3.6.2. Ableitungsrohre
In Erweiterung des Art. 1, Abs. 2 der AWB sind Bruchschäden einschließlich der hiefür erforderlichen
Nebenarbeiten an Ableitungen auch außerhalb der Gebäude ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache
auf erstes Risiko bis zur Höhe der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mitversichert.
3.6.3. Risikoerhöhungen
Fußboden- und Wandheizungen, Solaranlagen zur Wasseraufbereitung und Schwimmbecken im Haus sind
abweichend von Art. 2 der AWB nicht anzeigepflichtig.
Im Rahmen der AWB gedeckte Schäden an den versicherten Sachen sind daher innerhalb der Gebäudever-
sicherungssumme mitversichert.
Darüberhinaus werden bei Fußboden- und Wandheizungen bei Bruchschäden am Rohrsystem abweichend von
Art. 8 Abs. 2 der AWB die Kosten für das Einziehen einer Heizungsschlaufe ersetzt.
3.6.4. Bruchschäden durch Korrosion
Abweichend von Art. 1, Abs. 2, lit. a, Art. 3, Abs. 1, lit. f und Art. 8, Abs. 2, lit. a der AWB
sind Bruchschäden einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenarbeiten an Zu- und Ableitungsrohren
innerhalb, an Kalt- und Warmwasser-Zuleitungsrohren sowie von geschlossenen Warmwassersystemen auch
- 5 -
5
außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück ohne Rücksicht auf die Entste-
hungsursache versichert.
In jedem Schadenfall sind die Kosten für das Einziehen neuer Rohre bis zu einer Länge von 6 m mit-
versichert. Werden nach einem Schadenfall Rohre mit einer Länge von mehr als 6 m eingezogen, so wird
der Schaden im Verhältnis von 6 m Rohr zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge ersetzt.
3.6.5. Dichtungsschäden an Rohren, Schäden an angeschlossenen
Einrichtungen und Armaturen, Verstopfungsschäden
In Erweiterung des Art. 1, Abs. 2, lit. a der AWB umfaßt der Versicherungsschutz auch die Kosten für
die Behebung von Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren, nicht jedoch an angeschlossenen Ein-
richtungen und Armaturen, innerhalb des versicherten Gebäudes.
Abweichend von Art. 3, Abs. 1, lit. h AWB fallen Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Ein-
richtungen und Armaturen, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrge-
brechens im Sinne des Art. 1, Abs. 2, lit. a AWB notwendig ist, unter die Ersatzpflicht.
Die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten Ge-
bäudes sind mitversichert.
3.6.6. Rückstau
In teilweiser Erweiterung des Art. 3, Abs. 1, lit. d der AWB erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf Schäden am versicherten Wohngebäude verursacht durch - infolge Rückstau - austretendes Was-
ser aus Ableitungsrohren bis S 30.000,-- auf 1. Risiko.
3.6.7. Aquarien
In Erweiterung der AWB Art. 1, Abs. 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden an den
versicherten Sachen durch Austreten von Aquariumwasser aus nicht an das Leitungswassernetz ange-
schlossenen Aquarien.
3.7. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR HAUS- UND GRUNDBESITZ
3.7.1. Umweltschäden
Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 der AHVB ist getroffen.
Versichert sind Heizöltanks bis zu dem in der Polizze angeführten Lagervolumen. Die Versicherungs-
summe beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme S 1,000.000,--.
Für jede Änderung oder Erweiterung des versicherten Risikos besteht nur dann Versicherungsschutz,
wenn auch diesbezüglich eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Art. 2 Pkt. 1 der AHVB ist
nicht anzuwenden.
- Seite 6 von 6 -